Beiträge von nicora

    Hallo Rosine,


    es tut nichts zur Sache, aber bist Du männlich, dann meinen Glückwunsch zu Deinem Artikel.
    Bist Du weiblich, dann noch meine Hochachtung oben drauf.


    Lass es mich ruhig mal wissen



    Könntest Du mir freundlicherweise bitte mal das Schreiben der Würot zu meinen PN senden?
    Danke

    Re: Schlichterspruch


    Zitat

    Original geschrieben von muellej
    Hallo Mitkämpfer, ......
    .....Schlichtungsspruch vom 20. Mai 2011
    ....... Ich gebe auf, habe die Schnauze voll.
    muellej


    Hallo muellej,
    würdest Du bitte mal den Namen des Verfassers des Schlichtungsspruchs nennen? Wenn Du es nicht öffentlich machen willst, kannste es ja bitte über PN (Persönliche Nachrichten) machen.
    Wäre Dir sehr dankbar.

    Zitat

    Original geschrieben von erbes
    ich melde mich auch mal.
    nicora,
    dein Ton wird hier aber härter und vielleicht stösst das dem einen oder anderen ein wenig auf.


    Hallo an alle,
    wenn ich jemandem zu nahe getreten sein soll, möchte ich mich hiermit entschuldigen.
    Werde künftig nur noch Bericht erstatten

    Re: Re: Schlichterspruch


    Zitat

    Original geschrieben von halix
    Wer sagt denn, daß die sog. "Wüstenrot-Durchhalter" Recht haben? :cool:
    Die Stellungnahme/Entscheidung der Ombudsstelle finde ich absolut schlüssig.


    Dann schau Dir mal den Kommentar von Mülbert/Schmitz zu diesem Thema an, der auch von den Ombuds zitiert wird, allerdings - wie bereits ausgeführt - nur zum Vorteil von W'rot.


    Im Übrigen kann jeder glauben und verfahren wie es ihm beliebt.
    Ich stelle hier nur meine Meinung dar, allerdings fundiert und mit entsprechenden Nachweisen.

    Soso,
    lieber Stangelwirt,


    dann erklär doch bitte mal was unbefristet heißt,
    und dann kannste ja mal sagen was unbefristet auf die Kündigungsmöglichkeit des § 488 Abs.3 bezogen bedeutet,
    und dann kannste mal darüber nachdenken,
    was der § 489 Abs. 1 Nr. 2 einem Darlehensnehmer mit "unbefristetem" Darlehensvertrag
    für Kündigungsmöglichkeiten einräumt.
    Und wenn Du dann den Durchblick hast, kannste Dich gerne wieder zu Wort melden.

    Re: Re: Schlichterspruch


    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Die Kündigungen auf Grundlage des §489 BGB dürften im Wesentlichen Verträge betreffen, die noch nicht voll bespart sind. Nur in diesen Fällen könnte das Kündigungsrecht nach §488 BGB eingeschränkt sein, weil man hier die Zeit bis zur (angenommenen) Zuteilung als Mindestlaufzeit des Vertrags sehen könnte. Nur vor diesem Hintergrund machte eine Kündigung auf Grundlage der Zehnjahresfrist des §489 BGB in meinen Augen überhaupt Sinn. Die Annahme der Zulässigkeit einer Kündigung nach §489 BGB muss ein Kündigungsrecht nach §488 BGB im übrigen keineswegs ausschließen. Gegebenenfalls können sogar mehrere Kündigungsgründe nebeneinander bestehen.
    Frankie


    Nun zu Dir Frankie,
    ich bezweifle, ob Du selber verstehst was Du vorstehend geschrieben hast. Darum nochmals in Reinschrift:
    § 488 Abs 3 greift nicht , da er sich auf unbefristete Verträge bezieht. Der Bausparvertrag ist kein unbefristeter Vetrag, denn der Bausparer kann jederzeit kündigen.
    Es kommt nur § 489 Abs.1 Nr. 2 in Betracht !! Die Zehnjahresfrist beginnt erst mit der erstmaligen Zuteilung an zu laufen. Nach diesen 10 Jahren kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Verstanden?
    Also jeder von Euch kann anhand seiner Unterlagen feststellen, wann seine Zuteilung erfolgte. 10 Jahre nach diesem Datum kann die BSKasse mit 6monatiger Frist kündigen. Allerdings nur nach § 489 Abs. 1 Nr. 2. Das wissen W'rot und auch die Ombudsleute, die wollen es nur nicht. Es geht nur noch um Schadensbegrenzung (Zeitgewinn) für W'rot.

    An alle Kämpfer, Durchhalter und Weicheier,


    einige haben noch immer nicht begriffen, worum es hier geht.
    Es geht hier NICHT um Einzelfälle, sondern einzig und allein um die Frage, ob die BSKasse nach § 488 Abs. 3 kündigen durfte bzw. noch darf. Das darf sie nicht !!!! § 488 Abs. 3 betrifft unbefristete Darlehensverträge. Unser aller Verträge sind NICHT unbefristet !! Denn der Bausparer (also jeder Einzelne von uns) darf jederzeit kündigen !!! Schaut in Eure Verträge. Das geht übrigens auch aus mehreren Kommentaren zu diesem Thema hervor. Selbst die Ombudsleute bedienen sich dieser Kommentare und zitieren in ihren Schlichtungssprüchen (s. müllej) daraus, natürlich nur die Passagen, die für die Bausparkasse nützlich sind. Unter dem 4. Juli bat ich die Ombudsstelle um Beantwortung bestimmter Fragen, dies hat sie abgelehnt, werde sie dieser Tage letztmalig dazu auffordern.

    An Nilberg:
    Fein, dass Du noch mit im Boot bist.


    Frage: Woher hast Du die Info mit der LBS und §489, Abs. 1 Nr. 2. Habe schon ne Menge Telefongeld (1,50/min) für Telefonate mit der VZ Hannover investiert, die sind aber anscheinend nicht kompetent genug. Die wissen von Nichts, jedenfalls die am Telefon. Die meinten, ich solle mal eben vorbeikommen, die Materie sei recht kompliziert. Sagte, dass geht nicht so einfach, wohne in Berlin. Dann soll cih doch einfach zu meinem Berater in Berlin gehen. Kann/will nicht solange warten, der ist bis Ende August in Urlaub.
    Also bitte Nilberg, kannste konkret weiterhelfen? Ansprechpartner, oder haste schon was Schriftliches? Kannste mir auch über PN schicken.


    Ein gebundener Sollzinssatz ist der unveränderliche Zinssatz während der gesamten (vereinbarten) Laufzeit. für ein Darlehen. Darum raten z.B. die sog. und selbsternannten Experten immer in Zeiten der Niedrigzinsen, einen Kredit mit festgeschriebenem (gebundenem) Zinssatz aufzunehmen. Das Gegenteil wäre ein Darlehen mit vereinbartem variablem Zinssatz, um Zinsschwankungen während der Laufzeit des Darlehens anzugleichen.
    Um nun einen Darlehensnehmer nicht über Gebühr oder gar „lebenslang“ an einen gebundenen Sollzinssatz (in unserem Fall ist die Bausparkasse Darlehensnehmer, unsere Spareinzahlungen sind ein Darlehen an die BSK) zu binden, hat der Gesetzgeber den § 489 Abs.1, Nr. 2 geschaffen.
    Da nun Wüstenrot kein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 zusteht, können sie nur nach § 489 Abs.1 Nr. 2 kündigen. D. h. konkret, erstmals 10 Jahre nach Zuteilungsreife mit 6monatiger Frist.

    Re: wüstenrot Durchhalter


    Zitat

    Original geschrieben von hgkg-felix
    Deinen Hinweis habe ich befolgt und am 15.07. bei der Ombudsstelle angerufen, hier hat man die Verzögerung mit der Urlaubszeit begründet. Postwendend haben wir am 16.07. die Eingangsbestätigung der Ombudsstelle erhalten.
    Gruß an alle Durchhalter


    Das mit der Urlaubszeit ist Quatsch, die Briefe sind im PC gespeichert, der Text ist standardisiert.
    Die arbeiten nur auf Zeit (für Wüstenrot) und fungieren als Vorteilsbeschaffer.
    Haben sie Dir wenigstens in dem Bestätigungsschreiben mitgeteilt, in welcher Zeit Wüstenrot zu antworten Hat? Wahrscheinlich nicht. lass es uns bitte wissen. Danke.