An Nilberg:
Fein, dass Du noch mit im Boot bist.
Frage: Woher hast Du die Info mit der LBS und §489, Abs. 1 Nr. 2. Habe schon ne Menge Telefongeld (1,50/min) für Telefonate mit der VZ Hannover investiert, die sind aber anscheinend nicht kompetent genug. Die wissen von Nichts, jedenfalls die am Telefon. Die meinten, ich solle mal eben vorbeikommen, die Materie sei recht kompliziert. Sagte, dass geht nicht so einfach, wohne in Berlin. Dann soll cih doch einfach zu meinem Berater in Berlin gehen. Kann/will nicht solange warten, der ist bis Ende August in Urlaub.
Also bitte Nilberg, kannste konkret weiterhelfen? Ansprechpartner, oder haste schon was Schriftliches? Kannste mir auch über PN schicken.
Ein gebundener Sollzinssatz ist der unveränderliche Zinssatz während der gesamten (vereinbarten) Laufzeit. für ein Darlehen. Darum raten z.B. die sog. und selbsternannten Experten immer in Zeiten der Niedrigzinsen, einen Kredit mit festgeschriebenem (gebundenem) Zinssatz aufzunehmen. Das Gegenteil wäre ein Darlehen mit vereinbartem variablem Zinssatz, um Zinsschwankungen während der Laufzeit des Darlehens anzugleichen.
Um nun einen Darlehensnehmer nicht über Gebühr oder gar „lebenslang“ an einen gebundenen Sollzinssatz (in unserem Fall ist die Bausparkasse Darlehensnehmer, unsere Spareinzahlungen sind ein Darlehen an die BSK) zu binden, hat der Gesetzgeber den § 489 Abs.1, Nr. 2 geschaffen.
Da nun Wüstenrot kein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 zusteht, können sie nur nach § 489 Abs.1 Nr. 2 kündigen. D. h. konkret, erstmals 10 Jahre nach Zuteilungsreife mit 6monatiger Frist.