Christian,
danke für Deine Bemerkungen. Würde dem zustimmen, wenn nicht noch einige Feinheiten zu justieren wären, auf die ich später eingehen würde.
Hast Du das Urteil im Wortlaut?
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Christian,
danke für Deine Bemerkungen. Würde dem zustimmen, wenn nicht noch einige Feinheiten zu justieren wären, auf die ich später eingehen würde.
Hast Du das Urteil im Wortlaut?
Hallo Christian 123....,
gehörst Du auch zu diesen rd. 3 Dutzend Mandanten des RA Hünlein? Dann sag ihm bitte, dass ein Bausparvertrag, der noch nicht voll eingezahlt ist, keinesfalls gekündigt werden darf. Nach div. Urteilen ist der Bausparer vor einer Kündigung geschützt, so lange er (der Bausparer) das Bauspardarlehen noch in Anspruch nehmen kann.
2. Der Artikel von Frau Kotte war vom 24.1.14 , das BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde inzwischen im Juni d.J. ohne Begründung zurückgewiesen! Ein BGH-Urteil wird es nie geben, warum wohl lassen alle bisherigen OLG-Entscheidungen eine Revision nicht zu ???
3. Wenn RA Hünlein nun behauptet, der BSVertrag sei 10 Jahre nach Volleinzahlung nach § 489 BGB kündbar, so möge er bitte darlegen, wieso ein Bausparvertrag (der übrigens durch ein spezielles Bausparkassengesetz und die dem BSVertrag zugrunde liegenden ABB geregelt wird, und nicht nach dem BGB) mit den §§ eines Darlehensvertrages gekündigt werden kann. Um es auf eine kurze Formel zu bringen: Warum dürfen Apfelverträge mit Birnenparagrafen gekündig werden ???
Wünsch Euch allen ein schönes Wochenende
Nicora
ZitatOriginal geschrieben von Goyale
Wenn Du keinen Zugriff auf eine besuchte Seite hast, kannst Du pokern: Email an die Pressestelle des Gegners mit Hinweis auf gepante Veröffentlichung der Sache und Bitte um vorherige Stellungnahme, damit diese im Sinne einer fairen Berichterstattung mit veröffentlicht werden kann.
Oftmals löst sich dann das Anliegen sehr schnell und rein zufällig wenige Tage später.
Und wenn die Gegenseite nicht darauf eingeht, haste "mit Zitronen gehandelt", oder?
ZitatOriginal geschrieben von Christian1234567
nicora: was heißt die BSK darf nach 10Jahren kündigen, ab wann gilt das bspw. in meinem Fall (1998 abgeschlossen, 2003 zu 85% aufgestockt, ab 2005 inkl. Zinsen angeblich überspart/zuteilungsreif, in 2013 von der der BSK nach §488 gekündigt). Warum kündigt die BSK bei mir zufällig genau nach 7 Jahren der letzten einzahlung?
um sich rechtlich noch etwas luft zu lassen. Kann man sich das nun unverzinste Guthaben nicht mit dem Vermerk auszahlen lassen und die Bankverbindung ohne anerkennung einer rechtspflicht der BSK geben oder warum lässt du dir dies nicht auszahlen? So sollte man sich doch noch alles offen lassen oder lassen sich die BSK nicht darauf ein?
gruß chris
Nach § 489 Abs 1 Nr. 2 BGB dürfte der Darlehensnehmer (hier BSKasse) einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Fraglich ist dabei, ob ein BSVertrag überhaupt nach den §§ eines Darlehensvertrags gekündigt werden darf. Aber da sind wir wieder am Anfang der Geschichte, die begann nämlich 2007 mit der BHW und falschen Schiedssprüchen der Ombudsleute. Der falsche Schlichterspruch gestattete eine Kündigung nach § 488. Es folgte das 1. Urteil aufgrund dieses falschen Schlichterspruchs usw.
Mir liegt die Kündigung nach § 489 Abs 1 Nr 2 BGB einer Bausparkasse vor, den Beginn der 10 Jahresfrist hat die BSKasse ab Zuteilungsreife angesetzt.
Ich lass mir wegen § 489 Abs 3 BGB mein Guthaben nicht auszahlen. Natürlich kannst Du Dir Dein Geld ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und dem Vorbehalt einer Schadenersatzforderung auszahlen lassen. Ich würde dabei auf keinen Fall den Vordruck verwenden. Versuchs einfach mal. Kannst ja dann berichten.
Die 7 Jahresfrist bei Dir ergibt sich m.E. einfach aus der Not der Zinssituation der BSKassen. Für mich auch ein Beweis der rechtswidrigen Vorgehensweise der BSKassen. Als die Zinsen höher waren, haben die BSKassen "vertragskonform" die Verträge weiterlaufen lassen und brav verzinst, bei Dir nun 7 Jahre, bei mir waren es 8 Jahre. Nun aber drückt die Zinslast.
Nicora
Hallo Leute,
hier mal ein Hinweis zur "Presse". Ob diese Presseberichte den Kern unseres Problems wiedergeben, kann jeder für sich selbst entscheiden.
http://www.t-online.de/wirtsch…egen-zu-hoher-zinsen.html
http://www.spiegel.de/wirtscha…arvertraege-a-922091.html
http://www.handelsblatt.com/fi…-kunden-raus/8786646.html
Nicora
ZitatOriginal geschrieben von stanglwirt
was ändert es denn, wenn die bank dir einen scheck schickt? dann musst du auch zur bank gehen und ihn dort einlösen.
von dem scheck kannst du keine ecke abtrennen und mir dadurch die 50 Euro zukommen lassen.
zur barauszahlung ist sie jedenfalls nicht verpflichtet (oder hast du das Geld dort bar eingezahlt?)
Es interessiert nicht, ob die BSK zur Barzahlung verpflichtet ist oder nicht. Auf jeden Fall hat der Schuldner das Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 BGB.
Wenn mir die BSKasse z.B. einen Scheck geschickt hätte, hätte ich nicht zur Bank damit gehen müssen, sondern hätte ihn (den Scheck) per Post eingereicht. Nach Gutschrift würde ich dann tatsächlich frei über mein Geld verfügen können.
Solange ich dann den Scheck nicht einlöse, wäre ich wahrscheinlich in Annahmeverzug.
So aber knüpft die BSK die Auszahlung meines Geldes an eine Bedingung - die "Selbstkündigung" - . Das entspricht nun wahrlich nicht dem § 294 BGB !!! Auch müßte mich die BSK dann nicht mehr damit erpressen: "Bitte erteilen Sie uns einen Zahlungsauftrag. Wir werden dann unverzüglich das Bausparguthaben auszahlen".
Oder: "Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir das Guthaben nur dann an Sie auszahlen können, wenn Sie uns dazu schriftlich beauftragen". !!
(Und noch 2 weitere Varianten mit jeweils beigefügtem "Zahlungsauftrag" .)
Hast Du die §§ 270 und 294 BGB nicht gelesen und verinnerlicht? Ist Dir mein Hinweis auf die Handhabung der LBS in dieser Angelegenheit entgangen?
Nicora
ZitatOriginal geschrieben von stanglwirt
der vertrag ist gekündigt und du teilst ihnen keine Bankverbindung mit, um das Geld auszuzahlen. du kannst ja frei darüber verfügen, aber du musst der Bausparkasse schon mitteilen, wohin sie zahlen kann.
der Vertrag "ist" nicht gekündigt, sondern "wurde von der BSKasse gekündigt".
Somit schuldet mir die BSKasse (mein) Geld. Diese Geldschuld ist eine Bringschuld (§ 270 BGB) und keine Holschuld.
Wo steht geschrieben, dass die Bausparkasse nur über ein von mir zu nennendes Bankkonto ihre Schuld zu begleichen hat ??? Sie hätte bar zahlen, das Geld hinterlegen, mir einen Scheck schicken (so wie von der LBS z.B. praktiziert) können usw.
Stanglwirt, Du behauptest ich könne über mein Geld frei verfügen. Ich würde Dir gern 50 Euro von meinem unverzinsten Zwischenkonto bei der BSKasse zukommen lassen. Wie ginge das ?
Nicora
ZitatOriginal geschrieben von stanglwirt
..............
dann befindest du dich wenigstens nicht mehr in annahmeverzug und hältst dir die Möglichkeit offen, noch rechtlich vorzugehen.
Ist ja nett dass Du Dir Gedanken machst, aber ich denke,
bevor mich jemand in Annahmeverzug bringen kann, müßte er/sie/es mir ein tatsächliches Angebot machen (§ 294 BGB). Das heißt:
Mein Geld müßte mir zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise zur Verfügung stehen!!!! Ich kann ja noch nicht einmal frei darüber verfügen.
Warum sollte ich mich Deiner Meinung nach in Annahmeverzug befinden??
Nicora
Sorry, ich muss mal klarstellen:
Wüstenrot sagt natürlich nicht wörtlich, ich soll selber kündigen. Nein, sie kommen ganz link durch die Hintertür und „verlangen“ meine Selbstkündigung mit/auf einem beigefügten Zahlungsauftrag wie folgt:
(Überschrift in großer roter Schrift) Zahlungsauftrag
Bitte diesen Zahlungsauftrag ausgefüllt und von allen Vertragsinhabern unterschrieben bis zum .....im beiliegenden Freiumschlag zurückschicken.
Dann kommt ein dicker, fetter roter Balken mit (große, negative Schrift) Zahlungsauftrag, und folgendem Text:
„Mit dem Erreichen der Bausparsumme als vertraglich vereinbarte Obergrenze ist die Leistungspflicht der Bausparkasse für meinen oben genannten Bausparvertrag erfüllt. Der Bausparvertrag endet zum...(Datum Ende der Kündigungsfrist). Bitte überweisen Sie das Guthaben...sofort....am...... (Datum Ende der Kündigungsfrist) an folgende Bankverbindung“.
Die LBS ist noch nen Zacken schärfer, die nennen ihren Auszahlschein in großer Schrift „Kündigung und Auszahlung des Bausparguthabens eines übersparten Bausparvertrages“.
Neben den ausgedruckten persönlichen Daten des Bausparers haben sie dann nen kleines Kästchen mit folgendem Text: „Hiermit kündige ich mein Bausparvertrag zu sofort. Über etwaige Folgen dieser Kündigung bin ich informiert.“
Nicora
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Goyale
Klar übersiehst Du etwas :
Die Bausparkasse meint eventuell, dass sie auf Grund des bestehenden ungekündigten Vertrages (!) das Geld auf ein unverzinstes Konto umbuchen kann. Um an das Geld ranzukommen, soll man kündigen.
Ob diese Meinung der Bausparkasse vor Gericht Bestand hat, müßte sich erst zeigen. Ich persönlich würde der Bausparkasse diese Flausen ganz schnell gerichtlich austreiben.
Und natürlich geht die Bausparkasse auf Dummenfang, und möchte, dass der Kunde kündigt. Denn dann ist die Bausparkasse in jedem Fall aus dem teuer verzinsten Vertrag raus!
Richtig Goyale, und die BSKasse wäre nicht nur aus dem teuer verzinsten Vertrag raus, sondern hätte sich durch die "Selbstkündigung" des Bausparers auch noch aller eventuellen Ersatzansprüche entledigt !
Wärst Du persönlich in der Lage, "der Bausparkasse diese Flausen ganz schnell gerichtlich auszutreiben", oder hättest Du einen kompetenten Anwalt?
Nicora