wüstenrot kündigt alte Bausparverträge
Ein herzliches Hallo an alle Mitstreiter,
ich verfolge eure Beiträge seit Nov. mit Interesse zum Problem der von W&W beabsichtigten Kündigung der überbesparten Rendite BSV im Tarif ABB 7, ich bin seitdem im Forum registriert, komme mit der Funktionalität leider noch nicht ganz klar.
Meine BSV bei der W&W in diesem Tarif sind alle seit ca. 2006 über 100% bespart. Ich wurde mehrfach vom zuständigen Vertreter bearbeitet, meine BSV (4.5%) gegen z.B. Fonds einzutauschen, habe immer dankend abgelehnt.
Mitte Nov. bekam ich einen Anruf vom zuständigen Vertreter, der mir das Thema: Kündigung der Rendite BSV mit einem allerletzten Angebot, die Verträge in ein Festgeld für 1 Jahr mit 3,5% p.a. Zinssatz umzuwandeln, schmackhaft machen wollte.
Hier habe ich meinem Vertreter eine e-Mail geschrieben.
1.) Für das Angebot (Festgeld für 1 Jahr mit 3,5% p.a. Zinssatz) der Umwandlung liegt mir bis dato kein schriftliches Angebot vor.
2.) Für die Kündigungsabsicht von Seiten Wüstenrot liegt mir ebenfalls keine schriftliche
Ankündigung vor.
3.) § 488 BGB wird für die "berechtigte" Kündigung zitiert, hier möchte ich auf die ABB zu Tarif 7 § 2 Abs. 3 für diese BSV verweisen.
Hier heißt es: § 2 Abs. 3 Bausparsumme
Beträge, die die Bausparsumme übersteigen, werden für die Verzinsung zunächst wie Bausparguthaben behandelt, auf Wunsch des Bausparers können diese Guthaben auf einen neu abzuschließenden Bausparvertrag umgebucht werden.
- Was bedeutet das?
- Ist man von Seiten der Bausparkasse im vorhinein davon ausgegangen, dass ein durch Zinszahlungen übersteigen der Bausparsumme zunächst kein Problem darstellt?
- Das der Bausparer durch die in den ABB nicht vorgesehene Kündigung von wüstenrot um seinen momentanen Renditevorteil gebracht werden soll?
4.) Es wird darauf verwiesen, dass die BHW ihren ca. 7000 Rendite-Kunden Ende 2007 die Altverträgen mit Erfolg gekündigt hat, in diesem Zusammenhang wurde die Kündigung der alten Renditeverträgen durch einen Sprecher von Wüstenrot ausgeschlossen, lediglich bietet man den Kunden an, freiwillig zu anderen „attraktiven Vertragsvarianten“ zu wechseln. Ist das Angebot 3,5% Festgeld für ein Jahr ein "freiwilliger" Wechsel zu anderen "attraktiven Vertragsvarianten"?
5.) Um die in § 2 Abs.3 der ABB Tarif 7 Rechnung zu tragen, beantrage ich, dass der in den betreffenden Verträgen die Bausparsumme übersteigender Betrag in den Vertrag Nr. ……..
umgebucht wird, auch sollen in Zukunft alle die Beträge (Netto-Zinsen), die die Bauspar-summe übersteigen in diesen Vertrag umgebucht werden.
6.) Sind die bestehenden Verträge bis zur Bausparsumme aufgefüllt, werde ich einen neuen Bausparvertrag bei W&W abschließen.
7.) Zu beachten ist, dass Bonus und die Abschlussgebühr im Sonderkonto nicht mitverzinst werden.
8.) Meine Geschäftsbeziehungen zu wüstenrot reichen schon mehrere Jahrzehnte zurück. Durch meine Werbung für W&W .....
- Falls durch diese Aktion eine weitere Geschäftsbeziehung zu W&W nicht mehr gewünscht wird, werden ich....... Das Angebot für ein 3,5% Festgeldanlage für 1 Jahr werden ich auf keinen Fall annehmen.
Als Antwort von der Fachabteilung bei der W&W (über W&W Vertreter) erhalten
anbei die Antworten zu den Fragen des Kunden:
1.) Ein Anschreiben, worauf Sie den Kunden dieses Angebot schriftlich unterbreiten können, haben wir Ihnen beigefügt. Zentral werden wir den Kunden kein Angebot unterbreiten.
3.) Letztendlich ist der Zweck des Bausparens darin begründet, dass ein Bausparer Geld anspart, um später ein Bauspardarlehen zu erhalten. Ist dieser Zweck, nämlich das Bauspardarlehen, nicht mehr zu erfüllen, kann die Bausparkasse diesen Bausparvertrag kündigen. Von diesem Recht machen wir gemäß § 488 gebraucht. => Diese Aussage wurde als zu dürftig reklamiert, deshalb weitere Ergänzung angefordert
anbei unsere Ergänzungen zu Punkt 3:
Erläuterung zu § 488 BGB:
Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem BSV um einen gegenseitigen, auf eine längerfristige Bindung der Vertragsparteien angelegten Darlehensvertrag. Dem BSV wohnt insoweit die Besonderheit inne, dass Bausparkasse und Bausparer ihre jeweilige Rolle als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen. In der Ansparphase liegt ......usw.
Nach § 488 Abs. 3 BGB wird ein Darlehensvertrag entweder nach einer vorher bestimmten Laufzeit (Festdarlehen) oder durch Kündigung beendet. Im vorliegendem Fall ist, .....usw.
Die damit nach dieser Vorschrift bestehende grundsätzliche Kündigungsmöglichkeit seitens der Bausparkasse ist aber ...... usw. Im vorliegenden Fall ist der Vertrag aber unstreitig voll eingezahlt. Folglich kann ein Bauspardarlehen nicht mehr gewährt werden. Damit entfällt angesichts der Volleinzahlung aus dem Vertragszweck eine etwa zu folgernde Kündigungssperre. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass die Bausparkasse den unbefristet geschlossenen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann.
Erläuterung zu § 2 Abs. 3 der ABB zu Tarif 7
Diese Vorschrift trifft letztlich nur eine Aussage darüber, dass der Bausparer die Möglichkeit hat, einen neuen Bausparvertrag abzuschließen, wenn die Beiträge, die er für seinen Bausparvertrag eingezahlt hat, die Bausparsumme übersteigen. Diese Aussage ändert aber nichts an der dargelegten Kündigungsmöglichkeit.
Erläuterung zum Renditevorteil des Kunden
Die wirtschaftlichen Veränderungen waren in den letzten Jahren ganz erheblich. Insoweit bitten wir um Verständnis dafür, dass sich die Bausparkasse als Kreditinstitut den wirtschaftlichen Gegebenheiten stellen muss. Der Kunde hat trotz der Gegebenheiten in den letzten Jahren von den Guthabenszinsen profitiert und er erhält nun zudem ein Alternativangebot, welches sich deutlich über Marktniveau bewegt.
4.) Kunden, die das Angebot nicht annehmen, erhalten wie bereits kommuniziert Anfang 2011 die schriftliche Kündigung Ihrer BSV zugestellt. Wir werden aufgrund der Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Ausnahmen für Kunden machen können.
5.) Bitte wenden Sie sich hierfür an den entsprechenden Fachbereich in der Sachbearbeitung.
Punkt 6. - 9. bedürfen unseres Erachtens keine Antwort durch MAB.
Mit freundlichen Grüßen
Im Prinzip wurde zu Punkt 3 die bekannte Stellungnahme nach § 488 Abs. 3 BGB abgegeben, zu den von mir vorgeschlagenen Alternativen in Punkt 5 + 6 wurde kein explizierter Kommentar abgegeben.
Daraufhin habe ich meinem zuständigen W&W Vertreter nochmals folgende e-Mail geschrieben.
Hallo Herr ...........,
in der Anlage Schriftverkehr aus dem Jahr 2006/2007 zu dem Thema, Überbesparung von
Bausparverträgen.
1.) Zum damaligen Zeitpunkt konnte man mir die möglichen Nachteile bei Überschreitung
der Bausparsumme nicht nennen.
2.) Bei den Bausparverträgen Nr., wurde die Überschreitung der Bausparsumme nicht durch die Zinsgutschrift zum 31.12.2006 erreicht, so dass eine Umbuchung der Zinsgutschriften auf den Vertrag Nr., uns vor den "Nachteilen" schon damals (2006) nicht bewahrt hätte.
3.) Die Umbuchung der Zinsgutschriften auf den Vertrag Nr. wurden wieder storniert.
4.) Auf den Vertrag Nr. habe ich versucht Ende 2006 eine Einzahlung zu tätigen, diese wurde mit der Begründung "der Bausparvertrag ist überbespart" zurück gewiesen. Der Rückweisung habe ich widersprochen "Begründung: Ich kann in der ABB (7) keine §§ finden, die eine Überbesparung der Bausparsumme ausschließt. Antwort Wüstenrot 28.09.2006: In § 5 Abs.2 der ABB wird die Annahme von Sonderzahlungen von der Zustimmung durch Wüstenrot abhängig gemacht. (siehe Anlage Schriftverkehr) Das heißt, ein § 488 BGB war damals (2006) Wüstenrot nicht bekannt.
5.) Wie Sie an den Kontoauszügen aus 2006/2007 erkennen können, wurde die Umbuchung der Zinsgutschriften auf dem Bausparkonto wieder storniert. Grund war (vermutlich), man konnte mir keine §§ nennen die laut ABB (7) genau diese Überbesparung regeln. (siehe Anlage Kontoauszug Bauspar Nr. )
6.) Die überbesparten Bausparverträge wurden auf Grund von Zinszahlungen überbespart BSV-Nr. , eingezahlt wurden .,-€ => siehe Kontoauszug 2002, die geleisteten Sonderzahlungen in 2002 wurden ohne Probleme akzeptiert, BSV-Nr. ., eingezahlt wurden ..,-€ => siehe Kontoauszug 2002, Bausparsumme wurde durch Zinszahlung und Wohnungsbau-prämie überbespart.
7.) Die Situation der BSV von .. ist im Ablauf ähnlich der oben beschriebenen BSV von ..
8.) Zu keinem Zeitpunkt (Schriftverkehr bis dato) wurde von Seiten Wüstenrot auf den § 488 Abs.3 BGB verwiesen, deshalb kann ich eine beabsichtigten Kündigung durch W&W der überbesparten Bausparverträge nicht akzeptieren. Ich kann nochmals meinen Vorschlag vom 14.11.10 wiederholen, mit der Umbuchung der aufgelaufenen Zinsen auf einen bestehenden bzw. neu abzuschließenden Bausparvertrag bin ich einverstanden. Das Argument, dass durch diese Maßnahme die zwangsläufige Auflösung der Altverträge die Folge ist, kann ich nicht akzeptieren, weil genau diese Vorgehensweise wurde von Wüstenrot 2006/2007 eigenmächtig durchgeführt und nach meiner Reklamation wieder storniert.
9.) Wie im Schreiben vom 14.12.2010 beschrieben, bestehen die Geschäftsbeziehungen mit Wüstenrot seit mehreren Jahrzehnten, …..
Mit freundlichen Grüßen
Zu dieser e-Mail habe ich bis dato keine Antwort erhalten, wahrscheinlich geht man davon aus, der unternimmt in der Angelegenheit sowie so nichts.
Wie von allen Telefon-Treff User berichtet, hat W&W die Kündigung für die betreffenden
Bausparverträge verschickt, ich halte mich bedeckt, weil wenn W&W eine Vertragskündigung durchführen will, dann sollten sie die Kündigung mind. per Einschreiben verschicken und nicht mit solchen (wie im Telefon-Treff gezeigten) Werbeangeboten, als „Ahnungsloser“ wandert dieser Anzeigenschrott bei mir sofort in die Ablage „P“
Gruß von der W&W Kündigungsfront