Wüstenrot kündigt Bausparverträge
Hallo betroffene Bausparer,
nach dem gegen die Verbraucher gerichteten Urteil des BGH vom 21.02.2017 in der Auseinander-setzung, Az.: XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16 Kündigungsrecht einer Bausparkasse (Wüstenrot) nach Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilung, sind die Karten in Sachen Verbraucherrechte, Verbraucherschutz in der BRD neu gemischt.
Für mich stellt sich seit langer Zeit die Frage, gibt es in Europa überhaupt Verbraucherrechte, Verbraucherschutz? Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, "Nein" Verbraucherrechte, Verbraucherschutz sind völlig den Machenschaften des Stärkeren ausgeliefert, hier sind Rechtsbeugung, Vertragsbeugung, bis hin zu verdeckter, offenen Korruption an der Tagesordnung, vielleicht war das schon immer so und ich habe oder wollte diese Situation bis dato nicht wahr haben.
An die Verantwortlichen kann ich nur appellieren, Deutschland wache auf, sonst ergeht es euch wie den Bürgern in den USA und populistische Heilsbringer übernehmen das Ruder.
1.) Die im Forum diskutierten verschiedenen Ausprägungen der ABB sind meines Erachtens nicht zielführend, hier werden Ausprägungen diskutiert, die nach dem 21.02.2017 aus Sicht der "Finanzmafia" alle nicht zutreffen, die Klientel, die Lobbyisten - Verbände und diverser Seilschaften der Finanzindustrie haben es durchgesetzt, dass in der BRD die 1. Vorlesungsstunde im Vertragsrecht „Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten – für alle Zeiten in der BRD außer Kraft gesetzt ist.
2.) Diese Entscheidung des BGH ist weitreichend nicht auf die Bausparer begrenzt anwendbar. Als nächste Klientel sind die Inhaber einer „alten mit hohem Garantiezins“ Lebensversicherung im Focus der Finanzindustrie. Hier werden viel Forumsteilnehmer meiner Einschätzung entgegenhalten, „Das ist niemals möglich“ hier kann ich denen das Vorgehen des Staates im Bereich der bAV das Gegenteil entgegen halten.
3.) Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) hat der Gesetzgeber mit Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2004 den Weg aufgezeigt, wie Vertrags- und Rechtsbeugung ohne Vertrauensschutz in der BRD funktioniert und die kalte Enteignung vieler Vertragsinhaber durchgesetzt wurde.
4.) Ich darf daran erinnern, dass es Ziel des Gesetzgebers, mit Einführung des Kündigungs-rechts 2002, den Schutz des Darlehensnehmers (Verbraucher, Bausparer) vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht mehr marktgerechten Zinses gewesen ist. Die Ursache des Verbraucherschutzes liegt im Zinsbestimmungs-, bzw. Vertragsbestimmungsrecht des Darlehensgebers (Bank, Bausparkasse) gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Schuldner (Verbraucher, Bausparer). Demgegenüber befindet sich die Bausparkasse in der Ansparphase als „Darlehensnehmer“ nicht in der Position des schwächeren Schuldners, der einem Zinsbestimmungs- bzw. Vertragsbestimmungsrecht des Gläubigers (Bausparer) ausgesetzt ist.
5.) Ich erspare mir hier weitere lange Ausführungen zum Thema. Es gibt nach wie vor einige wenige Möglichkeiten für den Bausparer den Kündigungszeitpunkt der Bausparkassen hinaus zu zögern, bzw. abzuwehren.
Diese Möglichkeiten möchte ich im Moment hier im Forum nicht öffentlich bekannt geben, („Feind hört mit“) gerne bin ich bereit an Interessierte meine langen Erfahrungen (6 Jahre Auseinandersetzung mit dem Thema und den Bausparkassen) per E-Mail bzw. telefonisch weiter zu geben.
Viele Grüße und schönen Sonntag
hg-kg-felix