Beiträge von hgkg-felix

    Wüstenrot kündigt Bausparverträge


    Hallo betroffene Bausparer,
    nach dem gegen die Verbraucher gerichteten Urteil des BGH vom 21.02.2017 in der Auseinander-setzung, Az.: XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16 Kündigungsrecht einer Bausparkasse (Wüstenrot) nach Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilung, sind die Karten in Sachen Verbraucherrechte, Verbraucherschutz in der BRD neu gemischt.
    Für mich stellt sich seit langer Zeit die Frage, gibt es in Europa überhaupt Verbraucherrechte, Verbraucherschutz? Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, "Nein" Verbraucherrechte, Verbraucherschutz sind völlig den Machenschaften des Stärkeren ausgeliefert, hier sind Rechtsbeugung, Vertragsbeugung, bis hin zu verdeckter, offenen Korruption an der Tagesordnung, vielleicht war das schon immer so und ich habe oder wollte diese Situation bis dato nicht wahr haben.
    An die Verantwortlichen kann ich nur appellieren, Deutschland wache auf, sonst ergeht es euch wie den Bürgern in den USA und populistische Heilsbringer übernehmen das Ruder.


    1.) Die im Forum diskutierten verschiedenen Ausprägungen der ABB sind meines Erachtens nicht zielführend, hier werden Ausprägungen diskutiert, die nach dem 21.02.2017 aus Sicht der "Finanzmafia" alle nicht zutreffen, die Klientel, die Lobbyisten - Verbände und diverser Seilschaften der Finanzindustrie haben es durchgesetzt, dass in der BRD die 1. Vorlesungsstunde im Vertragsrecht „Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten – für alle Zeiten in der BRD außer Kraft gesetzt ist.


    2.) Diese Entscheidung des BGH ist weitreichend nicht auf die Bausparer begrenzt anwendbar. Als nächste Klientel sind die Inhaber einer „alten mit hohem Garantiezins“ Lebensversicherung im Focus der Finanzindustrie. Hier werden viel Forumsteilnehmer meiner Einschätzung entgegenhalten, „Das ist niemals möglich“ hier kann ich denen das Vorgehen des Staates im Bereich der bAV das Gegenteil entgegen halten.
    3.) Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) hat der Gesetzgeber mit Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2004 den Weg aufgezeigt, wie Vertrags- und Rechtsbeugung ohne Vertrauensschutz in der BRD funktioniert und die kalte Enteignung vieler Vertragsinhaber durchgesetzt wurde.
    4.) Ich darf daran erinnern, dass es Ziel des Gesetzgebers, mit Einführung des Kündigungs-rechts 2002, den Schutz des Darlehensnehmers (Verbraucher, Bausparer) vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht mehr marktgerechten Zinses gewesen ist. Die Ursache des Verbraucherschutzes liegt im Zinsbestimmungs-, bzw. Vertragsbestimmungsrecht des Darlehensgebers (Bank, Bausparkasse) gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Schuldner (Verbraucher, Bausparer). Demgegenüber befindet sich die Bausparkasse in der Ansparphase als „Darlehensnehmer“ nicht in der Position des schwächeren Schuldners, der einem Zinsbestimmungs- bzw. Vertragsbestimmungsrecht des Gläubigers (Bausparer) ausgesetzt ist.
    5.) Ich erspare mir hier weitere lange Ausführungen zum Thema. Es gibt nach wie vor einige wenige Möglichkeiten für den Bausparer den Kündigungszeitpunkt der Bausparkassen hinaus zu zögern, bzw. abzuwehren.
    Diese Möglichkeiten möchte ich im Moment hier im Forum nicht öffentlich bekannt geben, („Feind hört mit“) gerne bin ich bereit an Interessierte meine langen Erfahrungen (6 Jahre Auseinandersetzung mit dem Thema und den Bausparkassen) per E-Mail bzw. telefonisch weiter zu geben.


    Viele Grüße und schönen Sonntag
    hg-kg-felix

    Alte Leipziger easy plus mit ca 4% rückwirkender Verzinsung


    Hallo Reifel,


    Zitat: Kleines Update zu meinem Fall:
    Alte Leipziger easy plus mit ca 4% rückwirkender Verzinsung, wenn man auf das Darlehen verzichtet.


    Hallo Reifel,
    ich hatte Dir am 20.12.2015 eine PN geschickt.


    Welchen Tarif hatte Dein BSV? Bei mir ist die Erhöhung in § 13 der ABB easy plus "Tarif L" vom 01.05.2008 geregelt, die Widerspruchsbegründung lt. Bedingungen: Die AL wird nur widersprechen, wenn "bauspartechnische Gründe" dagegen sprechen.
    Ich habe mich bei meinem Bausparberater der AL informiert, der antwortet jetzt, dass bei einer Erhöhung der Bausparsumme der angesparte Bonus von 2,5% verloren ist.
    Eine Erhöhung der Bausparsumme macht für diesen Fall wirklich keinen Sinn.


    Zitat: -Ich schalte im ersten Schritt Ombudsmann ein, ohne grosse Hoffnungen (entscheidet lt. Statistik mit grosser Mehrheit für die Bausparkasse) =>


    Ich kenne nur einen einzigen Schlichtungsspruch der zu Gunsten des Bausparers erfolgte, (315/2013 LBS vom 28.11.2013, Ombudsmann der öffentlichen Banken, Klaus Wangard) alle anderen Schlichtungssprüche z.B. vom Verband der Privaten Bausparkassen wurden negativ entschieden.


    Zitat: -Nach ca 6 Monaten „Erfolg“: AL erlaubt Verdopplung der Bausparsumme "aus Kulanz" =>

    Was wurde aus dem Ombudsverfahren??? Diese Frage ist für mich von großem Interesse, weil ich zur Zeit ein Ombudsverfahren in dieser Frage mit der Wüstenrot beantragt habe.



    Gruß
    hgkg-felix

    Wüstenrot kündigt nach § 488 Abs.3


    Zitat
    stanglwirt geschrieben am 06.11.2010 12:41 Uhr
    irgendwann müssen die verträge ja mal enden...
    finde die vorgehensweise der wüstenrot nicht verwerflich.


    es ist sicherlich nicht im sinne des erfinders, dass bausparverträge mit z.b. 10.000 bausparsumme abgeschlossen werden und diese dann unendlich weiter bespart werden...
    Zitat
    stanglwirt geschrieben am 26.12.2014 10:19 Uhr
    Es ist hier überhaupt nichts von irgendjemandem angebracht. Deine Probleme sind nicht meine Probleme daher befasse ich mich nicht damit
    Und von anderen Infos auf deine Art zu fordern, wird bei mir nur dazu führen, dass selbst wenn ich etwas zu sagen hätte, eher nichts sage.
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    Ja stanglwirt, Du beschäftigst Dich seit über 4 Jahren (vom 06.11.2010 siehe Zitat bis 26.12.2014 siehe Zitat) mit der Problemstellung der gekündigten Bausparverträge. Alle Deine geschätzten ca. 100 Beiträge zum Thema sind nicht zielführend, im Gegenteil, nach meiner Wahrnehmung nimmst Du die rechtsmissbräuchliche Position als Interessensvertretung der BSK wahr.
    Es ist sicherlich richtig, dass Deine Probleme nicht die meinen sind, dann erwarte ich, dass Du Deiner Argumentation weiterhin treu bleibst, die Du selbst als Aussage am 26.12.2014 formuliert hast, „ …. wird bei mir nur dazu führen, dass selbst wenn ich etwas zu sagen hätte, eher nichts sage.“


    Gruß an die Hilfesuchenden Bausparer
    hgkg-felix

    Wüstenrot kündigt nach § 488 Abs.3


    Guten Morgen wünsche ich allen BSK-geschädigten Sparern
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    Zitat Signor Rossi 23.12.2014 10:32 Uhr
    Liebes Forum,
    nun hat es mich auch erwischt: BHW hat meinen BSV unter Berufung auf §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt.


    Zitat geos 25.12.2014 8:39 Uhr
    http://www.tagesspiegel.de/wir…eilungsreife/8983408.html
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    Kann mir jemand eine plausible Antwort auf die Fragen geben??
    - Warum kündigt die BHW unter Berufung auf §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
    - Warum kündigt die LBS Nord und die Ostdeutsche LBS unter Berufung auf §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, siehe Link von geos, bei dem Link handelt es sich um einen Artikel vom 28.10.2013.
    - Warum kündigt die LBS Bayern jetzt im Dezember (26000 BSV) unter Berufung auf §489
    Abs. 1 Nr. 2 BGB.
    - Warum wirbt die BaFin im Bundesfinanzministerium dafür, das Bausparkassengesetz so zu ändern, dass Altsparern künftig leichter gekündigt werden kann? (siehe Bericht in der WW vom 06.12.2014)


    - Kann es sogar möglich sein, dass die BSK nach BauSparkG kein Kündigungsrecht hat?


    Beachte BauSparkG § 5 Abs.3, Nr.7
    § 5 BauSparkG: Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge
    (3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über
    7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben;


    - Ist weiterhin zutreffend, dass die Wüstenrot in ihren ABB Tarif 7 nicht die nach BauSparkG vorgeschriebenen Kündigungsrechte festgelegt hat?
    - Warum verlangt die BSK einen Zahlungsauftrag (Eigenkündigung)?
    - Die Kündigung der Wüstenrot wird mit dem § 488 Abs.3 begründet, bei meinen Verträgen ist
    angeblich kein gebundener Sollzinssatz vorhanden.
    - Beachte BGB § 489 Abs.5
    (5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
    - Nach der Gesetzeslage haben alle meine BSV einen gebundenen Sollzinszatz, d.h. ich habe von Beginn (Abschlussdatum) auf das Darlehen verzichtet, Grundverzinsung 2,5% plus 80% Bonus, rund 4,5% Gesamtverzinsung.
    - Nach welchem Wunschkonzert sucht sich die BSK ihr Kündigungsrecht aus?
    - Versuchen die BSK ihre Bausparer über den Tisch zu ziehen indem man jetzt alle nicht ausgezahlten Guthaben aus 2011 der Verjährung preisgibt?


    Zu meinen Fragen wäre eine Stellungnahme der "Forum-Rechtsexperten" stanglwirt und frank_aus_wedau angebracht.


    Einen schönen 2. Weihnachtstag wünsche ich euch allen, bitte denkt daran, am 31.12.2014 ist euer Guthaben aus Kündigungswelle 2011 futsch.
    Gruß
    hgkg-felix

    Wüstenrot BSV Achtung Verjährung droht


    Hallo Christian,


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    Zitat:
    Original geschrieben von christian 123....
    Die rechtliche Trennung kann ich leider immer noch nicht nachvollziehen warum ein neutraler Zahlungsauftrag mit dem Hinweis, dass man bis zur Klärung das Geld angewiesen haben möchte und zinslos verwahren wird, sämtliche Forderungen zunichte machen soll.
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    Du bekundest mit Deinem "neutralen Zahlungsauftrag" das Du mit der unrechtmäßigen Kündigung nach § 488 Abs.3 und mit der Umbuchung auf ein zinsloses Konto einverstanden warst, somit hast Du die rechtliche Wirkung der §§ 270; 489 Abs.3 ausgeschlossen. Jetzt wird es für Dich schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, eine erneute Kündigung nach §§ 488 zu erwirken. Das heißt eine weitere Verzinsung Deiner Guthaben wird Dir sofort verwehrt, hier kann Dir dann nur noch ein Urteil des BGH helfen, vergl. rechtswidrige Berechnung von Kreditgebühren.


    Ein unterschriebener Zahlungsauftrag ist vor Gericht immer "tödlich" die Forderung ist zu 100% verloren.


    Gruß
    hgkg-felix

    Wüstenrot BSV Achtung Verjährung droht


    Hallo stanglwirt,
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    Zitat:
    Original geschrieben von stanglwirt
    die Erhöhung der Bausparsumme ist in *meinen* abb klar geregelt. es ist in *meinen* abb auch klar geregelt, wann die Bausparkasse der Erhöhung nicht zustimmen wird und welche Auswirkungen das auf den Bonus hat (bei mir: keine, ausser dass der neue vertragsbeginn auch der beginn der bonusverzinsung ist, das ist bei mir aber zu vernachlässigen angesichts der zinsvorteile).
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    Aus welchem Jahr stammt Dein BSV bzw. die ABB?, welcher Tarif liegt als Basis vor?
    Über welche Grundverzinsung bzw. Bonusverzinsung diskutieren wir?
    Welche Zinsvorteile liegen vor?


    Ich bin der Auffassung, dass man bei dieser Vertragskonstruktion die Vor-bzw. Nachteile genau abwägen muss.
    Was ist mit der Abschlussgebühr? wie hoch sind die Darlehenszinsen?, welcher Bonus ist bei Darlehensverzicht erreichbar? Laufzeit?, Bewertungszahl?, Zuteilung?, neue ABB, diese Änderung ist kompliziert und es tun sich weiter Fallgruben auf. Ein Bausparvertrag ist eine kompliziert Angelegenheit, siehe BauSparkG, Vertragsänderung kann ich niemandem empfehlen, weil sich die BSK nicht an die gesetzlichen Regeln halten, deshalb User stanglwirt lass Deine Werbung für dieses Konstrukt sein.


    Aus meiner langjährigen Erfahrung (über 40 Jahre Wüstenrot Kunde) sind die
    BSK nicht gerade kulant im Umgang mit ihren Kunden, d.h. nur zum Vorteil der BSK lässt sich eine Vertragsänderung durchsetzen.
    Besonders meine Erfahrungen der letzten vier Jahre mit Rechtsbeugung, Übervorteilung der Kunden, Falschberatung, Inkompetenz der Fachabteilungen, usw. die Liste könnte ich fortführen, haben mich vom Gegenteil überzeugt.
    Jetzt probiert die BSK mir auch noch einen Vermögensschaden zuzufügen, mit solchen Vertragspartnern kann man doch nicht langfristig zusammen arbeiten.
    Ich hätte es nicht für möglich gehalten, dass ich mit Abschluss eines Bausparvertrags eine riskante Zinswette abgeschlossen habe. (siehe Bericht in Spiegel-online von Hermann Josef Tenhagen) Jetzt habe ich die Zinswette gewonnen, die BSK bezahlen aber nicht ihre Spielschulden. (Ich war der Meinung Spielschulden sind Ehrenschulden, scheint bei den BSK nicht angekommen zu sein)
    Unsere sogenannten Verbraucherschützer ob VZ, BaFin, Politik, usw. lassen die Bausparer ins offene Messer laufen.
    Die zitierten Urteile treffen auf meinen Fall nicht zu.
    Zu beachten sind neben dem legendären BGB § 488 Abs.3 die gegenteilige Gesetzeslage der ABB, des BauSparkG §5 Abs.3 Nr.7, des Europäischen Gerichtshofs (EUGH Urteil vom 03.04.2008, NJW 2008, 1935-1936, Juris Rn. 28) der BGB §§ 269-270 (vergl. Palandt / Heinrichs § 270 BGB Rn. 1). ; 293-294; 489-500; K.P. Berger Münchener Kommentar zum BGB Rn 16 6.Auflage 2012 usw. Für mich steht jetzt bis 31.12.2014 im Vordergrund BGB §§ 195; 204, die Abwendung eines Vermögensschadens.
    Jeder kann seine Strategie entsprechend seiner Bedürfnisse realisieren, nur ich glaube nicht an den Weihnachtsmann!!!
    Gruß und frohe Weihnachten
    hgkg-felix

    Hallo Christian,
    schön, dass Du meine Ansichten teilst.
    Zu Deinen Fragen
    1.) § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
    a) Das ist der komplette Text dieses §§, diese Regelung hat weitreichende Bedeutung.
    - Wird für die Forderung aus 2011 nicht fristgerecht eine Klage oder eine Hemmung erreicht, verfallen die Ansprüche zu Gunsten des Schuldners.
    b) Was bedeutet das?
    - Die Verjährungsfrist für eine Forderung aus 2011 läuft am 31.12.2014 ab.
    - Für unsere Forderung für die Zinszahlungsansprüche aber auch für die Ansprüche an das Bausparguthaben bedeutet dies, ohne gezielte Gegenmaßnahmen, dass das gesamte Vermögen verloren ist.
    - Was die Zinszahlungsansprüche angeht war mir dies seit langer Zeit klar, deshalb habe ich hier vorgesorgt. Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB, ich habe für den Zinsanspruch ein Mahnverfahren eingeleitet, hier wird es nach Ablehnung des Mahnbescheids durch die BSK zu einem Kammertermin (Gerichtstermin) kommen. Auf diesen Punkt habe ich nun 3 Jahre gewartet.
    Ich bin zuversichtlich, dass ich diesen Prozess erfolgreich abschließen kann.
    - Was das Bausparguthaben betrifft, bin ich erst kürzlich darauf gekommen, dass hier ebenfalls die Verjährung droht. Der Vermögensverlust des gesamten Bausparkapitals wäre für mich Existenz bedrohend, deshalb werde ich auch hier ein Mahnverfahren anstoßen. Das Mahnverfahren ist mit Kosten verbunden, aber die Gefahr alles zu verlieren ist mir zu groß.
    - Warum trifft die Verjährung auch das Bausparkapital? Diese Frage wurde mir von einem Rechtanwalt damit begründet; 1. die BSK haben das Kapital auf ein Sammelkonto gebucht. 2. haben wir seit 2011 keine Kontoauszüge erhalten; 3. das Bausparguthaben hat nun den Status einer Forderung und ist somit als Ganzes der Verjährungsfrist unterworfen.
    c) Wer nun so naiv ist zu glauben dass die BSK Gutmenschen sind, dem kann ich auch nicht mehr helfen. Ich habe in den letzten 4 Jahren das Gegenteil erfahren müssen. Ich als Bausparer war bis dato der Bittsteller den man mit Standardtexten abspeisen konnte, dies wird sich nach dem 31.12.2014 ändern.
    d) Es gibt jetzt noch einen kostengünstigeren Weg um die Hemmung zu erreichen.
    Dieser Weg führt über ein Ombudsverfahren. Auch dieses Netz habe ich eingebaut. Weiterhin interessiert mich der Schlichterspruch des Ombudsmanns, hier gibt es jetzt kein taktieren mehr, deshalb sehe ich der Angelegenheit nach schlaflosen Wochen jetzt entspannt entgegen.
    2.) Ich werde zu 100% meine Forderung einklagen, ob die BSK kompromissbereit ist, wird sich zeigen. Ich bin sehr zuversichtlich, dass es ein Ergebnis nach meinen Spielregeln in der Auslegung nach Recht und Gesetz geben wird.
    Einen Erpressungsversuch lass ich nicht zu, hier habe ich weitere gesammelte Trümpfe in der Hand.


    Ich appelliere noch einmal an alle Bausparer die seit 2011 offene Forderungen an ihre BSK haben, leitet entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen ein, damit ihr nicht auch noch euer Vermögen verliert.
    Bis zum 31.12.2014 muss euer Mahnbescheid vom zuständigen Mahngericht abgestempelt sein.
    Der Antrag kann online ausgefüllt und ausgedruckt werden, setzt als Beklagte die Herrn Vorstände der Wüstenrot ein, als Gerichtsstand bitte darauf achten, dass das Gericht am
    Wohnort eingetragen wird. Ablauf ist einfacher wie gedacht.
    Auftrag an die Ombudsstelle nur mit Einschreiben/Rückschein verschicken.
    3.) Christian meine Antwort zum Thema Zahlungsauftrag spare ich mir. Eine Unterschrift auf einem Zahlungsauftrag (Eigenkündigung) beendet sofort Deine Bemühungen auf eine weitere Verzinsung.
    Gruß
    hgkg-felix

    Wüstenrot BSV Achtung Verjährung droht


    Hallo stanglwirt,


    Zitat:
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    Original geschrieben von stanglwirt
    Strohmänner, weil wir in manchen ansichten etwas logischer denken?
    sorry aber ich halte es für unklug, jemanden einfach mein Geld "hinzuschieben" ohne rechtlich auf der sicheren seite zu sein, was mit dem Geld passiert.
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    Sorry, welche Ansichten sind gemeint???
    Welche Logik steckt hinter Deinem Denkansatz?


    Ist Deine Logik wirklich so Naiv, dass Du mit einer Vertragsänderung = Erhöhung der Bausparsumme kalkulierst und das Dir der Ombudsmann bei diesem Vorhaben zur Seite springt??


    Eine Vertragsänderung bedarf immer noch die Zustimmung beider Vertragspartnern, das ist soviel ich weiß in der ABB geregelt, dies hat mich nie interessiert, weil ich nie der Meinung war, dies mit der Wüstenrot zu meinem Vorteil durchsetzen zu können. Du kannst gerne dein "Glück" weiter versuchen, Du wirst zu 100% Schiffbruch erleiden, oder Du akzeptierst eine Vertragsänderung die Dir nur Nachteile bringt. Zum Thema wurde hier im Forum schon viel Blödsinn geschrieben. (alles nur Ablenkungsmanöver)


    Zitat:
    ____________________________________________________________________________
    Original geschrieben von stanglwirt


    dazu brauche ich auch keinen § 195 BGB um dies zu erkennen. die Gefahr dieses §§ besteht sicher und ich selbst würde mich in diese Gefahr nicht begeben wollen, aber ich denke nicht, dass die Bausparkassen diesen ziehen werden. der Imageverlust wäre gigantisch, aber ich würde in die wette einbeziehen, dass es wahrscheinlich keine weiteren zinsen gibt.
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    Du brauchst wahrscheinlich keinen § 195 BGB, weil Du kein Geld im Feuer stehen hast.
    Du denkst, dass die BSK diesen nicht ziehen werden. Woher nimmst Du nur deine Zuversicht??? Ich glaube, dass die BSK die Verjährung nach § 195 BGB sehr wohl einsetzen werden, um mit ihrer Erpressung eines Zahlungsauftrags den notwendigen Druck zu erzeugen. Die BSK würden ihre Großmutter verkaufen um die Letzten Cents zu generieren. Traurig ist nur, das diese "Finanzmafia" ihre Lobbyisten in den höchsten Politkreisen positioniert haben und der Bausparer um sein Hab und Gut gebracht wird.
    stanglwirt: Zu Deiner Zinswette werde ich mich demnächst äußern.


    Abschließend nur soviel, Bausparer glaubt nicht den falschen Propheten, sichert euer Hab und Gut durch Hemmung der Verjährung bis zum 31.12.2014. Für Fehler muss man bezahlen, für Dummheit wird man bestraft.
    Demnächst mehr zum Thema


    Gruß
    hgkg-felix

    Wüstenrot BSV Achtung Verjährung droht


    Hallo geos,
    Dein Link
    http://www.spiegel.de/wirtscha…-kunden-ab-a-1008056.html
    finde ich hilfreich. Die Ansichten von Herrn Herrmann Josef Tenhagen kann ich nur unterstreichen.
    Im Nachhinein betrachtet sind meine Bausparverträge eine Wette mit der Bausparkasse, die jetzt
    zu meinen Gunsten ausgegangen ist. => Habe ich bei Abschluss nicht bedacht.
    Jetzt versuchen die Lobbyisten der BSK (sind Repräsentanten bis in die höchsten Politetagen)
    mit hinterfurtzige Tricks (Aushebeln der/des ABB, BauSparkG, BGB, usw.) mich um meinen
    gewonnenen Wettgewinn zu betrügen, dies ist in meinen Augen ein Vertrauensverlust in diese
    zum Teil halbstaatlich oder genossenschaftlich (LBS, Schwäbisch-Hall) organisierten BSK.
    Mich wundert ein wenig, dass die Dauer-User zum Thema,
    frank_aus_wedau, letzter Eintrag 09.12.2014
    stanglwirt, letzter Eintrag 08.12.2014
    keine Stellungnahme zum aktuellen Problem der Verjährung nach § 195 BGB beziehen.
    Sind diese User als "Strohmänner" der BSK im Forum unterwegs?


    Noch einmal mein Appell an die Vertragsbesitzer der Kündigungswelle der Wüstenrot vom
    30.04.2011.
    Schützt euer Vermögen durch die Eingabe von Verjährungshemmenden Maßnahmen!!!
    a) Euer Bausparguthaben auf dem zinslosen Sonderkonto der Wüstenrot,
    1. Der Auszahlungsanspruch unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB von 3 Jahren.
    Das würde bedeuten, rein rechtlich ist euer Anspruch auf Auszahlung des Bausparguthabens verwirkt.
    Das bedeutet praktisch, die Wüstenrot hat nicht nur ein zinsloses Darlehen von euch über fast 4 Jahre
    verwaltet, sondern ab dem 01.01.2015 euer komplettes Guthaben konfisziert. => Das ist der Hammer!!!
    2. Maßnahmen: Wüstenrot auffordern, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ab zu geben.
    Fordert ein schriftliches Anerkenntnis des Bausparguthabens=> Einschreiben nur mit Rückschein verschicken.
    3. Zahlungsauftrag stellen, die BSK wird euch das Guthaben bis zum 31.12.2014 nicht mehr auszahlen.
    4. Unbedingt ein kostenloses Ombudsverfahren einleiten, auf jeden Fall ist so ein Zeitgewinn erreichbar.
    5. Mahnverfahren anstoßen, ist sehr teuer, kann ich noch nicht empfehlen. Muss mit den hohen Summen gerichtlich eingeklagt werden.
    b) Schützt euren Zinsanspruch für 2011
    1. Mahnverfahren anstoßen, muss bis zum 31.12.2014 beim Mahngericht mit Eingabestempel registriert sein. (Kosten 32€, unter 1000€ Zinsen)
    2. Ombudsverfahren anstoßen (kostenlos) Muss bis spätestens 31.12.2014 bei der Ombudsstelle eingehen.=> Einschreibebrief/Rückschein
    Bausparer!!! Nutzt die rechtlichen Möglichkeiten um euer Guthaben zu schützen.
    Gruß
    hgkg-felix