Beiträge von GlobalLude

    Beschwert ihr euch gerade alle, dass es evtl nach hinten losgeht mit einem Schubladenvertrag den Provider auszunehmen? :D
    Es ist ja nicht so, dass der Händler dann den Handypreis und die Provision hat, sondern euch ist es eben nicht gelungen euch das Handy zu "erschleichen". Dann müsst ihr eben nochmal üben!! :D

    Das ungefragte Einlegen und kurze Nutzen der Karte durch die Händler ist ohne anschließende Genehmigung natürlich nicht rechtens.
    Die angeführten Klauseln jedoch schon!
    Es handelt sich hier um keine Mindestnutzung im Rahmen des Mobilfunkvertrages sondern eben um eine Bedingung des Vertrages ähnlich einem Maklervertrag den ihr mit dem Händler schließt. Wer die Bedingung akzeptiert muss das Geld für das Handy zahlen bei Nichtnutzung.
    Wer sich über die Formulierung "keine Mindestnutzung" stört, sollte mal an die normalen Prepaidkarten denken, die haben auch keine Mindestnutzung, werden jedoch nach einem Jahr ohne aufladen deaktiviert.


    Warum beschweren sich immer alle, wenn sie keine Schubladenverträge geschenkt bekommen? Denn für jeden "ehrlichen" Nutzer wäre die eine Sms pro Monat ohnehin kein Problem. :flop:

    Zitat

    Original geschrieben von eisi
    Natürlich kann dir das Widerrufsrecht niemand verweigern, aber du wirst eben ziemlich Probleme bekommen wenn du es ausüben willst, wenn deine Karte schon aktiviert, oder gar genutzt wurde!
    Daß man hier aber auch immer alles soooo genau beschreiben muß... ;) :D


    edit:


    Eben, da geht der Streß doch weiter!? :rolleyes:
    Wär mir alles zu blöd, Gesetze hin oder her, ich würd da einfach nichts kaufen! :D


    Da geht der Streß weiter? Dir werden 40 cent für die 2 SMS berechnet. Die kannst du von dem Händler zurückverlangen. Oder dir ist es egal. Oder du erfreust dich einfach der Speicherkarte usw. die du für 40 cent bekommen hast. :D


    Ich habe schonmal von einem Händler ein B-Ware Handy statt ein neues und eine aktivierte Karte bekommen. Der Widerruf war gar kein Problem.


    Ehrlich gesagt verstehe ich das Problem sowieso nicht, denn beim Prepaidvertrag an sich gibt es ja keine Überraschungen, also kommt ein Widerruf ja nur in Frage, wenn du den Händler um seine Provision bringen willst.

    Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Wenn man schon dick auftragen muss, dann aber auch richtig: Die Genehmigung wirkt ex tunc und nicht ex ante. Das solltest du ex nunc respektive ex post nochmal repetieren ;)


    Das stimmt allerdings, passiert mir immer wieder :D Ich denke aber, da es hier um Verträge geht sollte meine falsche Ausdrucksweise richtig ausgelegt werden. :top:



    Zitat

    Original geschrieben von Marco76
    § 312d Abs. 3 Nr. 2 Jetzt beweise mal, dass du die Karten nicht aktiviert hast.


    Das zeigt schon alleine der Poststempel auf dem Brief des Händlers mit dem er dir die Karten schickt + seine beiligender Brief über die Aktivierung durch ihn?!
    Ich weiß ehrlich gesagt gar nicht, was du willst, denn es geht dem Händler ganz offensichtlich nicht darum dir das Widerrufsrecht zu nehmen, denn selbst das wird nicht durch die Aktivierung an sich behindert. Man muss dann eben für die 2 Gespräche trotz Widerruf aufkommen und das wars dann auch.


    Zitat

    Original geschrieben von Marco76
    Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Es geht um die Einhaltung der Gesetze, und die gelten für jeden.


    DU hast mit Demokratie angefangen nicht ich. :D Das Gesetz wird übrigens auch "gebrochen", wenn der Händler deine PIN und PUK "öffnet".
    Ich weiß sowieso nicht, was hier immer gleich alle mit Gesetzen wollen, man sollte erstmal überlegen, ob es nicht im eigenen Interesse ist.


    Zitat

    Original geschrieben von Marco76
    Das heißt dann wohl, dir sollte man besser keine solchen Angebote unterbreiten :D


    Das heißt genau mir darf ein Händler gerne solche Angebote unterbreiten, schlimmstenfalls widerrufe ich eben den Handyvertrag und erhalte dafür, dass ich die Kosten für 2 SMS, die Speicherkarte und so weiter, da diese ja ausdrücklich wegen der "Unahnehmlichkeiten" der SMS und nicht wegen dem Vertragsschluss an sich geschickt wurden. ;-) Also erfolgt diesbezüglich auch keine Rückabwicklung nach Vertragswiderruf.

    Zitat

    Original geschrieben von Marco76
    Bezüglich der Pin hab ich keine Probleme. Mober zum Beispiel sendet (scheinbar) grundsätzlich die Pin und Puk per Email, d.h. er öffnet das und scannt es ein.
    So zumindest schon zweimal geschehen. Hab ich auch kein Problem mit.


    Ist das nicht das einzig bedenkliche an der ganzen Sache, dass jmd diese sensiblen Daten hat? ;-)


    Zitat

    Original geschrieben von Marco76
    Aber ganz klar verboten ist es, dem Kunden das Widerrufsrecht zu verweigern, und das macht der Händler, wenn er die SIM aktiviert. Der Vertrag kann dann nicht mehr widerrufen werden.


    Das Widerrufsrecht kann dir niemand verweigern... Die Widerrufsfrist beginnt ab Unterrichtung über dieselbige. Im Fernabsatz ist zudem der Erhalt der Ware notwendig. Wenn der Händler deine Ware benutzt ohne dass du das willst, kann er nichts an deinem Widerrufsrecht dem Provider gegenüber ändern.
    Ich kann auch keine rechtswirksamen Verträge schliessen wenn ich deine Unterschrift fälsche.


    Zitat

    Original geschrieben von Marco76
    Wir leben in einer Demokratie, und das heißt gleiches Recht für alle, jeder muss sich an die Regeln halten. Wenn wir zulassen, das jemand die Regeln unterwandert, können wir die Demokratie gleich in die Tonne kloppen ;)


    Bitte nicht Demokratie, Privatautonomie und Rechtsstaatprinzip vermischen, sonst wirds lächerlich.


    Zitat

    Original geschrieben von Marco76
    Es wäre sinnvoller, wenn sich jeder einzelne mal an die Nase fasst, und sich überlegt, ob es nicht sinnvoll wäre, zum Wohle aller ein paar Cent zu investieren, damit es auch in Zukunft noch gute Angebote gibt. Ein Ehrenkodex quasi :)


    Das ist das schöne an der Privatautonomie, dass jeder über sein "geschäftliches" Handeln bestimmen kann, wie er will.

    Wenn man diese kleinen Geschenke annimmt, ist das als eine Genehmigung im Sinne der §§184 f BGB analog zu sehen, deren Wirkung sich ex ante (von Anfang an) entfalltet. Es ist somit nicht widerrechtlich.