Du als Volljurist meist also ernsthaft, dass VF mit Dritten eine Resellervereinbarung abschließen muss und deren Produkte an seine Kunden verkaufen/vermitteln muss, um einen wegen gesetzlicher Vorgaben nicht mehr mit eigenen Mitteln erfüllbaren Vertrag weiter zu erfüllen?
Sofern das eine gesetzliche Pflicht wäre, müsste gesetzlich vorgegeben sein, zu welchen Konditionen VF die Leistung Dritter einkauft/vermitteln kann...
Wie schon oben geschrieben: Gehe bei dem schönen Wetter besser raus an die frische Luft...
Ich weiß ja nicht wie du Verträge verstehst, aber ich habe durch mein Studium und mein Referendariat gelernt, dass Verträge einzuhalten sind. Demnach bin ich durchaus der Meinung, dass VF ggf. vertragliche Vereinbarung treffen muss, um den Verpflichtungen aus meinem Vertrag weiterhin nachkommen zu können. Wie die das machen ist mir eigentlich egal, wichtig ist, dass am Ende die Vertragsleistungen erfüllt werden.
Im Übrigen scheint mir auch die Bundesnetzagentur Recht zu geben. Nachdem ich mich beschwert und den Sachverhalt geschildert habe, habe ich auszugsweise folgende Antwort erhalten:
" (...) Vectoring setzt zwar voraus, dass immer nur ein Unternehmen die Teilnehmeranschlussleitungen an einem KVz beschalten darf. Damit dieses Unternehmen aber keinen alleinigen Zugriff auf die Kunden hat, die von diesem KVz versorgt werden, hat die Bundesnetzagentur den Einsatz von Vectoring an die Bedingung geknüpft, dass anderen Unternehmen diskriminierungsfreier Zugang gewährt wird. (...) "
" (...) Aufgrund der Regulierungsverfügung kann der ausbauende Anbieter künftig in Nahbereichen Vectoring einsetzen und den Zugriff anderer Unternehmen - auch der Telekom - auf die „letzte Meile“ verhindern. In diesen Fällen gilt aber auch, dass Wettbewerber ihren jeweiligen Konkurrenten, mithin insbesondere auch der Telekom, Ersatzprodukte anbieten müssen, damit sie ihren Endkunden dort ebenfalls (weiterhin) hochleistungsfähige (V)DSL-Produkte mit hohen Übertragungsraten anbieten können.
hr Anbieter ist daher weder aus regulatorischen noch aus technischen Gründen dazu gezwungen, eine Kündigung bestehender VDSL-Verträge auszusprechen. Er könnte auch im Falle der Nahbereichserschließung durch einen Wettbewerber entsprechende Vorleistungsprodukte einkaufen und in Anspruch nehmen. Das Befinden über Letzteres liegt indes allein n seinem unternehmerischen Entscheidungsspielraum .
Das TKG enthält keine Rechtsnormen, die sich auf die Kündigung von Verträgen bzw. auf den Schutz teilnehmerseitiger Investitionen beziehen. Sie haben einen Vertrag mit einer Vertragslaufzeit und einer festgelegten Kündigungsfrist abgeschlossen. (...) "
Somit ergibt sich das von mir gesagte. Ob es dadurch für VF teurer wird meinen Vertrag zu erfüllen, ist völlig egal. Ein Kündigungsrecht entsteht dadurch jedenfalls nicht.