Beiträge von Happz0r

    weiß zufällig jemand wie das bei den x-fach Coupons für Ebay ist, wenn man zwar innerhalb des Aktionszeitraumes ein Angebot auf eine Auktion abgibt (bzw. 200€ max bei einem bisherigen Höchstgebot von 40€) und die Auktion erst 3 Tage nach Ablauf des Auktionszeitraumes zum Preis von 190€ gewonnen wird? Bekommt man trotzdem die x-fach Punkte (da Angebot bereits innerhalb des Aktionszeitraumes abgegeben) oder nicht (da "Gewinn" der Auktion erst nach Ablauf des Auktionszeitraumes?). Wäre über eine kurze Rückmeldung sehr dankbar :)

    Hallo,


    ich habe eine Xbox 360 mit 60GB Festplatte und Laufwerkflash (siehe Google) abzugeben.
    Dazu kommt ein Controller und diverse Spiele (9 an der Zahl, Auflistung bei Interesse per PN).


    Preislich stelle ich mir 90€ inkl. Versand VHB vor.


    Da Privatverkauf, keine Gewährleistung. Stehe mehrfach auf der Vertrauensliste.

    Zitat

    Original geschrieben von blacksun
    Lifestrom und qipu ist ein gutes Stichwort. Ich habe Lifestrom so bestellt und seit einigen Tagen steht das Tracking dort auf "verfügbar ca. Juni". Die Prämie von lifestrom ist auch eingetroffen.
    Verivox bietet bis 20.05. für jeden Abschluss über qipu 30 Euro + 5Euro amazon.
    Meint ihr man kann es bereits riskieren über qipu-verivox zu wechseln ohne das Lifestrom Cashback zu gefährden?


    "Die Prüfung der Bestellung beginnt mit Vertragsbeginn = Beginn der Belieferung und dauert ca. 3 Monate. Werden Verträge im Überprüfungszeitraum gekündigt, wird kein Cashback gezahlt. Das Cashback richtet sich an Neukunden, auf Vertragswechsel oder -verlängerungen wird kein Cashback gezahlt."


    steht als Hinweis auf der Qipu Seite. Durch den Wechsel würdest du also das Cashback verlieren

    Gerade auf die Schnelle bei Juris gefunden (bezieht sich zwar auf Beamte, wird aber mMn wohl auch auf die "freie Wirtschaft" übertragbar sein.)


    Zitat

    Die Verursachung eines Unfalls durch alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit zählt nicht zu den Gefahren, die mit dem Dienst zusammenhängen und für die daher der Dienstherr eines Beamten durch den Dienstunfallschutz aufzukommen hat (vgl. auch für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte, etwa die Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1960 - 2 RU 86/56 - <BSGE 12, 242, 245 f.>; vom 29. Juni 1967 - 2 RU 198/64 - <BSGE 27, 40>; vom 22. Februar 1973 - 2 RU 128/71 - <BSGE 35, 216>; vom 26. April 1977 - 8 RU 92/76 - <BSGE 43, 293 f.>). Daß ein zu Verkehrsunfähigkeit führender Alkoholgenuß dienstlich bedingt ist, ist im allgemeinen kaum denkbar. Jedenfalls ergibt sich derartiges nicht aus der Teilnahme an einer dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltung, auch wenn dabei der Genuß von Alkohol üblich sein mag (vgl. für die gesetzliche Unfallversicherung Bundessozialgericht, Urteile vom 21. September 1960 - 2 RU 33/58 - <SozR Nr. 31 zu RVO § 542 a.F.>; vom 30. Oktober 1979 - 2 RU 73/79 - <USK 79201>). Die Teilnehmer sind nicht dienstlich verpflichtet, überhaupt Alkohol zu trinken, und das Trinken in solcher Menge, daß die Verkehrstüchtigkeit für den Heimweg beeinträchtigt wird, entspricht nicht dienstlichen Interessen, sondern läuft ihnen eindeutig zuwider.


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    Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß ggf. der Dienstvorgesetzte eine außerordentlich lange Dauer der Veranstaltung sowie eine den Alkoholgenuß erleichternde Organisation zumindest geduldet hat. Dies mag im Hinblick auf dienstliche Interessen, die der Dienstvorgesetzte durch Dienstaufsicht zu wahren hatte, Bedenken begegnen.Gleichwohl blieb der einzelne Beamte in der Entscheidung über sein Trinkverhalten frei und selbst verantwortlich, wie er auch verpflichtet blieb, seine Dienstfähigkeit zu bewahren und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 BBG). Eine Pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, ihn vor einem ohne weiteres als ihn selbst gefährdend einsehbaren Verhalten zu bewahren, kann weder unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - noch unter dem Gesichtspunkt der dienstlichen Veranlassung der Gefahr im Sinne des Dienstunfallrechts anerkannt werden.
    (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989_– 2 C 38/86_–, BVerwGE 81, 265-270, Rn. 25)