Für eine neue Patentanmeldung (außerhalb des Heimatlandes) ist entscheidend, ob die Erfindung bereits veröffentlicht ist. Dazu zählt auch, ob das Produkt (z.B. im Heimatland) in Verkehr gebracht worden ist.
1½ Jahre, nachdem das Patent (im Heimatland) angemeldet worden war, ist diese Patentanmeldung veröffentlicht worden (Offenlegungsschrift), sofern bis dahin nicht schon das Patent erteilt worden war.
Mit Veröffentlichung dieser Offenlegungsschrift (bzw. der Patentschrift) kann der Gegenstand der Erfindung, auch in anderen Ländern, nicht mehr patentiert werden, da er nicht mehr neu, sondern Stand der Technik ist.
[EDIT: noch hinzugefügt:
Wenn A das Patent im Heimatland am Datum C ("Prioritätsdatum") zwar angemeldet hat, aber diese Anmeldung noch nicht veröffentlicht ist (und auch das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht ist), dann kann sich prinzipiell im Ausland jemand B "dazwischenschieben", weil der Gegenstand der Erfindung dann noch nicht "Stand der Technik" ist. Allerdings kann A innerhalb einer Frist (AFAIK - bin mir da nicht sicher - 1 Jahr nach dem Datum C) eine Auslandsanmeldung nachreichen und wird dann so gestellt, als ob diese Auslandsanmeldung ebenfalls zum Datum C erfolgt wäre. Dann hätte B das Nachsehen, weil seine Anmeldung quasi später erfolgt wäre.
D.h. man kann das Patent erst mal in seinem Heimatland anmelden, evtl. den Prüfungsbescheid abwarten und dann nachträglich noch Auslandsanmeldungen vornehmen und wird dann so gestellt, als ob die Auslandsanmeldungen auch schon ganz am Anfang getätigt worden wären.]
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oxiphon