Zur Info:
Amtsgericht Esslingen, 1 IN 245/10 , Beschluss vom 12.07.2010
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
E-Comm Erdin Communication GmbH, Paradiesstraße 1, 73230 Kirchheim (AG Stuttgart, HRB 231954), vertr. d.: Osman Erdin, Zu den Schafhofäckern 122, 73230 Kirchheim, (Geschäftsführer)
ist heute, am 12.07.2010, um 13:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Dorothée Lang-Dankov, Fabrikstr. 1/1, 73728 Esslingen, Tel.: 0711/7587084-0, Fax: 0711/7587084-8, Internet: http://www.law-esslingen.de bestellt .
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).