Hallo,
Bei einer "Fernabsatzbestellung" darf der Kunde zu Hause die Ware überprüfen. Gefällt die Ware nicht, kann er diese innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen an den Händler zurückschicken. Der Händler darf diese Ware dann nicht mehr als "neu" verkaufen, denn die Ware ist ja nicht mehr neu. Es ist nun "Retourenware" . Für diese Retourenware bekommt der Händler nun sicherlich weniger Geld von einem neuen Käufer. Aber diesen Verlust hat der Händler zu tragen, das gehört zum unternehmerischen Risiko.
Wenn ein Kunde die Ware nur prüft, muß der Kunde für die Verschlechterung der Ware, die ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist, keinen Wertersatz leisten. Der Kunde kann also den Wertersatz vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt.
1 SMS und 1 Telefonat reichen zu einer Prüfung sicherlich aus. Was soll man mit der 3. SMS feststellen, was man bei der 1. SMS noch nicht gemerkt hat ?
Und die Spachqualität beim 2. Anruf ist sicher nicht anders als beim 1. Anruf.
Nimmt der Kunde das Gerät in Gebrauch, dann ist der Händler natürlich berechtigt, Wertersatz zu fordern.
Die Grenze zwischen "Prüfung" und "in Gebrauch nehmen" ist leider nicht exakt definiert. Wo hört die Prüfung auf und wo fängt der Gebrauch an......
Mal eine knifflige Frage an die Juristen hier im Forum......
Wenn dem Handy Software dabei lag, die der Kunde geöffnet hat, um mit deren Hilfe das Gerät in den Original-Zustand versetzt hat, ist dann eine Rückgabe der Ware überhaupt noch möglich ?
BGB § 312d ....
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen ....
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
.......
ein schwieriges Thema.....
viele Grüße
Sabsi