Beiträge von SabsiG

    Guten Abend,


    Siemens sprach mir gegenüber in meinem Fall von 10 Tagen. Ist aber schon gut 3 Jahre her.


    Selbt wenn 10 Tage heute kein DOA mehr sind, bleibt das Problem der nicht mehr angemessenen Reparaturdauer.


    2-3 Wochen sind schon das Limit für eine angemessene Frist zur Nachbesserung.


    Also trotzdem : Einschreiben an daheimshoppen.de mit Fristsetzung von 7 Tagen zur Lieferung eines Neugerätes oder Zusendung des reparierten Gerätes, danach Rücktritt vom Gesamtkaufvertrag (inklusive Mobilfunkvertrag) wegen Nichterfüllung.



    Sabsi

    Hallo onair ,


    hast Du das Gerät innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu daheimshoppen geschickt ?


    Wenn ja, ist es ein "Neudefekt" und er hätte Dir ein neues Gerät schicken müssen. (ich hatte selbst mal ein Fall mit einem Siemens-Gerät. Siemens fragte nach Lieferdatum und schickte mich zwecks Geräteumtausch zu meinem Händler, da das Gerät erst 3 Tage alt war.)


    Wenn mehr als 10 Tage vom Erhalt bis Rücksendung ist, dann ist es ein normaler Gewährleistungsfall und Daheimshoppen könnte sich ggf. einen Nachbesserungsversuch herausnehmen. Allerdings muß die Nachbesserung "in angemessener Frist" erfolgen. Gerichte haben schonmal "angemessene Frist" mit 2-3 Wochen definiert.


    Ich würde vorschlagen :
    Einschreiben an daheimshoppen.de mit Fristsetzung von 7 Tagen, danach Rücktritt vom Gesamtkaufvertrag (inklusive Mobilfunkvertrag) wegen Nichterfüllung. Da der Mobilfunkvertrag bereits aktiv ist, wird das sicherlich nicht ohne Anwaltshilfe gehen.


    Hilfe zur Formulierung Deines Anspruches für den 1. Schritt (Einschreiben mit Fristsetzung) können Dir sicherlich einige tt-user geben, die sich im Jura-Studium befinden oder schon "ausgelernt" sind. Davon gibt es hier mehrere user.


    viel Erfolg
    Sabsi

    Hallo Roman,


    rechenbar sind solche Angebote.


    Aber das hier wäre ein Grund, dort nicht zu kaufen : #


    Zitat :


    5
    Die Grundgebühr wird Ihnen monatlich auf das im Vertrag angegebene Konto rückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt bevor der Anbieter die monatliche Rechnung von Ihnen einzieht.



    Monatliche Erstattung ist absoluter Käse. Wenn dem Laden irgendetwas passiert, dann bleibst Du auf Deinen Kosten sitzen.


    Von monatlicher Erstattung kann ich nur abraten.



    Sabsi

    Zitat

    Original geschrieben von harlekyn
    Also bei mir steht 355 EUR... klick Zu den Auszahlungsmodalitaeten kann der Shopinhaber sicher mehr sagen.


    Sorry, natürlich 355,- (fingertrouble beim tippen) .


    Restproblem bleibt : 355 Euro [bei_pos.Preis_inkl.Mwst]


    Sabsi

    Zitat

    Original geschrieben von harlekyn
    Obocom: 355 EUR bei T&M 200.


    wobei bei obocom auf der Seite steht : 335 Euro [bei_pos.Preis_inkl.Mwst]


    Die 335,- Euro scheinen also inkl. MwSt zu sein.


    Da MwSt - Anteile bei Auszahlungen an Privatkunden gesetzlich untersagt sind (ein Endkunde ist ja nicht vorsteuerabzugsberechtigt laut UStG) , wird es hier wohl "nur" 288.79 Euro aufs Konto geben (335/1.16) .


    Sabsi

    Zitat

    Original geschrieben von Siemens-S45-
    ich wuerde mal daheimshoppen.de anfragen,


    @ Tino : über daheimshoppen findest Du hier einiges, die waren in der letzen Zeit sehr schlecht erreichbar und haben die Auszahlungen wohl nicht pünktlich getätigt. Die Auszahlungshöhe war allerdings kaum zu toppen.


    Sabsi

    Hallo,


    wer von seinem Händler die versprochene Auszahlung nicht bekommt, kann evtl. aus seinem Mobilfunkvertrag raus !


    http://www.teltarif.de/forum/x-mobilfunk/4191-1.html


    Erfahrungsbericht zu einem Rechtsstreit (Thematik: Fa. Faircom/Grundgebührenerstattung) geht, möchte ich gerne folgendes anmerken:



    Das Amtsgericht Hildesheim hat mit Urteil (Az.: 40 C 185/04), verkündet am 11.01.2005, unter teilweiser Abweisung der Klage (88% der Gesamtklageforderung) der Fa. Talkline entschieden, dass die Beklagte nach § 626 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Mobilfunkvertrages mit der Fa. Talkline berechtigt war, weil die seitens der Fa. Faircom zugesagte Grundgebührenerstattung (die nach einigen Monaten ausgeblieben war) zum Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hat. Das Gericht hat angenommen, dass es dem Beklagten beim Abschluss des Mobilfunkvertrages ausschließlich nur um den Erhalt eines gerinfügig genutzten Handys ging und er den Vertrag mit der Fa. Talkline nicht geschlossen hätte, wenn nicht die in die Vermittlung des Mobilfunkvertrages eingeschaltete Fa. Faircom die Erstattung der Grundgebühr zugesagt hätte.


    Insoweit hat daher das AG Hildesheim die Forderung der Klägerin (Fa. Talkline) abgewiesen.


    Die Klage der Fa. Talkline hatte allerdings insoweit Erfolg (12% der Gesamtklageforderung), als der Beklagte zur Zahlung noch ausstehender Telefongebühren verurteilt wurde, die vor der ausserordentlichen Kündigung des Mobilfunkvertrages durch ihn entstanden sind.


    Ein erfreulicher Ausgang, insbesondere nachdem die Fa. Talkline unter Einschaltung Ihrer Anwälte (um ehrlich zu sein: ich habe als Jurist schon juristisch überzeugendere Schriftsätze gelesen...) durch vorprozessuale Korrespondenz und ein Mahnverfahren etwas Druck machen wollte.


    Das genannte Urteil des AG Hildesheim dürfte dort (unter Schwärzung der Parteien) erhältlich sein.





    Sabsi

    Hallo,


    Bei einer "Fernabsatzbestellung" darf der Kunde zu Hause die Ware überprüfen. Gefällt die Ware nicht, kann er diese innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen an den Händler zurückschicken. Der Händler darf diese Ware dann nicht mehr als "neu" verkaufen, denn die Ware ist ja nicht mehr neu. Es ist nun "Retourenware" . Für diese Retourenware bekommt der Händler nun sicherlich weniger Geld von einem neuen Käufer. Aber diesen Verlust hat der Händler zu tragen, das gehört zum unternehmerischen Risiko.



    Wenn ein Kunde die Ware nur prüft, muß der Kunde für die Verschlechterung der Ware, die ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist, keinen Wertersatz leisten. Der Kunde kann also den Wertersatz vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt.


    1 SMS und 1 Telefonat reichen zu einer Prüfung sicherlich aus. Was soll man mit der 3. SMS feststellen, was man bei der 1. SMS noch nicht gemerkt hat ?
    Und die Spachqualität beim 2. Anruf ist sicher nicht anders als beim 1. Anruf.


    Nimmt der Kunde das Gerät in Gebrauch, dann ist der Händler natürlich berechtigt, Wertersatz zu fordern.


    Die Grenze zwischen "Prüfung" und "in Gebrauch nehmen" ist leider nicht exakt definiert. Wo hört die Prüfung auf und wo fängt der Gebrauch an......



    Mal eine knifflige Frage an die Juristen hier im Forum......
    Wenn dem Handy Software dabei lag, die der Kunde geöffnet hat, um mit deren Hilfe das Gerät in den Original-Zustand versetzt hat, ist dann eine Rückgabe der Ware überhaupt noch möglich ?
    BGB § 312d ....
    (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen ....
    2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
    .......



    ein schwieriges Thema.....



    viele Grüße
    Sabsi