Hi Chris,
ja, BGB gilt in Deutschland. Und darin gibt es einen § (irgendwo vorne, allgemeiner Teil) der regelt die Vertragsfreiheit: Es ist per Vertrag prinzipiell alles vereinbar, es sei denn es ist laut BGB explizit untersagt, ein solches zu vereinbaren.
Die AGB stellen lediglich einen, rechtlich intensiver reglementierten (AGB-Gesetz), Teil eines Vertrages dar.
Geht man also von der rechtlichen Zulässigkeit einer AGB-Regelung aus (habe ich bei dieser jetzt nicht geprüft, grob überblickt sehe ich aber keinen Ansatzpunkt, dass eine solche AGB-Regelung nicht zulässig sei), so gilt die AGB-Regelung, selbst wenn das BGB für eben dieses Problem eine andere Lösung vorsieht. Das BGB gilt eben nicht VOR den AGB, sondern als Fall-Back, falls AGB/Vertrag eine Lücke lassen.
In diesem speziellen Fall ist es aber so, dass das AGB über das Erlöschen der WE gar nix sagt, die AGB schon.
Und da steht eindeutig (siehe Link oben):
Zitat
Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt.
Ich habe auch nirgendwo etwas gefunden, wonach das Gebot wieder auflebt, wenn das höhere Gebot zurückgezogen wird. Nach dem Wortlaut stirbt das Gebot in dem Moment, wo das höhere Gebot abgegeben wird. Erlöschen, Sterben, Abnippeln, tiefe Grube, dunkle Nacht --> da kommt nichts zurück, keine Auferstehung. Das Gebot ist weg.
Insofern ist die Anzahl der Gebote bei einer Auktion eigentlich irreführend: Es gibt nur eins! Alle anderen sind tod, kommen auch nicht wieder. Weg. Nicht mehr vorhanden. Nur ein Nachleuchten in der Erinnerung der Zeit.
Orlet
PS: Du ordnest das BGB in der Hierarchie der Regelungen völlig falsch ein. Und ich finde es erschreckend, dass ein Deutscher nach 10 Jahren Schule weiss, warum eine Rakete zum Mond fliegen kann, aber nicht, warum er die Brötchen auch bezahlen muss, die er jeden früh beim Bäcker kauft (vom moralischen mal abgesehen, dass ist nicht einklagbar).