Beiträge von orlet

    ja,
    am leichtesten, indem Du XP mit SP1 alles regeln lässt. Müssen aber die Treiber mitspielen, was nicht immer gegeben ist.


    Besser, weil näher an der Hardware und einsichtiger:


    Tool des Anbieters verwenden, SSID eintragen, ad-hoc Modus, WEP-Verschlüsselung (machs bitte nicht ohne :p ).


    Orlet


    PS: @admin: könnt Ihr das zu dem anderen WLAN-Thread verschieben?

    schon mal den Link "aktuelle Ansicht anpassen ..." versucht?


    Beim alten kann man im daraufhi erscheinenden Dialogfenster die Felder bestimmen, welche auf den Karten dargestellt werden sollen ( es sind per default nicht alle !!). Und man kann auch einstellen (hinter einem anderen Button, wie sinnig :mad: ), leere Felder bei der Anzeige wegzulassen.


    Aber wahrscheinlich wird bei 2003 wieder irgend so ein Assi aufpoppen statt eines Dialogfensters.


    Orlet

    Zitat

    Original geschrieben von Blarney
    Grundfrage: willst Du den AP per Kabel an den Rechner haengen, oder soll der AP als Bridge zur Verlaengerung der WLAN Reichweite dienen?
    Frank.


    Bevor hier Missverständnisse aufkommen: Repeater verlängern die Reichweite. Die Frage an sich ist berechtigt, wobei er dann sicherlich seine WLAN-Karte7USB-Stick/etc. erwähnt hätte.


    Orlet

    Hi Farbschlurf,
    so ins Blaue hinein ist das schwierig. Schliesslich sind Router und AP, im Gegensatz zu WLAN-PC-Karten, Stand-Alone-Geräte mit eigenem Betriebssystem, Fehlerdiagnose, RAM, Prozessor etc. Also in sich abgeschlossen.


    Was sagen den die Anleitungen? Kann man irgendwo Fehlerprotokolle auslesen? Oer zumindest den momentanen Betriebs-Status ablesen? (bitte nicht mit den Einstellungen verwechseln, die sind der SOLL-ZUSTAND, zur Diagnose benötigst Du den IST-Zustand!).


    Wenn Du das alles nicht hast bleibt Dir nur, akribisch die Einstellungen auf Übereinstimmung zu prüfen:


    Haben beide die gleiche SSID. Die SSID legt fest, welche WLAN-Geräte prinzipiell miteinander dürfen.


    Ist bei beiden die Verschlüsselung an/aus. Bei an: Haben beide die selben Schlüssel?


    Bei WLAN unterscheidet man zwei Betriebsmodi: AdHoc und AP. Bei AdHoc verbinden sich alle Geräte jeweils untereinander. Quasi ein riesiges Knäuel von Cross-Link-Kabeln. Bei AP verbinden sich die normalen Geräte alle nur zum AP. (Quasi Stern-Patchverkabelung).


    Nun weis ich nicht, wie der Router arbeitet. Normalerweise sind das WLAN-Access-Points, an denen die WLAN-Karten andocken. Das führt dazu, dass Du in Deinem Netz zwei AP hast.


    Zwei AP untereinander kann man BRIDGEN. Dann knüpfen die quasi nur eine Verbindung zwischen sich selbst, verlieren damit aber Ihre Funktion als AP. Folge: Du hast gar kein richtiges WLAN mehr, nur eine geschlossenen Funkstrecke. Die zweite Möglichkeit ist, den einzelnen AP zu sagen, er soll sich als "normales" Gerät am Router-AP anmelden. Dann ist er selbst aber kein AP mehr! Dass muss irgendwo in den Einstellungen gehen.


    Hoffe, das Verständnis für die Wirkungsweise hilft Dir bei er Fehlersuche.


    Orlet


    PS: Warum hast Du eigentlich einen zweiten Access-Point und nicht eine simple WLAN-Karte genommen?

    Zitat

    AGB sind nur Leitsätze, die aber nicht verpflichtend sind, vorallem nciht, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.


    Im Prinzip richtig. Dass schliesst aber nicht aus, dass sie ein Problem anders regeln, als dies im Gesetz vorgesehen ist. Vorausgesetzt, es ist erlaubt (Pauschal-Erlaubnis im allg. Teil des BGB) und an anderer Stelle nicht verboten es anders zu regeln.


    "Gegen Gesetz verstossen" ist nicht gleich "Anders als Gesetz regeln"


    Orlet

    Hi Chris,


    ja, BGB gilt in Deutschland. Und darin gibt es einen § (irgendwo vorne, allgemeiner Teil) der regelt die Vertragsfreiheit: Es ist per Vertrag prinzipiell alles vereinbar, es sei denn es ist laut BGB explizit untersagt, ein solches zu vereinbaren.


    Die AGB stellen lediglich einen, rechtlich intensiver reglementierten (AGB-Gesetz), Teil eines Vertrages dar.


    Geht man also von der rechtlichen Zulässigkeit einer AGB-Regelung aus (habe ich bei dieser jetzt nicht geprüft, grob überblickt sehe ich aber keinen Ansatzpunkt, dass eine solche AGB-Regelung nicht zulässig sei), so gilt die AGB-Regelung, selbst wenn das BGB für eben dieses Problem eine andere Lösung vorsieht. Das BGB gilt eben nicht VOR den AGB, sondern als Fall-Back, falls AGB/Vertrag eine Lücke lassen.


    In diesem speziellen Fall ist es aber so, dass das AGB über das Erlöschen der WE gar nix sagt, die AGB schon.


    Und da steht eindeutig (siehe Link oben):

    Zitat

    Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt.


    Ich habe auch nirgendwo etwas gefunden, wonach das Gebot wieder auflebt, wenn das höhere Gebot zurückgezogen wird. Nach dem Wortlaut stirbt das Gebot in dem Moment, wo das höhere Gebot abgegeben wird. Erlöschen, Sterben, Abnippeln, tiefe Grube, dunkle Nacht --> da kommt nichts zurück, keine Auferstehung. Das Gebot ist weg.


    Insofern ist die Anzahl der Gebote bei einer Auktion eigentlich irreführend: Es gibt nur eins! Alle anderen sind tod, kommen auch nicht wieder. Weg. Nicht mehr vorhanden. Nur ein Nachleuchten in der Erinnerung der Zeit.


    Orlet


    PS: Du ordnest das BGB in der Hierarchie der Regelungen völlig falsch ein. Und ich finde es erschreckend, dass ein Deutscher nach 10 Jahren Schule weiss, warum eine Rakete zum Mond fliegen kann, aber nicht, warum er die Brötchen auch bezahlen muss, die er jeden früh beim Bäcker kauft (vom moralischen mal abgesehen, dass ist nicht einklagbar).

    nee, hatte es schon richtig verstanden, der Link auf die AGB erschlägt meine Argumentation.
    NoNick hat jetzt also keinen Käufer.


    Dabei am Rande:
    Bekommt man in einem solchen Fall wenigstens die Einstellgebühren zurück? Letztendlich ist es eine "Lücke" in den AGB, welche den verkäufer jetzt trotz Geboten ohne Käufer dastehen lassen.


    Orlet

    Zitat

    Original geschrieben von booner
    Eine ebay-Auktion ist rechtlich gesehen ein Verkauf gg. Höchsgebot zum Zeitpunkt des Auslaufs der Auktion.


    Sagst Du hier nicht selbst, dass allein der Zeitpunkt beim Auslauf der Auktion massgebend ist.


    Und zu diesem ist nunmal der "Zweite" Höchstbietender, da der "Erste" sein Gebot zurückgezogen hat.


    Wo bitte steht, dass die Willenserklärung des "Zweiten" mit dem Überbieten durch den "Ersten" erlischt? Du schreibst, dass die AGB festlegen, man sei nicht mehr an sein Gebot gebunden, wenn man überboten wird. Hast Du dazu bitte einen Link?


    Zitat


    Und der ist falsch.


    Diskussionswürdig. Dieses Fallbeispiel liegt sehr knapp an der rechtlichen Grenze. Hier müssen Argumente den Ausschlag des Pendels bewirken. Absolut-Aussagen sind fehl am Platz.


    Moin,
    bin kein Jurist, kann also nur das weitergeben, was ich von Dritten gelesen und für mich persönlich für richtig empfunden habe. Unter diesem Vorbehalt:
    EBAY ist keine Auktion i.e.S. (Auktionen sind an weitergehende Gesetze gebunden, die auf EBAY nicht zutreffen). Es ist eine etwas verquere Form des Abschlusses eines Kaufvertrages.
    Inhalt der Willenserklärungen ist regelmässig auf die Situation bei Ablauf der Auktionsfrist gerichtet: Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende und der Verkäufer schliessen einen Kaufvertrag (vgl. Ebay-AGB).


    Wie dieser letztendliche Zustand erreicht wird, scheint unerheblich zu sein. Es ist ja auch möglich, dass das Gebot eines Käufers vom Verkäufer nicht akzeptiert wird, da mit diesem Käufer Probleme zu erwarten sind (Verkäufer löscht das Gebot).


    Der Bieter gibt ja ein Gebot bei Ebay ein, dass er bereit ist, nach Ablauf der Auktionslaufzeit mit dem Käufer einen Kaufvertrag über diesen Artikel abzuschliessen, vorausgesetzt, der Kaufpreis ist kleiner oder gleich seinem Gebot. Was ändert sich bitte an dieser Willenserklärung, wenn ein Dritten den Bieter überbietet? Genau, nix.


    So als Denkansatz.


    Orlet


    PS: Ich persönlich würde in einem solchen Fall den Höchstbietenden bitten, mich positiv zu bewerten, die Einstellgebühren selber tragen, bei Ebay die Rückerstattung der Transaktions-Abschluss-Gebühren beantragen (geht ohne Verweis des Käufers, wenn angegeben wird: "In beiderseitigem Einverständnis Transaktion nicht zustande gekommen") und den Artikel neu einstellen.
    Das als moralische Wertung der Sache, juristische Wertung siehe oben.


    [edit]grobe Rechtschreibfehler[/edit]

    Noch ein Tipp ...


    Suchbegriff: Power Line


    dahinter verbirgt sich eine Technologie, ein Netzwerk über die normale 220V-Verkabelung eines Hauses aufzubauen.


    Gibt es sogar DSL-Router für, z.B. hier
    Link ist von google, also völlig ohne Wertung, nur als Bsp.)


    Für den PC gibt es dann kleine Kompakt-Geräte, die man einfach in eine freie Strom-Dose-Steckt. Dort ist dann ein Netzwerk-Port, den Du mit dem jeweiligen PC verbindest.


    Die Brutto-Geschwindigkeit beträgt IMHO 13Mbits; netto teilen sich die alle clients, so dass nicht mehr als 1 Mbit rauskommen wird. Aber für DSL reicht das.


    Orlet