Es geht primär um Zoom (auf Windows-PC).
Wenn ich einen Mobilfunkvertrag wähle, bei dem die Verwendung in einem Router vertraglich nicht ausgeschlossen ist, warum sollte das dann ein Problem sein?
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Es geht primär um Zoom (auf Windows-PC).
Wenn ich einen Mobilfunkvertrag wähle, bei dem die Verwendung in einem Router vertraglich nicht ausgeschlossen ist, warum sollte das dann ein Problem sein?
Für ein Ferienhaus in Griechenland suche ich eine Lösung, um das zeitweise etwas langsame und instabile Internet zu verbessern, da es bei Videotelefonie öfters Probleme gibt.
Ich denke an einen Hybrid-Router, ähnlich wie ihn hierzulande wohl die Telekom anbietet, aber selbst kombiniert aus dem vorhandenen DSL-Anschluss und einem noch zu wählenden Mobilfunkvertrag.
Hierbei sollte allerdings der Mobilfunk nicht nur eine Rückfallebene darstellen, sondern immer gerade nur die Datenmenge ergänzen, die gerade aus dem Festnetz fehlt.
Das Gerät sollte nicht direkt an den Festnetzanschluss angeschlossen werden, sondern an den LAN-Port des vorhandenen Routers, an der originalen Hardware des Hauses kann und will ich nichts ändern.
Ist das eine denkbare Lösung oder übersehe ich da etwas? Welche Geräte kommen in Frage?
Evtl. mal versuchen, das Telefon per manueller Netzwahl in ein griechisches Netz zu zwingen.
Ich habe auch 2 Karten bekommen, eine davon wollte ich aktivieren, ging tagelang nicht. Nun wurden beide Karten (1 Woche rückwirkend) zum gleichen Datum aktiviert.
Inzwischen gehts wieder, aber vor 2 Stunden ging eine deutsche 1&1 VF-Karte nicht, eine englische Three dagegen schon.
Ich habe meine eety-Karte wegen der Registrierungspflicht nicht verlängert und habe noch einen Ladebon über 10€ vom 30.10.2018 herumliegen.
Ich kann aber nicht mit Sicherheit sagen, ob ich ihn nicht schon eingelöst habe.
Wer es probieren will, bitte PM.
ZitatNicht jeder will Telefonieren.
Und nicht jeder will surfen.
Es gibt Leute, für die ist Telefonieren geschäftlich essentiell. Und deshalb ist das 2G-Netz vorerst unverzichtbar.
Gemäß dieser Seite der Bundesnetzagentur ist die Obergrenze für Datenroaming weiterhin in Kraft:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/...ming-node.html
Jedoch sind Ausnahmen möglich:
ZitatDiese Kostenbegrenzungsfunktion für mobiles Datenroaming ist seit dem 1. Juli 2012 grundsätzlich auch weltweit gültig. Das bedeutet, dass die Kostenobergrenze beim Datenroaming auch im außereuropäischen Ausland greift. Die Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der EU es nicht zulässt, dass das Nutzungsverhalten des Roamingkunden in Echtzeit erfasst. In diesem Fall wird dem Kunden bei der Einreise mitgeteilt, dass die Kostenbegrenzungsfunktion nicht zur Verfügung steht.
http://"https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/WeitereThemen/InternRoaming/EURoaming/EURoaming-node.html"
Bei mir war LTE noch am Tag der E-Mail- Ankündigung (22.11.19) nach einem Neustart des Telefons verfügbar. Speed bei gutem Pegel 50 MBit/s. VoLTE funktioniert nicht.
ZitatFolgenden Hinweis aufgeschnappt: ab dem 50. Lebensjahr muss man diese, genauso wie den Klasse 2, mit einer augenärztlichen sowie hausärztlichen Unbedenklichkeitsuntersuchung verlängern lassen. Ansonsten würde man nur noch maximal 4,9 t Anhänger an den 7,49 Tonner anhängen dürfen.
Kann das hier jemand bestätigen?
Richtig.
Die alte Klasse 3 enthält die heutige Klasse C1E (Fahrzeuge bis 7,5 t + Anhänger, Gesamtmasse des Zuges 12 t, daraus ergibt sich eine maximal zulässige Gesamtmasse des Anhängers von 4,5 t) sowie die Berechtigung, Busse bis 7,5 t ohne Fahrgäste zu fahren (z.B. für Überführung oder Werkstattfahrten).
Die Klasse 3 enthält aber (bei Umschreibung auf Antrag) auch die heutige Klasse CE 79 (genauer gesagt: Klasse CE mit Schlüsselzahl 79), das sind Fahrzeuge bis 7,5 t mit einachsigen Anhängern (auch mit Tandemachse) bis zum Gesamtzuggewicht 18,75 t. Diese Fahrzeuge fallen in die heutige Klasse CE, die muss alle 5 Jahre verlängert werden (mit ärztlicher Bescheinigung). Für Altbesitzer gibt es eine Übergangsregelung, die die Verlängerung erst ab dem 50.Lebensjahr erforderlich macht.
Wer also als Besitzer der Klasse 3 7,5-Tonner mit Anhängern über 4,5 Tonnen fahren möchte, muss ab dem 50. Lebensjahr den Führerschein in einen Kartenführerschein umtauschen und dazu eine ärztliche und augenärztliche Bescheinigung vorlegen.