Beiträge von eoede

    1. Habe ich im Online-Shop von Vodafone gekauft. Die Packung oder gar ein ausgestelltes Musterexemplar stand mir also nicht zur Verfügung.


    2. Du redest von der sog. "invitatio ad offerendum". Auch dabei verfehlst Du leider das Thema. Aus dem Angebot zum Abschluss eines Vertrages wird durch den Kundenauftrag ein Angebot des Kunden, den VF mit Freischaltung der Karte annimmt. Der Kundenauftrag basiert auf den Angaben des Händlers -worauf sonst.


    3. Über die Frage, ob die Eigenschaften tatsächlich als wesentlich einzustufen ist, lässt sich streiten. Tatsache ist, dass


    a) selbst Du nach eigenem Bekunden gebrandete Handys schlechter findest als ungebrandete


    b) die Icons von VF nur 4-farbig sind, statt im Original mindestens 256-farbig


    c) der Softkey "mehr" in der VF-Live-Version nur mit VF-spezifischen Funktionen belegt sind, und nicht nützlichen und wichtigen Funktionen, wie "Bluetooth ein/aus", und das darüber hinaus bei der VF-live-version eine Umwidmung der Taste nicht möglich ist, und ausserdem nur bei VF-live die Taste in allen Themes in der Farbe rot erscheint, was viele als störend empfinden


    d) sich viele Themes und Hintergrundbilder nicht löschen lassen, und somit mehr Platz verloren geht als bei der neutralen Version


    und e) weil sich sehr, sehr viele in diesem und vielen anderen Foren darüber aufregen.



    4. Viele wären gerne bereit, gegen Aufpreis ein ungebrandetes T610 zu nehmen. Auch die ungebrandete, neutrale Version ist bei vielen Händlern zum selben oder sogar günstigeren Preis verfügbar. Andere Händler verheimlichen das Branding nicht, und bieten die ungebrandete Version gegen 40 Euro Aufpreis an.

    Zu 1: Thema dieses Threads: "T610 Menü-Icons mit Vodafone-Branding"


    Zu 2: Wegen eines defekten Handys kann man seinen Vertrag nicht anfechten. Das bezweifelt auch keiner. Es geht hier um fehlende Eigenschaften. Da liegt die Sache völlig anders.


    Zu 3+4: Was am Ende auf der Rechnung steht ist unwichtig. Relevant ist, was im Angebot gestanden hat, und vereinbart wurde. Und da steht VF-Live nunmal nicht als Produktbezeichnung. Und selbst wenn es so wäre, bestünde Aufklärungsbedarf, was fehlende und modifizierte Eigenschaften angeht.

    D-Love


    1. Um "kaputte" Handys geht es in diesem Thread nicht.


    2. Handelt es sich hierbei um einen typengemischten Vertrag, der einen Kauf- und einen Mobilfunkvertrag beinhaltet. Die Anfechtung des Einen zieht die Auflösung des anderen nach sich. Das steht auch in den VF-Bedingungen.


    3. Ist VF verpflichtet, auf fehlende oder abweichende Eigenschaften hinzuweisen. D.h. sie müssen auf das Branding hinweisen. Dabei geht es bei weitem nicht nur um Farbe und Gestaltung, sondern auf eine Vielzahl von Einschränkungen. Nachlesbar in diversen Threads in diesem Forum. Vor allem aber hier:
    http://www.telefon-treff.de/showthread.php?s=&threadid=56333


    4. Gibt es andere Anbieter, die subventionierte Handys ohne entsprechende Veränderungen anbieten.

    MMAS


    Zitat

    Genau: "Technische Änderungen und Irrtümer vorbehalten." steht unter jedem Angebot bei Vodafone.


    Was bedeutet, dass der Kunden kein Recht hat, auf ein T610 ohne Branding bzw. Customizing zu bestehen.


    Das Recht zur Anfechtung aufgrund eines Inhaltsirrtums dagegen lässt sich damit natürlich nicht ausser Kraft setzen.

    MrMaXXX


    Sehe ich absolut genauso.


    Dabei ist die Rechtslage einwandfrei. Und es geht sicher nicht um "Kulanz". Vodafone hat es versäumt, auf die Funktionseinschränkung hinzuweisen. Im Gegenteil: Das Foto im Onlineshop zeigt immernoch das Modell ohne Branding und mit vielfarbigen Icons im Menü. Somit liegt eine Pflichtverletzung seitens Vodafone vor. Ob die fehlenden Hinweise Absicht bzw. gar arglistige Täuschung sind, oder es sich hierbei um einen Irrtum Vodafones handelt, sei dahingestellt.


    Wer auf der Grundlage dieses Angebotes bei Vodafone einen Vertrag abschliesst, kann selbigen daher anfechten.
    Die fehlenden Eigenschaften sind wesentlicher Natur - und selbst das wäre keine Voraussetzung. Es zählt alleine, ob der jeweilige Kunde auch bei Kenntnis des Mangels den Vertrag abgeschlossen hätte, oder nicht.