Zitat
Original geschrieben von Tipsy
Für eine einstweilige Verfügung, und nur die ist hier ja sinnvoll, braucht das Recht des Antragstellers nicht bereits verletzt zu sein, d.h. in diesem Fall muss der Schufaeintrag noch nicht erfolgt sein, es reicht die bloße Besorgnis eines unerlaubten Eingriffs, wenn diese schon erheblich ist (vgl. Palandt § 940 Rn 1).
Dafür muss o2 natürlich mehr oder weniger deutlich gesagt haben, dass bei Nichtzahlung eine Meldung an Auskunfteien erfolgen wird.
öhm, sorry, wir reden hier nicht über eine Einstweilige Verfügung, in der O2 untersagt wird, Einträge in Auskunfteien zu tätigen.
Und O2 hat in seinen Schreiben auch nirgends angekündigt, bei Nichtzahlung von besrittenen Forderungen entsprechende Einträge zu tätigen.
Wir haben hier über negative Feststellungsklagen gesprochen. Und da sollte man wirklich mal die objektiven Gründe für den Antragsteller diskutieren. Dazu gehört z.B. die Frage der Rufnummernfreigabe und -mitnahme zum neuen Anbieter.
Sollte O2 mir jedoch mit einem Schufa-Eintrag drohen, dann werde ich keine negative Feststellungsklage einreichen, sondern wie du geschildert hast, gehe ich zum Gericht und stelle einen Antrag auf einstweilige Verfügung. Bekanntermaßen löst die Androhung eines Schufa-Eintrags einen Unterlassungsanspruch aus, wenn die Forderung bestritten wird und sie noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Und beides ist der Fall. Forderung wird bestritten und die Forderung wurde nicht rechtskräftig festgestellt.
--> und hier überlasse ich es O2, dass O2 gerichtlich feststellen lässt, ob ihr Forderung rechtswirksam ist oder nicht ...
Aber auf keinen Fall werde ich mich veranlasst sehen, wenn O2 in rechtswidriger Art und Weise mit Schufaeinträgen drohen sollte, eine negative Feststellungsklage einzureichen ...