Der Kunde muß die MWSt nicht abführen, wenn er der Gutschrift mit ausgewiesener MWSt widerspricht. Widerspricht er nicht, schuldet er die Steuer dem Finanzamt.
Der Händler kann aber auch nicht einfach nur den Nettobetrag bezahlen. Wenn, um beim obigen Beispiel zu bleiben - 119,00 € vereinbart wurden, muß er 119,00 € auszahlen. Mit einem Privatkunden sollte er daher von Anfang an 100,00 € vereinbaren. Ob sein Vertragspartner Privat- oder Geschäftskunde ist, muß er wissen, bevor er den Vertrag abschließt.
Der Händler kann die Steuer m. E. auch nicht als Vorsteuer abziehen. Der Kunde erhält von einem Dritten (Provider) Leistungen, die er bezahlen muß. Der Rechnungsbetrag für diese Leistungen enthält USt, die nicht als Vorsteuer abziehbar ist, da der Leistungsempfänger ein Privatmann ist. Allein dadurch, daß ein Unternehmer diese Beträge erstattet, wird die Steuer nicht abziehbar. Auch aus rein formalen Gründen gibt es ein Problem: In § 14 Abs. 4 UStG ist genau aufgelistet, welche Angaben eine Rechnung und damit auch eine Gutschrift enthalten muß. Unter anderem muß eine Gutschrift die Steuernr. oder die USt-ID-Nr. des Leistenden (=Gutschriftsempfänger) enthalten. Diese Steuernummer wird der Händler von einem Privatkunden i. d. R. nicht kennen, deswegen fehlt sie in der Gutschrift. Allein damit ist die Vorsteuer nicht abzugsfähig.
Außerdem ist fraglich, ob diese Gutschrift überhaupt der USt unterliegt. Welche Leistung wird denn hier gutgeschrieben? Der Händler erstattet die Kosten für Mobilfunkdienstleistungen. Diese Leistungen erbringt aber weder der Händler noch der Kunde, sondern ein Dritter, der an dieser Gutschrift überhaupt nicht beteiligt ist. Der Kunde erhält eine Belohnung oder ein Schmiergeld oder wie immer man es nennen möchte, dafür, daß er seinen Mobilfunkvertrag bei diesem Vermittler anstatt einem anderen unterschreibt. Eine Leistung erbringt er nicht. Lt. §1 Abs. 1 UStG unterliegen aber nur Lieferungen oder Leistungen der Umsatzsteuer. Zahlungen ohne Gegenleistung sind nicht umsatzsteuerpflichtig.
Korrekt wäre also, daß der Händler dem Kunden eine Gutschrift in Höhe des vereinbarten Betrages ohne ausgewiesene USt ausstellt.