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ZitatOriginal geschrieben von crooks
Wenn du dir schon so viel Mühe mit dem Präsentieren machst, wäre es vielleicht auch hilfreich, wenn diese "abstrakten" Leistungen mal konkretisiert werden; sprich: was ist denn dann zu welchen monatlichen Grundpreis inklusive?
Willst du uns damit sagen, du kennst die Entertain-Grundpreise nicht?
Zitat
Wenn ich als Kunde mir alles auf Fremdseiten zusammensuchen muss, kann ich ja auch gleich woanders bestellen.
aber nicht zu diesen Konditionen
Re: Simyo fordert Lastschriftgebühren zurück
ZitatOriginal geschrieben von michel88
Folgender Sachverhalt: simyo prepaid Karte wurde gekündigt, Rufnummermitnahme zum anderen Anbieter beantragt.
Die letzte Rechnung von simyo war 10 Euro zu viel. Selbstverständlich habe ich die Portierungskosten und Gesprächsgebühren beachtet. Daraufhin habe ich simyo per Email kontaktiert und aufgefordert, mir die zu viel berechneten Betrag zu erklären. Nichts ist geschehen. Nach 1 Woche habe ich die Lastschrift zurückbuchen lassen und am gleichen Tag den richtigen Betrag an simyo überwiesen. Nach noch 1 Woche kam ein Schreiben dass mir die zu viel berechneten 10 Euro mit der nächsten Rechnung gutgeschrieben werden. Bitte was? Nächste Rechnung? Ich bin doch gar nicht mehr bei simyo. Nach noch 1 Woche kam ein Schreiben dass ich die Lastschriftgebühren + Mahnkosten (1.Mahnung) begleichen soll. Habe simyo daraufhin per Email ausführlich den Sachverhalt erklärt. Lange Zeit war nichts mehr zu hören. Jetzt kommt ein Schreiben von Inkasso mit satten Gebühren usw. Die Frage ist - wer hat in diesem Fall Recht? Darf eine Firma von mir die Rücklastschriftgebühren zurückverlagen, wenn diese mir eine überhöhte Rechnung ausstellt?
Hallo michel88,
keine Zeit verstreichen lassen. einfach dem Inkasso-Unternehmen mitteilen, daß du Einwendungen gegen die Forderung von simyo erhebst und deren Forderung bestreitest.
Dann müssen die den Sachverhalt zurückgeben an simyo und die müssen die Rechtmäßigkeit Ihrer Forderung nachweisen.
Die Inkasso-Unternehmen dürfen nur rechtmäßige Forderungen eintreiben und sobald du Einwendungen erhebst ist die Forderung strittig und der Gläubiger muß die Rechtmäßigkeit beweisen.
Erst dann können Sie wieder die Forderung über ein Inkasso-Unternehmen eintreiben (lassen).
So habe ich es jedenfalls damals mit mobilcom und deren Inkasso-Unternehmen gemacht und hab dann nie wieder was gehört (Ursprungsforderung ca. 20,-€ plus Inkasso-Gebühren fast 80,- € zusammen).
Viele Grüße
Hallo!
Ich hab das früher auch gemacht. Vor allem die Kataloge in der Vorweihnachtszeit.
Wenn du in einem dir unbekannten Bezirk bist, dann wirds sehr schwierig. Allein die Vorsortiererei hält ewig auf. Wenn du dann die Straßen und die Anordnung der Häuser mit den Briefkästen nicht kennst, bist du ne Ewigkeit unterwegs.
Ich hab damals nur die Bezirke zugestellt, die ich in-und auswendig kannte, dann flutscht das mit dem Sortieren und du weißt dann genau welchen Briefkasten bzw. welches Hoftor du befüttern musst. Und ausserdem: Die verlangen eine ordentliche Zustellung, d.h. üblicherweise klingeln und abgeben. Die meisten "dicken Dinger" gehn ja nicht in die Briefkästen.
Überlegs dir genau: für 40 cent pro Katalog würd ich das nur machen, wenn ich mich im entsprechenden Bezirk genau auskenne. Ich hab dann damals so ca. 40 bis 45 Kataloge in der Stunde geschafft.
Viele Grüße
Steffen
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von AdministratorDr
Da muss ich dich leider korrigieren. Das darf heute nicht mehr gemacht werden. Hab ich auch versucht, aber das gilt seid diesem Jahr nicht mehr??
Bei denen das so ist, bleibt das so. Aber bei mir konnte ich das nciht machen - frag nicht wieso !?
Hab ich vielleicht was verpasst und kann man das doch ändern??
Gruß,
Hallo!
Das kommt vielleicht auch auf die Versicherung an. Bei mir hat das dieses Jahr geklappt. Freundin ist Halterin und ich Versicherungsnehmer.
ZitatOriginal geschrieben von AdministratorDr
Wenn jetzt die KFZ_Steuer ende des Jahres anfällt, kommt die doch zur alten Adresse. Mit nem Nachsendeantrag zu dem Kollegen könnte er den Brief abfangen und den Brief in A kassieren und von dort aus bezahlen.
Hä? Wenn der Vater deines Kollegen das Auto nicht ummeldet, dann kommt der Steuerbescheid an die alte Adresse. Und wenn der Vater deines Kollegen keinen Nachsendeantrag bei der Post gestellt hat, dann braucht auch dein Kollege keinen Nachsendeantrag zu stellen, "um den Brief abzufangen". Könnte er ja sowieso nicht, weil nur der Vater einen Antrag stellen kann.
Und dann nochwas: Der Vater deines Kollegen als Halter des Fahrzeugs ist verpflichtet das Fahrzeug umzumelden, steht glaub ich auch auf dem Fahrzeugschein hinten im Kleingedruckten.
Ich hoffe, ich habe jetzt nix falsch verstanden.
Grüsse
Das haben wir bei uns aufm Klo hängen. Da gabs auch mal Konzertplakate von, die waren ideal zum einsammeln, ausschneiden und an Sitzpinkelfans verteilen. Vielleicht hat er ja noch ein paar alte Blankoplakate.
Gruss
Hallo zusammen!
Könnt ihr euch noch daran erinnern? Diese ominöse einseitige Vertragsänderung von Mobilcom im September letzten Jahres?
War in HK auch mal ein Thema: hier .
Dazu noch der WDR und noch einige Meinungen und Erfahrungsberichte im teltarif-Forum .
Grüsse
ZitatOriginal geschrieben von Thatsme
Hier schreibt niemand Judas vor, wie er sich verhalten soll, geschweige denn, daß ihn jemand auffordert, etwas unrechtmäßiges zu tun. Er hat hier um Rat gefragt und deshalb wurde ihm Vorschläge (keine Befehle) unterbreitet. Wie er sich dann entscheidet, liegt in seinem Ermessen. Entweder er ist so ehrlich und meldet sich an oder er geht das Risiko ein, es nicht zu tun.
Und wie der Link von FredAnna zeigt, empfiehlt sogar der Allgemeine Studierendenausschuss der Uni Hamburg, sich nicht freiwillig zu melden.
Dann hab ich die Ausdrücke "meld Dich erstmal nicht an", "würde ich mich an seiner Stelle überhaupt nicht bei der GEZ anmelden", "Dich gar nicht bei der GEZ zu melden" wohl fehlinterpretiert. Ich wollte niemandem unterstellen, er schreibe Judas vor, wie er sich verhalten soll oder er erteile Judas Befehle oder er fordere ihn auf, etwas unrechtmässiges zu tun. Falls dieser Eindruck entstanden sein sollte, muss ich mich dafür entschuldigen.
Und meiner Meinung nach spielt das keine Rolle, wenn "sogar der ASta der Uni Hamburg" empfiehlt, sich nicht freiwillig zu melden.
gruss
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von STEFAN
Alles Halsabschneider, Betrüger, Rechtsverdreher. (GEZ und EwMA)
Lasst mir doch wenigstens meine Illusion. Habe ich bisher eben in einem Irrglauben gelebt.
Aber egal: MICH BEKOMMEN DIE LEBENDIG NICHT!!
Der Stefan...
Hallo Stefan!
Da brauchts keine Illusion und keinen Irrglauben. Wenn du weisst wie, dann klappts auch mit der GEZ. Der altbekannte GEZ-Gegner-Spruch "Rechtlich haben die keine Handhabe gegen mich" hiflt aber nur, wenn man sich genau auskennt. Da muss dann nur ein pflichtbewusster dämlicher Nachbar auftauchen und dich "melden", dann hilft dir dann dein Wissen oder Halbwissen auch nicht weiter, weil dann ham se dich nämlich. Das fällt dann alles unter "tatsächliche Anhaltspunkte" und dann musst du zahlen. In vielen Fällen sogar erhebliche Berträge, aus Nacherhebungen z.B.
in diesem Sinne: irgendwann KRIEGEN SIE DICH!!:D
gruss
ZitatOriginal geschrieben von STEFAN
Schön. Eine Gebührenordnung. Jetzt nenn' mich doch aber bitte die gesetzliche Grundlage, diese Gebühren erheben zu dürfen, bzw. Die Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die ich begehe, wenn ich mich bei der GEZ nicht anmelde bzw. auf Schreiben nicht reagiere.
[...]
Der Stefan...
Da wäre z.B. der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, insbesondere §9.
ZitatOriginal geschrieben von STEFAN
Wenn Du schon dabei bist, kannst du mir vielleicht die rechtliche Grundlage für die Auskunftsfreudigkeit der Einwohnermeldeämter gegenüber der GEZ nennen??
Das war 1999 oder 2000? Wie es heute genau aussieht, da müsste mal genauer nachgeforscht werden:
ZitatAlles anzeigen4.5 Datenübermittlung an die Gebühreneinzugszentrale
Den LfD erreichen häufig Anfragen zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an die GEZ. Hier hat sich die Rechtslage während des Berichtszeitraums geändert. Eine Rechtsgrundlage für die regelmäßige Übermittlung von Meldedaten aus Anlass der An- und Abmeldung von Einwohnern sowie von Sterbefällen zum Zwecke des Rundfunkgebühreneinzugs bestand in Rheinland-Pfalz bis zur Novellierung der MeldDÜVO im August 2000 nicht. Bislang war es lediglich zulässig, dem Südwestrundfunk oder einer von ihm beauftragten Stelle (GEZ) im Wege des automatisierten Datenabgleichs Einwohnerdaten zur Verfügung zu stellen. Hierbei wurde der Meldebehörde zunächst ein (inaktueller) Datenbestand zum Zwecke der Berichtigung übermittelt. Diese Verfahrensweise war wohl als Grundlage für die Suche nach unbekannten Gebührenschuldnern nur wenig geeignet. Dies mag der Grund dafür sein, dass diese Datenübermittlung an den Südwestrundfunk, für die seit September 1994 eine Rechtsgrundlage existierte, nicht praktiziert wurde.
Die Rundfunkanstalten haben eine andere Form der regelmäßigen Datenübermittlung angestrebt und hatten Erfolg: Sie erhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung von den Meldeämtern Adressdaten in Fällen des Zuzugs, des Wegzugs und in Sterbefällen. Nach § 16 MeldDÜVO dürfen dem Südwestrundfunk zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 7 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrags oder der von ihm beauftragten Stelle (GEZ) aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermittelt werden: Vor- und Familienname, Doktorgrad, frühere Namen, Tag der Geburt, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand sowie Sterbetag und -ort. Die übermittelten Daten dürfen nur genutzt werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der die Gebühr zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.
Eine andere Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Meldedaten an die GEZ bietet § 31 MG, der die Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen regelt. Wenn die GEZ in Schwerpunktbereichen, die beispielsweise altersmäßig abzugrenzen sind, ihrer nach dem Staatsvertrag bestehenden Befugnis zur Ermittlung unbekannter Gebührenpflichtiger nachkommt, so können hierfür Adressdaten aus dem Melderegister übermittelt werden. Diese Rechtsauffassung wurde durch den VGH Mannheim in einem Urteil vom 15.11.1994 (Az.: I S 310/94) für Baden-Württemberg ausdrücklich bestätigt.
Im Ergebnis ist somit die Übermittlung von Meldedaten an die GEZ datenschutzrechtlich zulässig. Quelle
Grüsse