Original geschrieben von kris781
Erst einmal ein paar grundsätzliche Sachen.
Auch wenn es häufig in einen Topf geworfen wird: Garantie und die Mängelgewährleistung des Verkäufers sind unterschiedliche Dinge.
Die Mängelgewährleistung des Verkäufers ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Käufer eines mangelhaften Handys kann sich also (innerhalb von zwei Jahren) an den Verkäufer wenden und Reparatur bzw. Umtausch oder sogar Geld zurück verlangen.
Da der Handykaufvertrag wirksam ist, kann man also auch nach Kündigung des Mobilfunkvertrages mit seinem defekten Handy in einen O2-Shop gehen und Reparatur oder Austausch verlangen.
Eine Garantie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird freiwillig gegeben. (Wenn man sie aber gewährt hat, dann ist der Garant selbstverständlich daran gebunden). O2 selber gewährt - soweit ich weiß, zumindest habe ich es noch nie gehört - keine Garantie (haftet also nur nach der gesetzlichen Mängelgewhrleistung, siehe oben).
In vielen Fällen gewähren aber die Hersteller des Handys eine eigene Garantie (sog. Herstellergarantie). Die ist wiederum gänzlich vom gekündigten Mobilfunkvertrag unabhängig, kann also auch problemlos in Anspruch genommen werden.
Lange Rede, kurzer Sinn: Auch nach Kündigung des Mobilfunkvertrages kann man bei einem defekten Handy innerhalb der zwei Jahre Gewährleistungsrechte bei O2 geltend machen und sich im Garantiefall auch an den Hersteller wenden, wenn dieser eine Herstellergarantie gegeben hat.
Man steht also durch die Kündigung nicht schlechter da, als vorher.