Verbraucherzentrale Artikel
Was kann ich gegen eine überhöhte Telefonrechnung tun ?
In einer solchen Telefonrechnung werden unbekannte Verbindungen in Rechnung gestellt, die oft von sog. Internet-Dialern verursacht worden sind. Die Auswertung vieler Gerichtsurteile zu dieser Problematik hat ergeben, dass die Zahlungsklagen der Telefongesellschaften zu mehr als 70 % abgewiesen werden, wenn die Verbindung weder bewusst noch gewollt aufgenommen wurde.
Dies bedeutet aber auch, dass der Verbraucher, der nicht zahlt, im Falle einer zivilgerichtlichen Zahlungsklage mit einer 30 %igen Wahrscheinlichkeit – teils mit abwegigen Begründungen - zur Zahlung verurteilt werden könnte.
Warum beginnt die Sicht der Dinge aus der Gerichtsperspektive? Weil nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale kaum eine Telefongesellschaft außergerichtlich von ihrer vermeintlichen For-derung ablässt. Die Telefongesellschaften versuchen grundsätzlich, den Verbraucher mit einer Unzahl von Mahnschreiben mit ständig steigenden Forderungsbeträgen quasi sturmreif zu schiessen. Der Verbraucher soll verunsichert werden, damit er endlich zahlt.
Es gibt hier nur zwei Möglichkeiten, diesem Spuk ein Ende zu setzen: Entweder durch Zahlung oder durch eine Zahlungsverweigerung. Bei einer Zahlungsverweigerung kann es aber u. U. zu einem Zivilprozess mit dem entsprechenden Kostenrisiko kommen.
Jeder betroffene Verbraucher muss also spätestens jetzt für sich entscheiden, ob er mit dem prozessualen Restrisiko leben kann. Unter Beachtung dieses Restrisikos empfiehlt sich folgende Vor-gehensweise :
Grundsätzlich muss immer derjenige, der Geld von einem anderen haben will, die Voraussetzungen dafür auch darlegen und beweisen. Dabei geht es fast immer um eine sog. Mehrwertdienstleistung. Hierzu müsste die Telefongesellschaft beweisen, dass dazu ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Da ein Vertrag niemals heimlich zustande kommen kann, müsste die Telefongesellschaft beweisen, dass der Kunde bewusst und gewollt, z. B. auch durch einen Mausklick im Internet eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Sicht des Kunden an, sondern auf den sog. objektiven Empfängerhorizont.
Nach der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) hat der Kunde im Reklamationsfall einen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis und die Durchführung einer technischen Prüfung, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist. (Musterschreiben)
Die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises, genügt übrigens nicht den gesetzlichen Erfordernissen, da es sich hierbei lediglich um eine verkörperte Behauptung seitens der Telefongesellschaft handelt. Auch die weitere Behauptung, es sei alles geprüft worden und es sei dabei kein Fehler entdeckt worden, reicht zur Beweisführung vor Gericht nicht aus.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss sich aus der Dokumentation der technischen Überprüfung ergeben, dass der Kunde bewusst und gewollt die fragliche Verbindung verursacht hat.
Weitergehende Fragen beantwortet telefonisch die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Mo+Di+Fr von 10.00 bis 13.00 Uhr und Mi von 10.00 bis 20.00 Uhr unter 09001-8877100 für 1,86 Euro pro Minute.