Hallo,
nach einem Urteil des Berliner Kammergerichts (Az. 8 U 163/03) gilt folgendes:
"...
Der Anspruch auf Ausführung von Schönheitsreparaturen ist jedoch vorliegend nicht fällig .
Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen dann fällig, wenn die Dekoration verbraucht bzw.
abgenutzt ist sich die Räume in einem mangelhaften, dass heißt, nicht mehr zur Weitervermietung
geeigneten Zustand befinden (KG ZMR 1963,138; Oske, Schönheitsreparaturen, 2002. Seite 42) .
Der Mieter ist dann verpflichtet, die geschuldeten Schönheitsreparaturen fachgerecht „in mittlerer
Art und Güte „ (§ 243 BGB) auszuführen. Dies setzt aber nach Auffassung des Senats voraus,
dass die Mieträume sich auch in einem zur Durchführung von Schönheitsreparaturen geeigneten
baulichen Zustand befinden. Solange Schönheitsreparaturen wegen bauseitiger Schäden nicht
sinnvoll und fachgerecht ausgeführt werden können, tritt deren Fälligkeit nicht ein (Schmidt/ Futterer/
Langenberg, Mietrecht, 8. Auflage, § 538 BGB, Rdnr.247; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II,
Rdnr. 426; Langenberg, Schönheitsreparaturen bei Wohnraum und Gewerberaum, 2001, Seite
104; LG Berlin WuM 1987,147/148, vgl. auch Emmerich/Sonnenschein, Handkommentar Miete, 8.
Aufl., Rndr. 67 zu § 535). Sind beispielsweise Feuchtigkeitsschäden vorhanden, ist Putz oder
Mauerwerk abgeschlagen, ist das Holz der Fenster wegen abgängigen Außenanstrichs nass,
muss der Vermieter diese Mängel erst beheben, bevor er den Mieter auf die Verpflichtung zur Renovierung
verweisen darf (Schmidt/Futterer/Langenberg, a.a.O., Rdnr. 247). Dies wird indes nur in
Ausnahmefällen anzunehmen sein, nämlich dann, wenn sich die vermieteten Räume in einem
solchen schlechten baulichen Zustand befinden, dass die Ausführung von Schönheitsreparaturen
wirtschaftlich sinnlos ist und daher dem Verlangen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen
der Einwand der unzulässige Rechtsausübung entgegensteht (§ 242 BGB)."
Wenn also der Vermieter selbst die Position vertritt, dass ein Anstrich dieser Tür gar nicht möglich ist, musst Du auch nichts tun.
Im übrigen sind Klauseln im Mietvertrag, die eine Selbstvornahme der Schönheitsreparaturen verbieten, regelmäßig unwirksam. Daraus würde ich schließen, dass es im vorliegenden Fall auch nicht zulässig ist, statt der Renovierung Geld zu verlangen.
Ein Vermieter kann zwar auch dann Schönheitsreparaturen verlangen, wenn er das Haus direkt danach abreißen will, aber der Mieter muss die Schönheitsreparaturen m. E. (= altmodisch für imho) selbst vornehmen dürfen.
Ich würde also das Streichen der Türen anbieten, es sei denn dies wäre bei dem Zustand der Türen offensichtlich unsinnig.
Grüße, Harry