Bundesgerichtshof Grundsatzurteil über Negativzinsen erwartet

  • Während der Niedrigzinsphase hatten viele Banken ihren Kunden Negativzinsen berechnet. Die Verbraucherzentralen hielten das für rechtswidrig und klagten dagegen. Nun wird der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil fällen.


    Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox verlangten im Frühjahr 2022 rund 450 Geldinstitute in Deutschland von ihren Kunden solche Negativzinsen. Einige wurden bereits ab einem Guthaben von 5.000 Euro zur Kasse gebeten.


    BGH verhandelt mehrere Fälle

    Vorm Bankrechtssenat des Bundesgerichtshofs werden nun mehrere Revisionen der Verbraucherzentralen verhandelt, die sich gegen vier verschiedene Urteile richten. In allen vier Fällen konnten sich die Geldinstitute mit ihren Argumenten in den Vorinstanzen durchsetzen: darunter das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 20 U 16/22), das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen: 8 U 1389/21), das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 26 U 129/21) sowie das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 3 U 286/22).


    In seinem Grundsatzurteil wird der BGH nun höchstrichterlich entscheiden, ob Banken und Sparkassen grundsätzlich berechtigt sind, von ihren Kunden auch künftig Negativzinsen zu verlangen.

     iMac 27Zoll 5K mit 2TB Fusion-Drive
     iPad 6 & iPad Air Wi-Fi/Cellular
     iPhone 16 Pro Max White Titanium
     Watch 6 44er Edelstahl Gliederarmband

     HomePods, HomePod mini & ATVs 4/4k

  • Bericht dazu auch in der Heute-Sendung ab 04:54 (Min:Sek) (mit Commerzbank als Beispiel).

    Ich nutze: 1&1 | GMX FreePhone | Sipgate | Fonial | Easybell | Freevoipdeal | AVM | Motorola G54 | Kubuntu 22.04 | Windows 11 | Android 💯 ✅

  • Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten und von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PIN


    Nr. 026/2025

    Urteile vom 4. Februar 2025 - XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23

    Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in dem Verfahren XI ZR 161/23 außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.



    https://www.bundesgerichtshof.…/2025026.html?nn=10690868

     iMac 27Zoll 5K mit 2TB Fusion-Drive
     iPad 6 & iPad Air Wi-Fi/Cellular
     iPhone 16 Pro Max White Titanium
     Watch 6 44er Edelstahl Gliederarmband

     HomePods, HomePod mini & ATVs 4/4k

  • Zusammengefasst:


    * Auf Tagesgeldkonten, Sparkonten und anderen Spareinlagen dürfen Negativzinsen überhaupt nicht vereinbart werden.

    * Auf Girokonten dürfen Negativzinsen vereinbart werden, aber die von den Banken verwendeten Klauseln waren zu unbestimmt. Es war nicht klar, welcher Kontostand herangezogen wird zur Frage, ob überhaupt Negativzinsen berechnet werden (tagesgenau? Was, wenn sich der Kontostand durch mehrere Abbuchungen innerhalb eines Tages ändert?) sowie zur Frage, wie sich der Negativzins berechnet (auch hier wieder: tagesgenau? vom gesamten Kontostand des Girokontos?)


    Da dürften sich einige freuen, deren Guthaben durch Negativzinsen geschmälert wurden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!