Grundbuch und Erbengemeinschaft

  • Hallo.


    Ich wurde von meinem Vater gebeten mich um eine Grundsteuererklärung für verschiedene landwirtschaftliche Flächen zu kümmern.


    Ich rief das Finanzamt an, da ich für die Erklärung das Aktenzeichen benötige.


    Als ich das Flurstück sagte, teilte mir das Finanzamt mit, dass das Aktenzeichen nicht per Post verschickt wurde, da das Grundstück laut Grundbuch auf eine Person steht, die schon Jahrzehnte tot ist, aber deren Erben offenbar nicht im Grundbuch eingetragen wurden.


    Warum sorgt das Grundbuchamt oder das Nachlassgericht nicht automatisch für eine Korrektur? Bitte keine Vorwürfe, ich bin weder Eigentümer noch Erbe.

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  • Offenbar ist gemäß §§ 82, 82a und 83 doch eine Verpflichtung vom Grundbuchamt und vom Nachlassgericht gegeben.

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  • §82 GBO: "...so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen..."


    D.h. das Grundbuchamt wird nicht von sich aus tätig.


    §83 GBO: "Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen."


    Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Auch auch hier passiert nichts automatisch.


    Der Erbe selbst muß sich beim Grundbuchamt um eine Berichtigung des Grundbuchs kümmern. Mehr Informationen gibt es z.B. hier.

  • Ich mein bei uns hatte sich das Grundbuchamt von selbst gemeldet.


    Einfach den Grundbucheintrag mit Hilfe des Erscheins richtig stellen und weiter gehts.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

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