Interessant, danke.
Vodafone Pässe entfallen, was nun? Sonderkündigung? | 09/23: OLG sagt ja
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Das was VF hier spart, bastelt man bei Neukundenverträgen rein, siehe aktuelle CB / Unidays / Studi-Angebote. Da sind 30/60/90GB für wenig Geld im Monat aufgeploppt
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Es scheint jetzt den ersten Juristen zu geben, der eine ausserordentliche Kündigung im Zusammenhang mit dem Wegfall von Vodafone Pass bzw. Telekom StreamOn für möglich hält. Dafür muss man aber etwas tun:
https://www.drboese.de/blog/wa…orglich-kuendigen-sollten
Meine Meinung:
Netzneutralität ist sinnvoll, das die beiden Netzbetreiber die Quasi-Teilflats nun achselzuckend auf Peanuts zum gleichen Preis reduzieren überschreitet die Grenze zur Abzocke.
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Wie verhält es sich jetzt eigentlich im Ausland?
Ich bin davon ausgegangen, dass ich nun mein „reguläres“ Datenvolumen des Red-Tarifs, sowie das Giga-Depot als auch die 66 GB fürs Ausland erhalte - da ich die 5€ unlimited-Option gewählt habe.
Nun habe ich aber nach 80% der 66GB eine SMS bekommen, dass mein Datenvolumen zu 80% verbraucht sei - unter Center.Vodafone.de wird mir aber weiterhin mein unangetastes reguläres Red-Datenvolumen + Giga-Depot angezeigt.
Was gilt denn nun, gibts hier Erfahrungswerte? Hab ansonsten nämlich keine Lust nach den 66GB für jedes GB zu zahlen - zu mal ich vorher ohne diese neue Option aufgrund des regulären Datenvolumens und des Giga-Depots 80GB hatte und nicht „nur“ 66…
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Dann wird es vermutlich so sein das erst diese 66GB vorranging verbraucht werden und dann das das reguläre Datenvolumen incl. Giga-Depot.
Ich hätte mir noch vorstellen können das vielleicht die Unlimited-Optin nicht im Roaming gilt oder nur ein kleines Datenvolumen bringt (FUP auf 5€ Optionspreis) , aber wenn kein reguläres Datenvolumen verbraucht wurde hast du wohl die vollen 66GB zur Verfügung.
Aber das reguläre Datenvolumen incl. Giga-Depot muss auf jeden Fall nutzbar sein.
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Aber das reguläre Datenvolumen incl. Giga-Depot muss auf jeden Fall nutzbar sein.
Genau so ist es nun gekommen - hatte das vorher ja auch genauso verstanden.
Bekloppterweise kam aber nach der 80% SMS dann auch noch die SMS, dass mein Datenvolumen verbraucht sei und ich nun auf 32kbit gedrosselt würde. Wird aber nicht, stattdessen verringert sich einfach das „reguläre“ Datenvolumen - hoffen wir, dass das so bleibt und VF mir nicht für jedes MB 0,0023€ in Rechnung stellt. 😉
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Kann vielleicht mal jemand testen, ob ihm beispielsweise bei einem ehemaligen Videopass Daten vom Volumen abgezogen werden? Ich hatte gestern eine Serie bei Netflix über den Hotspot meines Telefons heruntergeladen und es wurde nichts vom Datenvolumen abgezogen (bin auch ehemaliger Inhaber eines Videopasses).
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Oberlandesgericht Düsseldorf gibt Verbraucherzentrale NRW gegenüber Vodafone Recht
- Einseitige Vertragsänderungen bei Streaming-Optionen waren nachteilig für Verbraucher:innen
- Vodafone hätte Kund:innen über Kündigungsrecht informieren müssen
- EuGH-Urteil zur Netzneutralität kann nicht als Begründung für folgenlose Streichung der Vertragsoption herangezogen werden
Die Vodafone GmbH bot in der Vergangenheit Tarifoptionen für Mobilfunkverträge unter der Bezeichnung „Vodafone-Pass“ an, bei denen die Nutzung bestimmter Musik- oder Videostreamingdienste nicht auf das eigene (High-Speed-)Datenvolumen angerechnet wurde (sogenanntes Zero-Rating). Auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) untersagte die Bundesnetzagentur derartige Angebote wegen Verstoßes gegen die Netzneutralität.
Vodafone stellte die Option daraufhin zum 31. März 2023 ein und bot den Betroffenen für die restliche Vertragslaufzeit unterschiedliches Extra-Volumen an – ohne jedoch auf die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages hinzuweisen.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nun auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW in einem einstweiligen Verfügungsverfahren urteilte: Vodafone hätte die betroffenen Kund:innen, denen nicht ersatzweise unbegrenztes Datenvolumen eingeräumt worden sei, über ein Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Versäumnis zur Information über Kündigungsrecht
„Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher:innen bei einseitigen Änderungen von Mobilfunkverträgen durch die Anbieter“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Denn nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine solche zulässig, ohne dass Kund:innen ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Zum Beispiel, wenn die Änderung ausschließlich zum Kundenvorteil oder unmittelbar aufgrund von EU- oder nationalem Recht erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass hier keine der Ausnahmen eingreife. Es reiche nicht aus, dass der Anlass der Änderung in Unionsrecht begründet sei, vielmehr müsse das Ergebnis der Änderung unionsrechtlich zwingend sein. Dem Anbieter standen jedoch mehrere Möglichkeiten zur Anpassung offen. Zum Beispiel durch die Bereitstellung unbegrenzten Datenvolumens, wie das Gericht die Ansicht der Verbraucherzentrale NRW bestätigte. Die Änderung erfolgte laut Urteil auch nicht ausschließlich zum Vorteil der betroffenen Kund:innen. Zwar stellte Vodafone zusätzliches Datenvolumen für die Nutzung des Internets zur Verfügung, dieses in den meisten Fällen jedoch nur begrenzt. „Es ist nur folgerichtig, dass Betroffene in diesem Fall ein Kündigungsrecht haben. Wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Leistung eines Anbieters gegen das Gesetz verstößt und der Anbieter diese einseitig streicht, dürfen Verbraucher:innen nicht ohne weiteres an den Vertrag gebunden sein“, stellt Schuldzinski klar.
Netzneutralität als Ausgangspunkt
Mobilfunkanbieter, wie unter anderem Vodafone, hatten Verträge mit einer so genannten „Zero-Rating-Option“ angeboten, bei denen das Streamen von Musik, Filmen oder Serien bestimmter Online-Anbieter über das Mobilfunknetz nicht das vertraglich vereinbarte (High-Speed-)Datenvolumen belastete. Der EuGH hat vor zwei Jahren (Urteil vom 02.09.2021, Az. C‑5/20) entschieden, dass solche Verträge gegen das Gebot der Netzneutralität verstoßen, da sie den Datenverkehr eines bestimmten Anbieters bevorzugen. Das Gebot der Gleichbehandlung des Datenverkehrs (Netzneutralität) soll sicherstellen, dass Datenverkehr nicht diskriminiert, geblockt, gedrosselt oder priorisiert wird und für mehr Angebotsvielfalt sorgen. Die Bundesnetzagentur untersagte Mobilfunkanbietern mit entsprechenden Tarifoptionen im Anschluss, diese über den 30.06.2022 hinaus zu vermarkten. Bei bestehenden Verträgen war diese Option bis zum 31.03.2023 einzustellen.
https://www.verbraucherzentral…echt-fuer-kundinnen-88101
https://www.verbraucherzentral…digungsmoeglichkeit-88077
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Sehr schön.
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bringt doch jetzt gar nichts mehr das thema ist doch durch...zu meinem Nachteil am Ende
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