ZitatKeiner der Mobilfunkbetreiber rückt einfach so den Namen oder Anschrift von seinen Kunden raus. Datenschutz etc. Dazu braucht selbst die Polizei einen richterlichen Beschluss.
Das ist leider Wunschdenken. § 173 Absatz 2 bis 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt, dass die Bundesnetzagentur jederzeit Kundendaten abrufen und anderen Behörden zur Verfügung stellen kann.
Im übrigen wurde das auch früher eher lasch gehandhabt. Anstelle eines richterlichen Beschlusses reichte in der Praxis eine einfache Anforderung der Staatsanwaltschaft.