- Seit 2016 ist die freie Wahl des Endgeräts bei Telekommunikationsanschlüssen gesetzlich vorgeschrieben.
- Nur wenige Glasfaseranbieter halten sich an diese freie Wahl des Endgerätes und bieten beim Vertragsabschluss standardmäßig die Nutzung eines kundeneigenen Glasfasermodems/Glasfaserrouter an.
- Nach Ansicht der Verbraucherzentrale verstoßen Vodafone und die Deutsche Glasfaser gegen die Endgerätefreiheit. Sie wurden daher abgemahnt.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat Vodafone und die Deutsche Glasfaser abgemahnt, weil sie sich nach ihrer Ansicht bei Glasfaseranschlüssen nicht an die gesetzlichen Vorgaben der Wahlfreiheit von Endgeräten halten. Diese sogenannte Endgerätewahlfreiheit ist seit August 2016 gesetzlich geregelt und ermöglicht Verbraucher:innen, ein eigenes Endgerät wie Modem oder Kombigeräte (Router mit integriertem Modem) zu nutzen.
Laut Gesetz endet die Zuständigkeit des Telekommunikationsanbieters am sogenannten „passiven Netzabschlusspunkt‘“. Dies ist beim VDSL-Anschluss die Telefonbuchse, beim Kabelanschluss die Kabeldose und beim Glasfaseranschluss die Glasfaseranschlussdose. In der Praxis installieren die meisten Glasfaseranbieter in den Wohnungen hinter der Glasfaseranschlussdose noch ein fest verbautes Glasfasermodem - auch ONT genannt. „Moderne Glasfaserrouter haben dieses Glasfasermodem bereits integriert“, so Michael Gundall, Technikexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Allerdings machen es Anbieter Verbraucher:innen oft sehr schwer oder sogar unmöglich, solche Geräte zu nutzen.“ Zum einen installieren sie standardmäßig ein fest verbautes Glasfasermodem. Zum anderen suggerieren sie Verbraucher:innen bei der Bestellung, das Glasfasermodem des Anbieters müsse genutzt werden.
„Um diesen Missstand zu beheben, suchte die Verbraucherzentrale zunächst das Gespräch mit den Anbietern und Anbieterverbänden“, so Jennifer Häußer, Referentin Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, „Allerdings zeigten sich die Anbieter uneinsichtig. Daher hat die Verbraucherzentrale nun zwei große Akteure auf dem Markt abgemahnt.“
Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten Kund:innen schon beim Vertragsabschluss darüber aufgeklärt werden, dass sie neben einem eigenen Router auch ein eigenes Glasfasermodem oder ein Kombigerät, also einen Router mit integriertem Glasfasermodem, verwenden können. Der Vorteil von Kombigeräten: Es ist nur ein Gerät notwendig und sie verbrauchen weniger Energie.
Von Mietgeräten, die die Anbieter beim Abschluss von Glasfaserverträgen häufig mitanbieten, rät die Verbraucherzentrale eher ab. „Rechnet man die Mietkosten von zwei bis drei Jahren zusammen, übersteigt der Mietpreis schnell den Kaufpreis des Routers“, so Gundall. Auch das Argument, Mietrouter würden im Falle eines Defektes kostenlos ausgetauscht, lässt er nicht gelten. Bei gekauften Routern greift die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Oftmals bieten Routerhersteller darüber hinaus noch eine freiwillige Garantie - teilweise sogar fünf Jahre ab Kaufdatum.
Hintergrund:
Eine schnelle Internetverbindung ist heute wichtiger denn je. Herkömmliche Internetanschlüsse, beispielsweise über VDSL- oder das Kabelnetz, kommen oft an ihre Kapazitätsgrenzen. Glasfaser-Anschlüsse sind zukunftssicher. Doch die Glasfaser-Kabel müssen als neuer Anschluss - ähnlich wie beim Wasser- oder Gasanschluss – zuerst in die Häuser verlegt werden. Wer die Möglichkeit hat, sich einen Glasfaseranschluss in die Wohnung legen zu lassen, sollte zugreifen.
Ausführliche Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um Glasfaseranschlüsse finden Interessierte auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/glasfaser. Technische Fragen zum Thema beantwortet ein Ex-perte der Verbraucherzentrale montags von 10 bis 16 Uhr unter (06131) 28 48 888
VZ-RLP