Hallo,
hat hier jemand im Forum schon Erfahrungen mit dem neuen § 58 TKG seit 01.12.2021 gemacht? Konkret geht es um folgenden Sachverhalt:
Ich bin Kunde bei o2 und an meiner Vertragsadresse, die gleichzeitig auch mein Hauptwohnsitz ist, besteht seit dem 07.01.2022 eine Netzstörung, die Telefonie und Datenverbindungen unmöglich macht. Auch WLAN Call funktionierte einige Tage im Januar nicht, sodass ich komplett vom Telefonieren ausgeschlossen war. Ich habe einen Zweitvertrag bei der Telekom, mit dem ich die Störung bei o2 telefonisch gemeldet habe. Man sagte eine Störungsbehebung innerhalb der nächsten zwei Tage zu, es passierte allerdings nichts. Weitere, mehrere Störungsmeldungen pro Woche brachten keine Besserung, bis heute besteht die Störung fort. Am 10.01.2022 schrieb ich einen Brief an o2 und bat um schnellstmögliche Behebung, mir wurde per Brief nur mitgeteilt, ich möge das Anliegen mit der Kundenbetreuung klären. Weitere Versuche waren erfolglos, man verweist immer https://www.o2online.de/service/entschaedigung/ - nach einem Antrag dort, bekam ich heute folgenden Brief:
ZitatAlles anzeigenSie haben sich in Ihrem Antrag auf eine Einschr nkung bezogen, deren Bearbeitung noch nicht
abgeschlossen ist.
Das Telekommunikationsgesetz sieht in 58 vor, dass die St rung erst final durch den Anbieter geprüft und
nach M glichkeit behoben wurde. Erst danach ist der Umfang und die Dauer der Einschr nkung bekannt,
auf dessen Grundlage Sie Ihren Anspruch auf Entsch digung gelten machen k nnen.
Bitte reichen Sie Ihren Antrag nochmals ein, sobald Sie von uns eine Information über den Abschluss der
St rungsbearbeitung erhalten haben. Ich bitte Sie um Verst ndnis, dass ich dem Antrag zum jetzigen
Zeitpunkt nicht entsprechen kann.
Gibt es im TKG einen solchen Passus, dass die Entschädigung erst nach der erfolgten Entstörung vorsieht? Da diese nun einen Monat besteht, würde ich auf Basis des TKG (siehe unten) folgende Entschädigung berechnen.
Zitat
- § 58 Abs. 3 S. 2 TKG-neu: Gemäß § § 58 Abs. 3 S. 1 TKG-neu können Verbraucher ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Verbraucher die Störung zu vertreten hat, die Diensteunterbrechung auf gesetzlichen Maßnahmen nach dem TKG beruht oder bei höherer Gewalt. In Satz 2 wird die Höhe der Entschädigungspauschale festgelegt:
- am dritten und vierten Tag beträgt sie 5 EUR oder 10 % der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte
- ab dem fünften Tag beträgt sie 10 EUR oder 20 % der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte
- Tag 1 und 2 der Störung: keine Entschädigung
- Tag 3 und 4 der Störung: 5,00€ oder 10% des Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist
- jeder weitere Tag: 10,00€ oder 20% des Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist
Das tatsächlich entrichtete monatliche Entgelt des Vertrags beträgt 39,99€ brutto. In beiden Fällen ist also der benannte Betrag höher.
Folglich komme ich also auf 290,00€ Entschädigung, berechnet aus den bis jetzt 28 Tagen mal 10,00€ und zwei Tagen je 5,00€.
Ich hab jetzt in § 58 TKG keine Aussage dazu gefunden, dass die Entschädigung für eine Störung auf das tatsächlich bezahlte Entgelt beschränkt ist. Weiß jemand was dazu?
LG
Jay