Beweislastumkehr im Kaufrecht
Für alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, gilt: Die Beweislastumkehr im Kaufrecht wird von bislang sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Dies hat für Verbraucher:innen den Vorteil, dass im ersten Jahr nach Erhalt der Ware vermutet wird, dass es sich bei einem auftretenden Fehler um einen anfänglichen Sachmangel handelt und somit Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.
Neuer Vertragstyp: Verbrauchervertrag über digitale Produkte
Da immer mehr digitale Produkte auf dem Markt sind, wird ein neuer Vertragstyp „Verbrauchervertrag über digitale Produkte“ eingeführt. Digitale Produkte sind danach digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie personenbezogene Daten und körperliche Datenträger. Erfasst hiervon sind zum Beispiel Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software, soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste, Musik-CDs oder DVDs. Erstmals werden für diese Produkte eigene Gewährleistungsrechte festgelegt. Bei digitalen Produkten können Verbraucher:innen zwei Jahre Mängel an digitalen Produkten reklamieren. Auch hier gilt eine einjährige Beweislastumkehr. Nicht erfasst vom neuen Vertragstyp sind sonstige Dienstleistungen, Telekommunikation und Finanzdienstleistungen.
Software, E-Books, Streamingdienste: Neue Update-Pflicht und Gewährleistungsrechte
Wenn eine Software fehlerhaft ist, eine App nicht richtig funktioniert oder ein Streamingdienst beim versprochenen Blockbuster patzt, haben Kunden:innen ab Januar 2022 die gleichen Rechte wie beim Kauf anderer Produkte: Auch bei Kaufverträgen über Sachen mit digitalen Elementen haben sie künftig – neben dem Anspruch auf Beseitigung des Mangels zum Beispiel durch Nachbesserung oder dem Ersatz durch fehlerfreie Produkte (Nacherfüllung) – sowohl das Recht, den Vertrag zu beenden als auch den Kaufpreis zu mindern. Außerdem können sie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Als Gewährleistungsfrist sind mindestens zwei Jahre vorgesehen. Damit erhalten Verbraucher:innen auch bei digitalen Produkten umfassende Gewährleistungsrechte, wie sie bislang nur etwa bei Kauf-, Werk- und Mietverträgen galten. Das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ und das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden.
Die Pflicht zur mangelfreien Leistung umfasst:
- Datenbanken, Cloud-Services, Plattformangeboten, Social Media,
- Webanwendungen,
- Mediendownloads (wie zum Beispiel E-Books),
- digitale Fernsehdienste,
- nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste wie zum Beispiel E-Mail- oder Messenger-Dienste,
- körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (DVDs, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten),
- der Bereitstellung bestimmter elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren.
Neu ist auch, dass Aktualisierungen – also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates – vom Unternehmen bereitzustellen sind, damit die digitalen Produkte, wie vertraglich festgelegt, nutzbar bleiben. Zudem müssen Verbraucher:innen über diese Aktualisierungen auch informiert werden. Die Aktualisierungspflicht gilt bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen für die gesamte Vertragsdauer; bei einem einmalig zu erfüllenden Vertrag über einen Zeitraum, den Verbraucher:innen vernünftigerweise erwarten können.
Gewährleistungsrechte sowie Update-Pflicht gelten grundsätzlich – unabhängig, ob Verbraucher:innen für digitale Produkte einen Preis zahlen oder neben oder an Stelle der Zahlung personenbezogene Daten bereitstellen.
Kürzere Kündigungsfristen
Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Ansonsten würden sie sich um ein Jahr verlängern. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr. Diese Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Verpassen Verbraucher:innen die Kündigungsfrist, so verlängern sich die Verträge zukünftig nur noch auf unbestimmte Zeit. Das heißt, Verbraucher:innen können die Verträge dann jederzeit, mit einer Frist von einem Monat, kündigen. Durch das Gesetz werden Verbraucher:innen besser vor überlangen Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen geschützt.
Neuer Kündigungsbutton
Wird Verbraucher:innen zukünftig die Möglichkeit eingeräumt, über eine Homepage einen Laufzeitvertrag abzuschließen, dann muss ab dem
1. Juli 2022 auf der Homepage zusätzlich ein Kündigungsbutton platziert werden, über den der Vertrag wieder gekündigt werden kann. Verbraucher:innen sollen ihre Verträge dadurch künftig schneller und leichter wieder beenden können. Bislang sind die Möglichkeiten zur Kündigung oftmals nur nach langwieriger Suche zu finden.
Onlinemarktplätze – Neue Infopflichten
Ein Plus bei der Verbraucherinformation ist ab 28. Mai 2022 angezeigt, wenn auf Online-Marktplätzen wie Amazon, ebay oder auf Vergleichsportalen wie Verivox oder Check24 geshoppt wird: Betreiber sind dann in der Pflicht, Kunden:innen über die wesentlichen Kriterien und die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten zu informieren. Über die zentralen Parameter, die die Entscheidung Kaufinteressierter beeinflussen können, muss vor Vertragsabschluss aufgeklärt werden. Dazu zählen etwa die Anzahl der Aufrufe und das Datum der Einstellung des Angebots, seine Bewertung oder die des Anbieters, die Anzahl der Verkäufe des Produkts oder die Nutzung der Dienstleistung („Beliebtheit"), Provisionen oder Entgelte. Die neuen Regeln gelten für Verträge über den Kauf von Waren, Dienstleistungen und digitalen Produkten, die über einen Online-Marktplatz abgeschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestellung über das Internet, per E-Mail oder Telefon erfolgt. Ausgenommen sind Verträge über Finanzdienstleistungen, wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen, für die andere Informationspflichten gelten.
Die Vergleichsportale müssen künftig auch darlegen, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs berücksichtigt wurden. Ticketbörsen werden verpflichtet, über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis zu informieren. Damit werden die vom Anbieter zusätzlich berechneten Vermittlungskosten für den Ticketinteressenten nachvollziehbar.
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss ab Ende Mai auch über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen ihm und den dortigen Anbietern Auskunft geben. Ebenso darüber, ob es sich beim Anbieter um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt. Diese Information ist für Verbraucher:innen besonders relevant, weil bei einem Vertragsabschluss mit einer Privatperson Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden können und die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge nicht gelten.
Zur Transparenzpflicht gehört künftig auch, dass Unternehmen erläutern müssen, ob sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbraucher:innen stammen, die die Produkte wirklich erworben oder verwendet haben. Falls ein Unternehmen vor Veröffentlichung einer Bewertung Vorkehrungen trifft, um die Echtheit der Bewertung festzustellen, muss es die hierbei verwendeten Verfahren beschreiben. Insbesondere muss erläutert werden, ob sämtliche Bewertungen (ungefiltert) veröffentlicht oder nach welchen Regeln bestimmte (meist negative) Bewertungen aussortiert werden.
Vor Vertragsabschluss sind Verbraucher:innen auch darüber zu unterrichten, ob der Anbieter seine Preise anhand automatisierter Prozesse – auf Basis gesammelter personenbezogener Daten der Käufer:innen – individuell festlegt. Davon nicht erfasst sind Techniken wie die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit.
Bei Verstößen gegen die Informationspflichten kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Erzielt ein Anbieter einen Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen, ist eine Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes möglich.
IT-Sicherheitskennzeichen
Ende 2021 wird das IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingeführt. Das BSI erteilt das IT-Sicherheitskennzeichen, wenn Hersteller selbst erklären, dass ein Gerät oder Dienst spezifische, sicherheitsrelevante Produktanforderungen erfüllt. Verbraucher:innen können die aufgedruckten QR-Codes mit dem Smartphone scannen und gelangen auf eine zugehörige Produktseite des BSI. So können sie wichtige Informationen zu den IT-Sicherheitseigenschaften des Produkts schnell einsehen. Zunächst wird das Label für Breitbandrouter sowie E-Mail-Dienste eingeführt. Zukünftig soll es auch auf andere Produktgruppen, zum Beispiel im Bereich Smart-Home, ausgeweitet werden.
Kaffeefahrten: Verkaufsverbot für Finanzprodukte und Nahrungsergänzungsmittel
Der Verkauf von Versicherungen, Bausparverträgen, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten – etwa Kapseln mit Fett- oder Kohlenhydratblockern – auf sogenannten Kaffeefahrten ist ab 28. Mai 2022 grundsätzlich verboten. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ wird den häufig irreführenden Verkaufsmethoden für diese Produkte auf solchen Veranstaltungen ein Riegel vorgeschoben. Insbesondere ältere Menschen als bevorzugte Zielgruppe sollen so vor missbräuchlichen Praktiken geschützt werden.
Zudem müssen Teilnehmende solcher Fahrten künftig vom Veranstalter besser über ihre Rechte informiert werden. Bei der Bewerbung sind ab 28. Mai 2022 unter anderem die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen. Das soll eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen. Zugleich sind Veranstaltungsteilnehmer darüber zu informieren, wo die Veranstaltung stattfinden wird, welche Art von Waren dort angeboten wird und unter welchen Bedingungen ein Widerrufsrecht für die dort erworbenen Produkte besteht.
Auch gegenüber der zuständigen Behörde werden Veranstalter verpflichtet, mehr Informationen wie eine Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzuzeigen.
Zudem dürfen bei der öffentlichen Ankündigung, das heißt in Flyern, Wurfsendungen oder auf Plakaten, von solchen Verkaufsveranstaltungen (sogenannte Wanderlager) keine unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen sowie auch keine Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen beworben werden.
Das Bußgeld bei Verstößen wird von derzeit 1.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben.
Haustürgeschäfte: Aufforderung zur sofortigen Zahlung unzulässig
Kostenträchtiger Abzocke an der Haustür schiebt der Gesetzgeber ab dem 28. Mai 2022 einen Riegel vor: Bei Verträgen, die bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung zustande gekommen sind, darf nicht mehr am Tag der Vertragsunterzeichnung zur Kasse gebeten werden. Ausnahme: Wenn die Ware oder Dienstleistung weniger als 50 Euro kostet, kann sofort zur Zahlung aufgefordert werden. Damit sollen Überrumpelte davor geschützt werden, dass sie den häufig bar bezahlten hohen Beträgen windiger Geschäftemacher an der Haustür vergeblich hinterherlaufen müssen, wenn sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder auch Strafanzeige wegen unlauterer Geschäfte erstatten wollen.
Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat der Bundestag im Juni 2021 beschlossen.
Tattoos:
Aus für mehr als 4.000 gesundheitsschädliche SubstanzenTattoofarben werden endlich sicherer: Die Verwendung von über 4.000 gefährlichen Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent Make-up wird ab 4. Januar 2022 EU-weit beschränkt. Grenzwerte hat die EU zum Beispiel für bestimmte Azofarbstoffe, karzinogene aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Metalle und Methanol festgelegt.
Ab 4. Januar 2023 folgt dann das Aus für Pigment Blau 15:3 und Pigment Grün 7 – zwei beliebte Farbstoffe für bunte Tattoos, für die es – im Gegensatz zu den vielen anderen – derzeit noch keine gesundheitlich unbedenklichen und technisch geeigneten Alternativen gibt. Bei Tätowierfarben und Permanent Make-up handelt es sich um Chemikaliengemische. Sie können gefährliche Stoffe enthalten, die Allergien und andere schwerwiegendere Auswirkungen auf die Gesundheit wie Veränderungen des Erbguts oder Krebs verursachen.
Mit Inkrafttreten der Änderung der REACH-Verordnung werden ab Januar 2022 Grenzwerte für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen eingeführt, die in Tätowierfarben oder Permanent Make-up verwendet werden. Die Beschränkung betrifft etwa Chemikalien, die Krebs oder Erbgutschäden verursachen, fortpflanzungsgefährdende Chemikalien sowie Kontaktallergene und haut- oder augenreizende Substanzen. Denn Farbpigmente, die tief in die Haut eingebracht werden, können in verschiedene Organe wie Lymphknoten und Leber gelangen. Manchmal werden Tätowierungen mithilfe eines Lasers entfernt, der Pigmente und andere Stoffe in ihre Bausteine zerlegt. Dadurch können dann möglicherweise schädliche Spaltprodukte freigesetzt werden und dann im Körper zirkulieren. Da Chemikalien, die in Tätowierfarben und Permanent Make-up verwendet werden, lebenslang im Körper verbleiben können, besteht auch die Möglichkeit einer Langzeitexposition gegenüber potenziell schädlichen Inhaltsstoffen. In Zukunft sollen Chemikalien automatisch in Tattoofarben verboten werden, wenn sie als
- krebserzeugend, erbgutschädigend, fruchtbarkeits- bzw. fruchtschädigend,
- kontaktallergen,
- Stoff mit Ätzwirkung auf die Haut,
- hautreizender Stoff,
- augenreizender Stoff oder
- augenschädigender Stoff
eingestuft oder wenn diese durch die Kosmetikverordnung beschränkt werden.
Tinten für Tattoos oder Permanent-Make-up müssen künftig auch für diesen Verwendungszweck gekennzeichnet sein. Das Etikett muss zudem eine Liste der Inhaltsstoffe und einschlägige Sicherheitshinweise enthalten.
Organspende:
Neues Onlineregister und mehr Information zur selbstbestimmten EntscheidungIn Hausarztpraxen sollen Patientinnen und Patienten ab März 2022 intensiver über die Möglichkeiten zur Organspende informiert werden. Und unter www.organspende-register.de wird ab März zudem ein neues Onlineportal zugänglich sein, um Spendererklärungen künftig auch elektronisch abgeben oder widerrufen zu können.
Vorgesehen ist das im Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende (kurz: Transplantationsgesetz), das am 1. März 2022 in Kraft tritt. Darin ist unter anderem festgelegt, dass ein bundesweites Organspenderegister beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichtet wird. Gesetzlich Krankenversicherte sollen spätestens ab 1. Juli 2022 per App auf dieses sogenannte Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende zugreifen und dort freiwillig ihre Erklärungen abgeben, ändern und widerrufen können. Die dort vorgenommenen Eintragungen können den Organspendeausweis ersetzen. Dieser wird jedoch auch weiterhin gültig sein. Das Register wird mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März zugänglich.
Mehr Geld für die Pflege:
In einigen Bereichen der Pflege gibt es ab 1. Januar 2022 mehr Geld. Fünf Prozent mehr gibt es zum Beispiel bei der Pflegesachleistung (ab Pflegegrad 2). Die Leistung ist gedacht für Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder häuslicher Versorgung durch einen Pflegedienst. Auch für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag ab dem 1. Januar 2022 um zehn Prozent angehoben. Er liegt dann bei 1.774 Euro. Und wer stationär gepflegt wird, also im Pflegeheim lebt, wird ab 2022 beim Eigenanteil entlastet. Die Pflegeversicherung zahlt einen höheren Zuschuss zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Der Zuschuss steigt mit der Dauer der Pflege an, von fünf Prozent im ersten Jahr bis auf 70 Prozent ab dem vierten Jahr. Neu: Pflegebedürftige Menschen im Krankenhaus haben ab 2022 einen Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Das gilt für maximal zehn Tage.
Schnarcherschiene wird für Erwachsene Kassenleistung:
Erwachsene mit einer behandlungsbedürftigen schlafbezogenen Atmungsstörung (obstruktive Schlafapnoe) können ab 1. Januar 2022 eine so genannte Unterkiefer-Protrusionsschiene als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse erhalten – unter der Bedingung, dass eine vorausgehende Überdrucktherapie nicht erfolgreich war. Die obstruktive Schlafapnoe ist die häufigste Form von Atmungsstörungen beim Schlafen. Die Schiene besteht aus transparenten, miteinander verbundenen Schienen für Unter- und Oberkiefer und hält die Atemwege von der Zunge frei.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt an den Arbeitgeber:
Ab 1. Juli 2022 geht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von Ärzten und Kassen direkt an die Arbeitgeber. Schon seit Oktober 2021 erhalten gesetzlich Versicherte bei Krankschreibung keinen „gelben Zettel“ mehr, sondern die eAU geht digital direkt von der Arztpraxis an die Krankenkasse. Wie beim E-Rezept kann es aber sein, dass die Umsetzung nicht flächendeckend in allen Praxen pünktlich startet.
Männliche Küken dürfen nicht mehr getötet werden:
Bisher wurden in Deutschland jedes Jahr rund 45 Millionen männliche Küken der Legehennenrassen getötet, weil sie keine Eier legen und sich nicht für die Fleischproduktion eignen. Ab dem 1. Januar 2022 ist das verboten. Das deutsche Tierschutzgesetz enthält nun den Satz: „Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.“ Nun wird entweder das Geschlecht bereits im Brutei bestimmt und Bruteier mit männlichen Embryonen aussortiert, oder die geschlüpften männlichen Küken werden alternativ als „Bruderhähne“ gemästet. Deutschland ist das erste Land mit solch einem Verbot. Das bedeutet jedoch auch, dass aus dem Ausland importierte Eier dieser Regelung nicht unterliegen und weiterhin in Deutschland verkauft werden dürfen oder auch in Nudeln oder Kuchen verarbeitet werden können.
Lebensmittelhaltbarkeit:
Einfacher Hinweis auf Preisreduzierung reichtWenn schnell verderbliche Waren oder Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit – wie zum Beispiel Milch und Milchprodukte oder Obst und Gemüse – zu einem reduzierten Preis verkauft werden, um sie nicht wegwerfen zu müssen, reicht ab Ende Mai 2022 ein einfacher Hinweis wie „30 Prozent billiger“ - ohne den neuen geminderten Preis anzugeben. Bisher sind Händler verpflichtet, auch bei diesen reduzierten Produkten einen neuen Gesamt- oder Grundpreis anzugeben und dafür ein neues Preisschild zu erstellen. Mit der Novellierung der Preisangabenverordnung entfällt diese Pflicht. Vorausgesetzt, die Haltbarkeit läuft ab oder das Lebensmittel droht bald zu verderben und es wird ausreichend kenntlich gemacht, dass der Gesamtpreis deshalb herabgesetzt wurde.
Abnehmen: Abspecken bei Tempo- und Umfangsangaben
Zehn Kilo in acht Tagen oder drei Kilo über Nacht – mit gewichtigen Versprechen kommen häufig Produkte daher, die eine gewichtskontrollierende Ernährung unterstützen wollen. Damit solche Erfolgsprognosen mit Maß und Ziel bei Abnehmwilligen keine überzogenen Erwartungen mehr wecken, hat die EU mit einer Verordnung neue Vorgaben die Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gemacht. So dürfen auf den entsprechenden Pulvern, Drinks oder Shakes künftig keine Hinweise mehr auf das Abnehmtempo und den möglichen Abnehmerfolg stehen. Auch nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sowie die Nennung von Referenzmengen (Nutrient Reference Values) sind auf diesen Produkten dann verboten.
In der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung muss außerdem angegeben werden, wie viel Ballaststoffe und wie viel Cholin in dem Produkt enthalten ist. Cholin zählt zu den semi-essenziellen Nährstoffen, kann also vom Körper zum Teil selbst hergestellt werden. Eine ausgewogene Ernährung sorgt für eine ausreichende Versorgung mit diesem für die Funktionsfähigkeit von Gehirn, Nervensystem und Leber wichtigen Nährstoff.
Die Gesetzesänderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ist bis zum 27. Oktober 2022 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Denkbar wäre in Deutschland eine entsprechende Änderung in der Diät-Verordnung.
Neue EU-Öko-Verordnung für Produktion und Kennzeichnung:
Ab 1. Januar 2022 tritt die neue EU-Öko-Verordnung in Kraft. Neuheiten im Gesetz sind Änderungen im Kontrollsystem, neue Vorschriften für importierte Bio-Produkte, neue Anforderungen für Erzeuger und eine erweiterte Palette von Produkten, die als Bio-Produkte vermarktet werden können. So können landwirtschaftsnahe Erzeugnisse wie beispielsweise Salz, Mate, Bienenwachs, Baumwolle oder Wolle in Bio-Qualität angeboten werden. Wild lebende Tiere (Erzeugnisse der Jagd oder der Fischerei) fallen aber weiterhin nicht unter die EU-Öko-Verordnung. Sie regelt wie Bio-Lebensmittel produziert, kontrolliert, gekennzeichnet und nach Europa importiert werden. Die neue Öko-Verordnung soll für einen faireren Wettbewerb sorgen und vor Irreführung bei Bio-Produkten schützen.
Höchstmengen für schädliche Inhaltsstoffe pflanzlichen Ursprungs:
Für bestimmte natürliche Inhaltsstoffe verschiedener Pflanzen gelten ab 1. Juli 2022 EU-weit gesetzliche Höchstmengen für Lebensmittel. Diese so genannten Pyrrolizidinalkaloide (PA), eigentlich ein natürlicher Fraßschutz einiger Pflanzen, können das Erbgut schädigen und Krebs hervorrufen. Ihre Abbauprodukte sind giftig für die Leber. Diese PA können in Lebensmitteln wie Tees, Kräutern und pflanzlichen Nahrungsergänzungsmitteln, vor allem auch in Pollenprodukten enthalten sein. In Deutschland besonders relevant sind neben den Tees Kräuter wie Borretsch, Liebstöckel, Majoran, Oregano und Kreuzkümmel. Produkte, die bis zum 1. Juli 2022 bereits auf dem Markt sind, dürfen noch bis 31.12.2023 verkauft werden.
Lebensmittel: Weniger Blei – Übergangsfristen für Cadmiumgehalte enden
Nachdem die EU bereits Ende August 2021 strengere oder zusätzliche Höchstgehalte für Blei zum Beispiel in Säuglingsnahrung, Gewürzen, Wildpilzen und Salz festgelegt hat, wird ab der Weinernte 2022 auch am Grenzwert für den edlen Tropfen gedreht: Für Wein wird dieser von bisher 0,15 Milligramm (Weinernten 2016 bis 2020) auf 0,10 Milligramm pro Kilogramm Trauben gesenkt.
Die neuen oder strengeren Höchstgehalte für die Schwermetalle Blei und Cadmium in einer Vielzahl von Lebensmitteln sind Teil des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung, der den Gehalt karzinogener Inhaltsstoffe weiter verringern will. Außerdem gilt das allgemeine Minimierungsgebot für Kontaminanten. Das sind Stoffe, die Lebensmitteln nicht absichtlich oder bewusst zugesetzt werden, aber trotzdem unerwünscht sind. Sie stammen zum Beispiel aus der Umwelt oder werden durch Produktionsprozesse eingetragen.
Hintergrund der neuen Grenzwerte für das gesundheitlich bedenkliche Schwermetall Blei sind Erkenntnisse, nach denen es keine Aufnahmemenge gibt, unterhalb derer gesundheitliche Schädigungen für den Menschen sicher ausgeschlossen werden können. Die Gehalte in Lebensmitteln sollten daher so niedrig wie möglich sein.
Übrigens: Für unter anderem Obst-, Gemüse- und Getreidesorten sowie Ölsaaten sind bereits seit Ende August 2021 niedrigere oder neue Höchstgehalte für Cadmium festgelegt. Vor Inkrafttreten der Verordnungen produzierte Lebensmittel durften noch in den Verkehr gebracht werden – am 22. beziehungsweise 28. Februar 2022 endet dann aber die hierfür festgelegte Übergangsfrist.
Zusatzstoffe in Lebensmitteln: Titanoxid EU-weit verboten
Ob in Süßigkeiten, Speiseeis oder Nahrungsergänzungsmitteln: Der weit verbreitete weiße Farbstoff Titanoxid sorgt dafür, dass Farbe oder Glanz ins Lebensmittel kommt. Er konnte bisher auch in Überzügen z.B. in Dragees und Kaugummi enthalten sein. Dieser Zusatzstoff (E171), bei dem nicht auszuschließen ist, dass er genetisches Zellmaterial verändern kann, muss 2022 aus den Produktzusammensetzungen der Lebensmittelindustrie verschwinden.
Die EU-Mitgliedstaaten haben einem entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt, die Regelungen sollen voraussichtlich Anfang 2022 in Kraft treten. Dann beginnt eine sechsmonatige Auslaufphase, nach der ein vollständiges Verbot des Zusatzstoffs für Lebensmittel gelten wird.
Betriebsrenten:
Der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge wird auch für vor 2019 abgeschlossene Altverträge zur Pflicht. Wer über eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung verfügt, hat ab 2022 ein gesetzliches Anrecht auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitgeber Sozialbeiträge einspart. Bisher galt die Zuschusspflicht nur für ab 2019 abgeschlossene Neuverträge.
Lebensversicherungen:
Der Garantiezins für neue kapitalbildende Policen sinkt ab Januar 2022 auf 0,25 Prozent. Das macht den Abschluss neuer klassischer Lebensversicherungen für Verbraucher:innen noch uninteressanter. Und es wird Auswirkungen haben auf das Angebot von Riester-Verträgen in Versicherungsform sowie bestimmte Formen der betrieblichen Altersversorgung. Denn diese werden auch für die Versicherungen selbst unattraktiver. Der Grund: Bei Riester müssen gezahlte Eigenbeiträge und staatliche Zulagen zu 100 Prozent garantiert werden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und bringt die Versicherungen in die Bredouille. Wenn sie nur mit 0,25 Prozent Zins kalkulieren dürfen, fällt es ihnen schwer, die Garantie zu leisten und zugleich ihre Kosten zu decken, die bis zu zehn Prozent der Beiträge aus-machen. Das Gleiche gilt für bestimmte Verträge der betrieblichen Altersversorgung, nämlich die Beitragszusage mit Mindestleistung.
Pfändungsschutz:
Verschiedene Änderungen verbessern den Pfändungsschutz ab dem 1. Januar 2022. Bei der Sachpfändung durch Gerichtsvollzieher:innen wird für den Pfändungsschutz neben dem Bedarf der Schuldner:innen und deren Familien nun auch auf den Bedarf anderer Personen abgestellt, mit denen die Schuldner:innen in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben. Erweitert und modernisiert wird außerdem die Liste der unpfändbaren Gegenstände. Ebenfalls ergänzt wird eine generelle Unpfändbarkeit von Haustieren. Neu geregelt wird auch die Pfändung von Weihnachtsgeld: Zukünftig sind zunächst 630 Euro geschützt. Dieser Betrag passt sich jährlich der jeweils gültigen Pfändungstabelle an.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto):
Bereits zum 1. Dezember 2021 treten Neuerungen beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in Kraft. Sie sehen unter anderem erweiterte Ansparmöglichkeiten vor und garantieren einen Anspruch auf Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto, selbst wenn dieses im Minus ist. Guthaben auf Gemeinschaftskonten lassen sich nun binnen eines Monats ab Pfändung schützen.
Private Krankenversicherung:
2022 erheben Private Krankenversicherer einen Zuschlag für die private Pflegepflichtversicherung. Monatlich müssen privat Krankenversicherte 3,40 Euro bzw. Beihilfeberichtigte 7,30 Euro zusätzlich zum eigenen Beitrag für die Pflegeversicherung zahlen. Der Zuschlag dient der Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben und ist gesetzlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2022.
Nachhaltige Geldanlage:
Bei der Finanzberatung und Vermögensverwaltung müssen Berater:innen voraussichtlich ab August 2022 ihre Kund:innen aktiv auf das Thema Nachhaltigkeit ansprechen und ob dies in der Beratung berücksichtigt werden soll. Wenn ja, müssen geeignete nachhaltige Produkte berücksichtigt werden, die den Anlagepräferenzen der Kund:innen – Sicherheit, Rendite, Liquidität – entsprechen.
Porto:
Die Deutsche Post plant zum 1. Januar höhere Preise für verschiedene Produkte, darunter auch das Briefporto. Für den Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibrief werden ab 2022 jeweils fünf Cent mehr verlangt. Die Postkarte kostet dann 70 statt 60 Cent. Der Standardbrief 85 statt 80 Cent.
Mindestlohn:
9,82 Euro ab Januar PflichtDer gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2022 von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden.
Minijobs:
Anpassung der Arbeitszeit wegen höheren MindestlohnsAuch für Minijobs gilt der neue gesetzliche Mindestlohn – unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt ausgeübt wird. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss auf die ab 1. Januar 2022 geltenden 9,82 Euro angehoben werden. Aber Achtung: Was zunächst ein Plus von 22 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn bringt, kann sich als Fallstrick erweisen. Denn weiterhin darf mit einer geringfügigen Beschäftigung nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreicht werden. Soll die Beschäftigung weiterhin als 450-Euro-Minijob fortgeführt werden, muss die Arbeitszeit daher ab dem Jahreswechsel neu kalkuliert werden, um unter dem Verdienstdeckel zu bleiben. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Während Minijobber beim bisherigen Mindestlohn pro Monat höchstens 46,88 Stunden pro Monat arbeiten konnten (9,60 Euro x 46,88 Stunden = 450,00 Euro), wären beim Mindestlohn von 9,82 Euro im Jahr 2022 dann 45,82 Stunden (9,82 x 45,82 Stunden = 450,00 Euro) Beschäftigung drin, um unter der Verdienstgrenze zu bleiben. Nur bei einer Anpassung der Arbeitszeit bleibt ein Minijob ein Minijob.
Ebenso werden Minijobber von der weiteren Anhebung zum 1. Juli 2022 profitieren: Auch für diese Beschäftigten gilt dann der gesetzliche Mindestlohn von 10,45 Euro pro Stunde. Was wiederum erneut nicht ohne Auswirkungen auf die Arbeitszeit bleibt: Können im ersten Halbjahr 2022 noch 45,82 Stunden monatlich gearbeitet werden, sind es von Juli bis Dezember dann mit einem Stundenlohn von 10,45 Euro nur noch 43,06 Stunden, um unter der 450-Grenze zu bleiben.
Wichtig zu wissen: Im Koalitionsvertrag haben die Ampel-Parteien zum einen eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro verabredet. Wann dieses Vorhaben umgesetzt wird, ist derzeit noch offen – Ankündigungen zufolge im Sommer 2022. Dann wäre auch die Arbeitszeit erneut anzupassen. Allerdings: Für Minijobs will die Regierungskoalition auch die Verdienstgrenze anheben, bis zu der die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt. So soll sich die Minijob-Grenze künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren und demensprechend – parallel zur Anhebung des Mindestlohns – von derzeit 450 Euro auf 520 Euro pro Monat erhöht werden. Auch ist der Zeitpunkt der Umsetzung noch offen.
Rente:
Ab Juli voraussichtlich ein Plus - aber mit BremseGute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ab dem 1. Juli 2022 sollen die Renten voraussichtlich im Westen um 4,6 Prozent und im Osten um 5,3 Prozent steigen. Die Rentenerhöhung fällt damit 0,8 Prozentpunkte niedriger aus als nach dem Rentenversicherungsbericht erwartet. Dort wurden Erhöhungen von 5,2 (West) und 5,9 (Ost) Prozentpunkten prognostiziert.
Grund dafür ist, dass im Koalitionsvertrag die Wiedereinführung des sogenannten Nachholfaktors vorgesehen ist. Dieser sorgt dafür, dass bei sinkenden Löhnen in einer Krise die Renten nicht gekürzt werden müssen. Steigen die Löhne wieder, soll der Nachholfaktor sicherstellen, dass die nicht umgesetzte Rentenkürzung rechnerisch ausgeglichen wird. Der Nachholfaktor war in der Finanzkrise 2008 zum Ausgleich für die Rentengarantie eingeführt, aber 2018 ausgesetzt worden.
Rentenwert:
Nächster Schritt für Anpassung von Ost und WestAb 1. Juli 2022 wird der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen. Von derzeit 97,9 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 98,6 Prozent des Westwerts. Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre wird er dann weiter um jeweils 0,7 Prozentpunkte angepasst, bis 2024 die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. So sieht es das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vor, das zum 1. Juli 2018 den ersten Schritt zur Anpassung eingeläutet hatte. Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten – ebenfalls in sieben Schritten – abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.
Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen. Das heißt: Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung, zurzeit sind das 34,19 Euro im Westen und 33,47 Euro im Osten. Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwicklung in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert zum
1. Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst. Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert (Ost), der gemäß der Lohnentwicklung in Ostdeutschland angeglichen wird.
Beitragsbemessungsgrenzen:
Plus und Minus bei Grenzwerten in der Rentenversicherung – Stabile Größen bei der KrankenversicherungAb 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat (2021: 8.250 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650 Euro im Monat (2021: 8.700).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt.
Anders als in den vergangenen Jahren bleibt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unverändert: Sie liegt wie 2021 bundesweit einheitlich bei 64.350 Euro im Jahr. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wird über den Betrag hinaus verdient, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr. Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, für darüber hinausgehenden Verdienst müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden.
Die Rechengrößen bilden die in der Corona-Pandemie bedingte rückläufige Lohnentwicklung ab. Die Grundlage der jährlichen Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze West ist die Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2020 bei -0,34 Prozent.
Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen mehrSteigende Beiträge zur Pflegeversicherung für Kinderlose: Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Beitragszuschlag 0,35 Prozent (bis 31. Dezember 2021: 0,25 Prozent) – dieser ist neben dem allgemeinen Beitragssatz von 3,05 Prozent zu zahlen. Damit ergibt sich für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich zum "normalen" Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten. Ausgenommen sind nur kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Personen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen.
Hartz IV: Drei Euro mehr pro Monat
Ab Januar 2022 gibt es für all jene mehr Geld, die auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen sind. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.
Vorgezogene Altersrente: Höherer Hinzuverdienst geht in die Verlängerung
Knappes Personal in systemrelevanten Berufen, Engpässe wegen Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen aufgrund der Corona-Pandemie: Mit einer befristeten Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner, die ihr reguläres Rentenalter noch nicht erreicht haben, hatte der Gesetzgeber Anreize fürs Weiterarbeiten oder die Wiederaufnahme der Arbeit gesetzt. Statt 6.300 Euro durften sie im Jahr 2021 46.060 Euro hinzuverdienen.
Diese Sonderregelung, die ursprünglich Ende 2021 auslaufen sollte, hat der Bundestag jetzt bis Ende 2022 verlängert: Frührentner dürfen weiterhin 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird.
Sowohl Altersrentner, die neu in Rente gehen, als auch diejenigen, die bereits länger eine vorgezogene Altersrente erhalten, können mehr verdienen, ohne sich um eine Kürzung der Rente sorgen zu müssen.
Wer nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht (aktuell: mit 65 Jahren und 9 Monaten für Jahrgang 1955), darf seinen Verdienst ohne Rentenabzüge behalten.
Mit dem regulären Hinzuverdienstdeckel will der Gesetzgeber verhindern, dass die Summe aus Frührente und Hinzuverdienst höher als das jeweils höchste Einkommen aus den letzten Jahren ausfällt. In den Jahren der Sonderregelung, also 2020, 2021 und nun auch 2022, ist dies jedoch möglich.
Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Erwerbsminderungsrenten oder bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.
„Mindestlohn“ für Azubis:
Mindestens 585 Euro bei AusbildungsstartAuch angehende Azubis dürfen sich 2022 über mehr Geld freuen: Wer sich ab dem nächsten Kalenderjahr für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 585 Euro (bisher: 550 Euro für Ausbildungsjahrgang 2021) monatlich.
Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Damit wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung Rechnung getragen.
Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Den Tarifparteien steht es natürlich frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen: So sieht der Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk zum Beispiel ab Januar 2022 eine Steigerung der Ausbildungsvergütungen vor, sodass Auszubildende dann 830 Euro (bisher: 810 Euro) im ersten, 965 Euro (bisher: 945 Euro) im zweiten und 1.125 Euro (bisher: 1.100) im dritten Ausbildungsjahr erhalten.
Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk steigt die Mindestausbildungsvergütung zum 1. August 2022: Für sie gibt es dann 740 Euro (2021: 710 Euro) im ersten, 815 Euro (2021: 780 Euro) im zweiten und 980 Euro (2021: 945 Euro) im dritten Ausbildungsjahr.
Die Vorgaben zur Mindestausbildungsvergütung gelten nicht für landesrechtlich geregelte Berufe, z.B. Erzieher, sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen (Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut).
Übrigens: Von Betrieben, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, können Azubis eine Nachzahlung fordern. Darüber hinaus drohen den Betrieben Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten von bis zu 5.000 Euro. Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben.
Beim Ausbildungsbeginn 2023 wird die Mindestausbildungsvergütung dann 620 Euro betragen. Ab 2024 wird deren Höhe für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
Kurzfristige Minijobs: Meldung über Krankenversicherung und Steuer-IDWenn Minijobber ab 1. Januar 2022 eine Beschäftigung annehmen, müssen Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angeben, wie die Aushilfe krankenversichert ist. Auch sollen Arbeitgeber, die der Minijob-Zentrale einen kurzfristigen Minijob melden, unverzüglich eine Rückmeldung bekommen: Mit Informationen, ob die Aushilfskraft zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits andere kurzfristige Beschäftigungen hat.
Außerdem müssen Arbeitgeber ab Januar auch die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermitteln.
Hintergrund: Auch der Verdienst aus dem Minijob ist steuerpflichtig. Und zwar unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder nach die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vorgenommen wird. Über die Details zum Meldeverfahren und Informationsaustausch informiert die Minijob-Zentrale.
Corona-Bonus: 1.500 Euro bis März steuerfrei
Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Corona-Bonus zahlen, ist dieser noch bis zum 31. März 2022 bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Danach läuft die Steuerbefreiung für diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Beihilfen und Unterstützungen aus. Die Regelung galt für Sonderleistungen, die an Mitarbeitende nach dem 1. März 2020 angesichts der besonderen Belastungen während der Pandemie gezahlt wurden.
Die 1.500 Euro sind ein steuerlicher Freibetrag – der einmal pro Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden kann. Die Auszahlung kann jedoch in mehreren Raten erfolgen. Hat ein Unternehmen seinen Beschäftigten 2020 bereits einen Corona-Bonus von 1.000 Euro gezahlt, kann nun bis zum 31. März 2022 nochmals ein Bonus von 500 Euro gewährt werden. Wurde 2020 und 2021 noch keine solche Sonderleistung geleistet, kann der gesamte Höchstbetrag noch bis 31. März 2022 ausgeschöpft werden.
Wichtig: Auch bei Minijobbern gehört der Corona-Bonus nicht zum regelmäßigen Verdienst und die Zahlung führt daher nicht dazu, dass die zulässige 450-Euro-Entgeltgrenze gerissen wird.
Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer:
Steuerlich relevante Werte steigenSpendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2022 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 270 Euro (bisher: 263 Euro). Damit sind ab 2022 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
Frühstück: 56 Euro monatlich; 1,87 Euro kalendertäglich
Mittagessen: 107 Euro monatlich; 3,57 Euro kalendertäglich
Abendessen: 107 Euro monatlich; 3,57 Euro kalendertäglich
Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Ausgabe von Essengutscheinen bzw. Restaurant-Checks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2022.
Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2022 bundeseinheitlich 241 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 511 Euro (270 Euro + 241 Euro).
Berufsbedingter Umzug:
Höhere Pauschale bei der SteuerWer aus beruflichen Gründen umzieht, kann sich einen Teil der Kosten durch die Steuererklärung zurückholen: mit der sogenannten Umzugskostenpauschale. Diese erhöht sich für Singles ab 1. April 2022 von derzeit 870 Euro auf 886 Euro. Für Ehe- oder Lebenspartner sowie für Kinder erkennt das Finanzamt dann einen Zuschlag von je 590 Euro (bislang 580 Euro) an. Stichtag zur Ermittlung der Höhe der Pauschale ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Wenn Kinder in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, müssen sie oft Schulstoff nachholen. Bei einem als berufsbedingt anerkannten Umzug können – mit Rechnungen für den Unterricht belegt – je Kind ab 1. April 2022 Nachhilfekosten bis zum Höchstbetrag von 1.881 Euro (2021: 1.160 Euro) in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Rauchen: Nicht nur Kippen werden teurer
Für Raucher wird der Griff zur Zigarette teurer: Die Tabaksteuer für eine Packung mit 20 Zigaretten steigt 2022 um durchschnittlich zehn Cent. Ab dem 1. Juli 2022 unterliegen erstmals auch die Substanzen für E-Zigaretten der Tabakbesteuerung – und zwar unabhängig davon, ob die Flüssigkeiten nikotinhaltig sind oder nicht. Für ein Zehn-Milliliter-Liquid, das derzeit rund fünf Euro kostet, sollen 2022 zusätzlich 1,60 Euro Steuern anfallen.
Darüber hinaus wird Tabak für Wasserpfeifen mit einer Zusatzsteuer belegt und damit fiskalisch der Filterzigarette gleichgestellt.
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz sieht über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend im Jahr 2022, Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten und Feinschnitt in vier Stufen vor. Ab 2023 werden weitere 10 Cent aufgeschlagen, in den Jahren 2025 und 2026 sogar nochmals jeweils 15 Cent pro Packung.
Zuletzt war die Tabaksteuer im Jahr 2015 erhöht worden.
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen:
Aktive Arbeits- und BerufsförderungMenschen mit Behinderungen haben es ab 1. Januar 2022 im Alltag wie im Arbeitsleben leichter: Das Teilhabestärkungsgesetz hat hierfür mit einer Reihe von Vorgaben die Weichen gestellt.
Jobcenter und Arbeitsagenturen sollen Menschen mit Behinderungen nun genauso unterstützen wie alle anderen Leistungsempfänger: Ziel ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer schon in einer Behindertenwerkstatt arbeitet, wird über das erweiterte Budget für Ausbildung gefördert. Wer eine Rehabilitationsmaßnahme durchläuft, kann von erweiterten Angeboten zur Arbeitsförderung profitieren.
Assistenzhunde dürfen nun auch mit in öffentliche Gebäude und Einrichtungen genommen werden – auch dann, wenn Hunde dort sonst verboten sind.
Digitale Gesundheitsanwendungen – durch die Krankenkassen erstattungsfähige Apps, die beim Blutzucker-Management, bei Angststörungen oder auf dem Weg zum Nichtraucher unterstützen – wurden in den Leistungskatalog der medizinischen Rehabilitation aufgenommen, um auch durch diese Angebote die Arbeits- und Berufsförderung zu stärken.
Zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zählt auch die Kraftfahrzeug-Hilfe für berufstätige schwerbehinderte Menschen: Sie wird zum Beispiel für Kosten gewährt, die für eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung des Fahrzeugs anfallen, oder wird als Zuschuss beim Neukauf gewährt. Der seit 1991 geltende – einkommensabhängige – Bemessungsbetrag von 9.500 Euro wird ab 2022 deutlich auf 22.000 Euro erhöht. Die Kosten der behinderungsgerechten Zusatzausstattung können weiterhin im vollen Umfang übernommen werden.
Nicht zuletzt: 43.000 Arbeitgeber in Deutschland beschäftigen derzeit keinen einzigen Menschen mit Behinderungen – obwohl sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet wären. Neue „Einheitliche Ansprechstellen“ sollen ab Januar 2022 helfen, diese Situation zu verbessern. Sogenannte „Lotsen“ werden Arbeitgeber künftig bei der Ausbildung, beim Einsatz und der Beschäftigung von Schwerbehinderten unabhängig beraten, informieren und beim Stellen von Anträgen unterstützen. Als Träger der „Einheitlichen Ansprechstellen“ kommen insbesondere die Integrationsdienste in Betracht, die bereits über gute Kontakte zu Arbeitgebern verfügen.
Beim Gespräch mit dem Arbeitgeber im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) können Beschäftigte ab 2022 auch eine Vertrauensperson ihrer Wahl mitnehmen. Das kann eine Schwerbehindertenvertretung sein, dies ist aber nicht verpflichtend.
Extra zum Lohn: Höhere Freigrenzen und strengere Auflagen
Kleine Extras vom Arbeitgeber – wie Gutscheine, Tankkarten oder ein Jobticket – können auch 2022 steuerfrei bleiben: Lag die bisherige Freigrenze bei 44 Euro im Monat, ist der Lohnbonus fortan bis 50 Euro monatlich steuerfrei. Strenger werden aber die Regeln, nach denen solche Sachleistungen – die als Zusatz zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden – weiterhin von der Steuer befreit sind.
Arbeitgeber wie Mitarbeitende müssen nun genau hinschauen – denn Gutschein- oder Prepaidkarten bleiben nur noch dann lohnsteuerfrei, wenn sie in bestimmten Geschäften, Ladenketten, Shoppingketten oder bei Akzeptanzstellen mit einer festgelegten Produktpalette eingesetzt werden können. Gutscheine und Geldkarten, die überall zu verwenden sind oder unbeschränkt auf einem elektronischen Marktplatz eingelöst werden können, gelten nicht mehr als steuerfreies Lohnextra. Weiterhin möglich bleiben Essensgutscheine (Restaurantschecks) und Zuschüsse zu den Mahlzeiten.
Steuersätze: Einkommensgrenzen steigen
Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,17 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2021 quasi in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.
Grundfreibetrag: Mehr Einkommen bleibt steuerfrei
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2022 für Ledige auf 9.984 Euro – das ist ein Plus von 240 Euro gegenüber 2021 (9.744 Euro). Verheirateten stehen 19.968 Euro zu, 480 Euro (2021: 19.488 Euro) mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2022 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9.984 Euro sind da ab 2022 (2021: 9.744 Euro) drin. Durch die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs nach rechts ist beispielsweise auch der Höchstsatz von 45 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro im Veranlagungszeitraum 2022 zu zahlen (2021: 274.613 Euro).
Der Spitzensteuersatz von aktuell 42 Prozent greift 2022 ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro (2021: 57.919 Euro), er ist in dieser Höhe pro hinzuverdientem Euro zu zahlen. Zusammenveranlagte Ehegatten haben für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen.
Unverändert bleibt hingegen der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt weiterhin 8.388 Euro (je Kind für beide Elternteile). Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2.928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5.460 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.
Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.
Lappentausch: Ablaufdatum für alte Führerscheine
Wer beim Stichwort „Umtausch“ spontan daran denkt, etwas in den Laden zurückzubringen, weil es nicht gefällt, muss umdenken: Auch beim Führerschein wird es eine Umtauschwelle geben. Denn die alten grauen oder rosa „Lappen“ bekommen nun – wie bei nach 2013 ausgestellten Führerscheinen bereits praktiziert – auch ein „Ablaufdatum“: Aufgrund einer EU-Verordnung sind diese dann ebenfalls nur noch 15 Jahre gültig. Und müssen umgetauscht werden. Gestaffelt nach Geburtsjahrgängen läuft dafür die Frist: Bis 19. Januar 2022 muss vorstellig werden, wer zwischen 1953 und 1958 geboren ist. Die Babyboomer-Jahrgänge zwischen 1959 und 1964 müssen sich in 2022 sputen – für diese ist der 19. Januar 2023 Umtausch-Stichtag. Betroffen sind nicht nur Auto-Führerscheine, sondern Fahrerlaubnisse aller Klassen.
Die Umtauschstaffel nach dem Geburtsjahr gilt nur für vor oder am 31. Dezember 1998 ausgestellte Führerscheine. Bei nach oder am 1. Januar 1999 datierten Lappen wird nach dem Ausstellungsjahr gestaffelt. Für diese beginnt die Umtauschpflicht ab Januar 2026 und endet dann am 19. Januar 2033 für zwischen 2012 und dem 18. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine.
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Zum Umtausch braucht es – neben dem Termin bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz – verschiedene Dokumente: den alten Führerschein, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45x35 Millimeter, Hochformat, Frontalaufnahme). Zur Erinnerung darf der alte „entwertete“ Führerschein behalten werden. Der Lappentausch in der örtlichen Führerscheinstelle kostet rund 25 Euro.
Der Umtausch ist verpflichtend: Wer weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist verstreichen lässt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro.
Der neue Führerschein ist für 15 Jahre gültig. Die Neuregelung geht auf eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung aus dem Jahr 2019 zurück, mit der die dritte EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Darin ist festgelegt, dass alle seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sind und danach neu beantragt werden müssen. Für alle anderen Führerscheine, die bereits im Umlauf waren, wurde eine Umtauschpflicht innerhalb von 20 Jahren (bis 19. Januar 2033) festgeschrieben. Mehr Schutz vor Fälschungen sowie die Vereinheitlichung der über 100 verschiedenen Führerscheindokumente in der EU sind hierbei das Ziel.
Deutsche Bahn: Aus für Ticketkauf beim Schaffner
Beim Schaffner nach dem Einsteigen eine Fahrkarte kaufen – dieser Plan führt ab 1. Januar 2022 aufs „Abstellgleis“. Denn beim Zugpersonal gibt es dann keine Tickets mehr. Bisher können Papierfahrkarten im ICE oder Intercity auch nachträglich – gegen einen Aufpreis von 17 Euro – noch bei der Zug-Crew gelöst werden.
Ausgenommen vom Verkaufsstopp sind ab 2022 nur noch Schwerbehinderte. Sie sollen auch weiterhin ihre Tickets beim Zugpersonal bekommen und dann im Nachgang eine Rechnung erhalten. Für alle anderen gilt: Wer ab 1. Januar 2022 ohne Fahrkarte in einen Fernverkehrszug steigt, muss richtig tief in die Tasche greifen. Laut Gesetz wird der doppelte Fahrpreis fällig, mindestens allerdings 60 Euro. Im Extremfall kann die DB also den doppelten Flexpreis für die gesamte Zugverbindung in Rechnung stellen – mit 250 bis 300 Euro kann das erhöhte Beförderungsentgelt bisweilen doppelt oder dreifach so hoch sein wie ein vorab gekauftes Sparpreis-Ticket mit Zugbindung.
Nach Abfahrt können digitale Tickets nach wie vor noch über die DB-App oder die Bahnwebsite gebucht werden. Dabei gilt eine Frist von zehn Minuten nach Abfahrt (auch bei Verspätung).
CO2-Bepreisung: Benzin und Diesel werden teurer
Der Stopp an der Zapfsäule wird ab 1. Januar 2022 teurer: Der Zuschlag bei Benzin steigt auf 8,5 Cent pro Liter, für Diesel werden es 9,5 Cent pro Liter sein, auf die sich Autofahrende einstellen müssen. Dieser Aufschlag resultiert aus der Anfang 2021 eingeführten CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe, die jährlich angehoben wird. Bisher wurden für Benzin 7 Cent und für Diesel 8 Cent fällig. Der anfangs festgelegte CO2-Preis (Kohlenstoffdioxid-Abgabe) auf die Emission von Kohlendioxid in Höhe von 25 Euro steigt im Jahr 2022 auf 30 Euro pro Tonne CO2. Die Kosten geben Mineralölkonzerne üblicherweise über den Preis an der Tankstelle weiter. Ziel ist es, die klimaschädigenden Auswirkungen beim Ausstoß dieses Gases – wie die globale Erwärmung oder die Versauerung der Meere – mithilfe eines höheren Kohlenstoffpreises zu verringern. Bemessungsgrundlage der Kohlenstoffdioxid-Steuer sind die CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung fossiler Energieträger entstehen.
Als Ausgleich für die Mehrbelastungen wurde die Pendlerpauschale für die einfache Wegstrecke pro Arbeitstag von bisher 30 Cent auf 35 Cent pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer) zum 1. Januar 2021 erhöht. Diese wird dann bei der ab Anfang 2022 abzugebenden Steuererklärung fürs Jahr 2021 berücksichtigt.
Innovationsprämie für E-Autos: Verlängerung erwartet
Weiter auf Grün werden die Zeichen voraussichtlich für E-Auto-Interessenten stehen: Die zunächst bis Ende 2021 befristete Innovationsprämie – eine zusätzliche staatliche Förderung, um den Kauf elektrischer Pkw anzuschieben – soll nach den Verabredungen im Koalitionsvertrag bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Sie war im Juli 2020 als Ergänzung des sogenannten Umweltbonus, einem gemeinsamen Beitrag von Bundesregierung und Industrie, um Anreize für den Kauf elektrisch betriebener Fahrzeuge zu setzen – als zusätzliche Finanzspritze auf den Weg gebracht worden. Je nach Fahrzeug sind dabei bis zu 3.000 Euro extra drin – neben dem Umweltbonus von bis zu 6.000 Euro. Reine E-Autos bekommen damit eine Förderung von bis zu 9.000 Euro (bei einem Basis-Listenpreis von bis 40.000 Euro, über 40.000 Euro bis 65.000 Euro sind es 7.500 Euro).
Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien ist vorgesehen, dass die Innovationsprämie nach der bisherigen Regelung weitergezahlt wird. An den hierfür kurzfristig notwendigen Weichenstellungen, um die Förderung in 2022 nach der Amtsübergabe an die neue Bundesregierung weiterführen zu können, wird im Bundeswirtschaftsministerium derzeit gearbeitet.
Der Umweltbonus läuft nach aktuellem Stand 2025 aus.
Plug-In-Hybride: Förderung nur noch bei höherer Reichweite
Auch beim Kauf von Plug-In-Hybriden – also Fahrzeugen, bei denen der Antrieb mit Elektromotor bei Bedarf von einem Verbrennungsmotor unterstützt wird und die von außen aufgeladen werden können – winken Umweltbonus und Innovationsprämie als Zuschuss (bei einem Basis-Listenpreis von bis zu 40.000 Euro sind das 6.750 Euro, über 40.000 Euro bis 65.000 Euro sind es 5.625 Euro).
Die Förderung ist aber an Regularien geknüpft: Aus dem Fördertopf lässt sich nur zapfen, wenn Plug-In-Hybride höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer emittieren oder bis Ende 2021 eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben. Ab 2022 sind Plug-In-Hybride nur noch förderfähig, wenn mit einer Mindestreichweite von 60 Kilometern punkten. Ab dem 1. August 2023 soll diese bei 80 Kilometern liegen.
Ob reines E-Auto oder Plug-In: Stichtag, ob das neue Auto noch gefördert wird, ist der Tag der Antragstellung, nicht der Bestellung. Die Antragstellung und Förderung erfolgt in einem Online-Verfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Und: Die Richtlinie zum Umweltbonus gewährt keinen Rechtsanspruch auf Zuwendung. Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen noch zur Verfügung stehen. Es gilt das „Windhundprinzip" – wenn der Fördertopf leer ist, gibt es auch kein Geld mehr.
Neue Tarife im öffentlichen Nahverkehr in NRW:
Der VRR erhöht zum Jahreswechsel die Preise um 1,7 Prozent. Im VRS beläuft sich die Preiserhöhung auf durchschnittlich 1,5 Prozent. Betroffen sind jedoch nur bestimmte Tickets, nicht alle werden teurer. Der Westfalentarif wurde bereits zum 1. August 2021 angepasst. Der Aachener Verkehrsverbund passt seine Preise erst zum 1. Juli 2022 um 1,67 Prozent an. Fahrgäste können bereits zu niedrigeren Preisen erworbene Tickets während einer Übergangszeit von drei Monaten noch zur Fahrt nutzen. Danach sind sie nicht mehr gültig, können bei den Verkehrsunternehmen aber noch umgetauscht werden.
Bezahlung an Ladestromsäulen wird einfacher:
Die bundesweite Ladesäulenverordnung, die das Laden von Elektrofahrzeugen regelt, wird zum 1. Januar 2022 angepasst. Verbraucher:innen können in Zukunft, neben der Bargeldzahlung, mit Debit- und Kreditkarten ihre Rechnung an der Ladesäule zahlen. Laut Gesetzgebung haben Anbieter bis Mitte 2023 Zeit, entsprechende Bezahlsysteme zu entwickeln und zuzulassen. Betreiber von Ladestromsäulen müssen damit sicherstellen, dass sich am Ladepunkt oder in unmittelbarer Nähe der bargeldlose Zahlungsvorgang abwickeln lässt und mindestens kontaktlose Systeme zum Vorhalten einer Debit- und Kredikarte den Zahlvorgang ermöglichen. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden.
Erdgas und Heizöl: Höherer CO2-Preis verteuert Heizkosten
Für Erdgas und Heizöl muss man 2022 tiefer ins Portemonnaie greifen: Der CO2-Preis verteuert den Liter Heizöl ab 01. Januar um 9,5 Cent. Bei Erdgas werden 0,65 Cent Kilowattstunde (kWh) aufgeschlagen. Bei Heizöl bedeutet das knapp 1,5 Cent pro Liter, bei Erdgas ca. 0,1 Cent pro kWh mehr an CO2-Aufschlag im Vergleich zum Vorjahr.
Hintergrund: Dieser Aufschlag resultiert aus der im Januar 2021 eingeführten CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe, die jährlich angehoben wird. Der anfangs festgelegte CO2-Preis (Kohlenstoffdioxid-Abgabe) auf die Emission von Kohlendioxid in Höhe von 25 Euro pro Tonne steigt im Jahr 2022 wie angekündigt auf 30 Euro pro Tonne CO2. Die Kosten geben Mineralölkonzerne und Energieanbieter üblicherweise über den Preis an Kundinnen und Kunden weiter. Erdgas- und Heizölpreise – aber auch Diesel und Benzin – werden teurer.
Ziel der CO2-Abgabe ist es, die klimaschädigenden Auswirkungen beim Ausstoß dieses Gases – wie die globale Erwärmung oder die Versauerung der Meere – mithilfe eines höheren Kohlenstoffpreises zu verringern. Bemessungsgrundlage der Kohlenstoffdioxid-Abgabe sind die CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung fossiler Energieträger entstehen.
Die Nutzung klimafreundlicher Alternativen und Energiesparen sollen über den CO2-Preis zunehmend angeregt werden, beispielsweise durch Wärmepumpen zum Heizen oder Dämmung der Gebäudehülle, aber auch Elektroautos im Straßenverkehr.
EEG-Umlage sinkt auf niedrigsten Stand seit zehn Jahren:
Die EEG-Umlage sinkt zum 1. Januar 2022 auf 3,72 Cent pro kWh (netto). Derzeit liegt sie bei 6,5 Cent pro kWh. Grund für die Absenkung der EEG-Umlage sind insbesondere die stark gestiegenen Börsenstrompreise. Aufgrund höherer Vermarktungserlöse für erneuerbaren Strom sinkt damit der Förderbedarf. Zusätzlich wird die Umlage durch einen Bundeszuschuss aus der nationalen CO2-Bepreisung um ca. 0,9 Cent pro kWh gesenkt. Die EEG-Umlage ist aber nur ein Bestandteil des Strompreises. Ein anderer Bestandteil, die Strombörsenpreise, haben sich im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr in etwa um 3 bis 4 Cent pro kWh verteuert. Allerdings konnten Energieversoger 2020 extrem günstig einkaufen. Energieanbieter mit vorausschauender Beschaffungsstrategie werden die Möglichkeit haben, die Strompreise zu senken. Insgesamt ist daher von stabilen Strompreisen für das kommende Jahr auszugehen.
Kürzere Kündigungsfristen bei Energielieferverträgen:
Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Energielieferanten, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Ansonsten würden sie sich um ein Jahr verlängern. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr. Diese Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Verpassen Verbraucher:innen die Kündigungsfrist, so verlängern sich die Verträge zukünftig nur noch auf unbestimmte Zeit. Das heißt, Verbraucher:innen können die Verträge dann jederzeit, mit einer Frist von einem Monat, kündigen. Durch das Gesetz werden Verbraucher:innen besser vor überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen geschützt.
Ende der Einspeisevergütung bei Ü20-Photovoltaik-Anlagen:
Zum Jahresende 2020 endete der Förderzeitraum der EEG-Einspeisevergütung für die ersten Photovoltaikanlagen (Ü20-Photovoltaikanlagen). Ende 2021 sind nun alle Anlagen betroffen, die im Jahr 2001 in Betrieb gegangen sind. Viele Anlagen funktionieren auch nach 20 Jahren noch gut, sie können und dürfen weiterbetrieben werden: Entweder wird der Sonnenstrom einfach weiter ins öffentliche Netz eingespeist. Die Ü20-Anlage kann aber auch umgebaut werden, damit nur überschüssig erzeugte Energie ins Netz eingespeist wird und der Strom primär im Haushalt selbst verbraucht wird. Durch den Eigenverbrauch eingesparte Stromkosten ermöglichen es, auch kleine PV-Anlagen so meist wirtschaftlich weiterbetreiben zu können. Zusätzlich können Verbraucher:innen dann auch einen Stromspeicher nachrüsten, der den Anteil des selbst genutzten Stroms weiter steigert.
Effiziente Gebäudeförderung:
Tür zu für geringeren StandardSputen muss sich, wer noch die Förderung eines Neubaus nach dem Effizienzhaus-Standard 55 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ergattern will: Der Antrag auf Zuschüsse und Förderkredite der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) muss bei der KfW bis spätestens zum 31. Januar 2022 eingegangen sein.
Wichtig: Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen, also grundsätzlich, bevor Liefer-und Leistungsverträge abgeschlossen werden. Beratungen dürfen hingegen schon stattgefunden haben beziehungsweise Planungen vorgenommen worden sein. Beim Ersterwerb gilt der Abschluss eines Kaufvertrags als Beginn des Vorhabens.
Wenn kein Zuschuss, sondern ein Förderkredit beantragt wird, zählt der Start der Bauarbeiten vor Ort als Beginn des Vorhabens – vorausgesetzt, vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags hat ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit der Bank stattgefunden.
Hintergrund: Die Bundesregierung hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) dahingehend geändert, dass Fördergelder vor allem dorthin fließen, wo das CO2-Einsparpotenzial am höchsten ist: in Gebäudesanierungen und besonders effiziente Neubauten. Somit wird das Förderbudget für weniger effiziente Neubauten gekappt: Bei neuen Wohngebäuden ist es die Effizienzhaus-Stufe 55, die zum 1. Februar 2022 aus dem Förderkatalog fällt. Andere Effizienzhaus-Stufen sowie Gebäudesanierungen werden weiterhin aus der BEG gefördert: So müssen Wohngebäude künftig mindestens die höhere Effizienzhaus-Stufe 40 erreichen. Bauwillige können dabei einen Tilgungszuschuss oder einen Investitionszuschuss bis zu 25 Prozent erhalten, also maximal 37.500 Euro.
Förderfähig im Neubau (BEG) ab dem 01.02.2022:
- Effizienzhaus 40: Zuschusshöhe 20 Prozent von maximal 120.000 Euro, Zuschuss bis zu 24.000 Euro
- Effizienzhaus 40-Erneuerbare Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse: Zuschusshöhe 22,5 Prozent von maximal 150.000 Euro, Zuschuss bis zu 33.750 Euro
- Effizienzhaus 40 Plus: Zuschusshöhe 25 Prozent von maximal 150.000 Euro, Zuschuss bis zu 37.500 Euro
Für Bau- und Kaufinteressenten in einem vom Hochwasser des Jahres 2021 betroffenen Gebiet gilt eine Übergangsfrist: Bis einschließlich zum 30. Juni 2022 werden dort Neubauten oder der Ersterwerb neu errichteter Gebäude noch nach dem Effizienzhaus-Standard 55 gefördert.
Neubauten:
Höhere Schornsteine PflichtHöher zum Schornstein hinaus geht es ab 1. Januar 2022 bei Neubauten: Die Abgase müssen sich möglichst weit verteilen können und dürfen nicht für die Bewohner selbst und die direkten Nachbarn zur Belastung werden. Daher müssen die Schornsteine von neuen Festbrennstoffheizungen den Dachfirst künftig mindestens um 40 Zentimeter überragen. Die jeweilige Höhe ist abhängig von der Dachneigung und der Gesamtwärmeleistung der Heizungsanlage. Dabei gibt es genaue Abstufungen der Anlagengrößen und Vorgaben bezüglich der Höhen und wie weit Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen der Nachbargebäude in einem bestimmten Umkreis überragt werden müssen. Kurz gesagt: Je mehr Leistung, desto höher der Schornstein.
Neu ist auch, dass die Öffnung neu errichteter Schornsteine sehr nahe am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Hauses, angebracht sein muss. Den First muss der Schornstein um mindestens 40 Zentimeter überragen, und nimmt deutlich zu mit dem Abstand vom First innerhalb des zulässigen Abstandbereiches.
Die neuen Regeln gelten bei Neubauten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: dazu zählen Holzheizungsanlagen für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel sowie Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen für Scheitholz oder Pellets, Herde, Kamineinsätze, Grundöfen oder auch Räucherschränke.
Gut zu wissen: Die Verordnung sieht die neuen Regeln nicht nur für Neubauten, sondern auch für alle neu zu errichtenden Feuerungsanlagen mit Festbrennstoff vor. So gelten für bestehende Anlagen, die wesentlich verändert oder ausgetauscht werden, ebenfalls die entsprechenden Vorschriften der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
Heizkostenzähler:
Digitale Ablesung kommtSo sicher wie der Nikolaus am 6. Dezember kommt – einmal im Jahr der Heizungsableser. Ab 2022 werden Mieter diesen Termin jedoch sukzessive streichen können, denn fernablesbare Messgeräte machen den Hausbesuch des Ablesedienstes mehr und mehr überflüssig. Bei der Neuinstallation von Heizkostenverteilern oder Zählern, also messtechnischen Einrichtungen zur Verbrauchserfassung, dürfen nur noch Typen zum Einsatz kommen, die auch digital aus der Ferne ablesbar sind.
Tipp der Verbraucherzentrale: Im ersten Abrechnungsjahr der neuen Zähler kann eine monatliche Mieter-Selbstablesung zum Abgleich mit den digitalen Werten in den späteren Mitteilungen und der Abrechnung nützlich sein.
Endgültiges Aus für die Plastiktüte:
Die Einweg-Plastiktüte für den Einkauf ist ab Januar 2022 verboten. Der Handel darf die typischen Kunststofftüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern dann nicht mehr in Umlauf bringen. Weiterhin angeboten werden dürfen jedoch die sogenannten Hemdchenbeutel (Stärke weniger als 15 Mikrometer) an Obst-, Gemüse- und Frischetheken. Erlaubt sind auch Mehrwegtaschen aus dickerem Kunststoff und Einkaufstüten aus Papier. Beide Varianten haben sich im Handel bereits etabliert. Umwelt- und ressourcenbewusste Verbraucher:innen sollten nach Möglichkeit zum Einkaufen selbst einen Korb oder einen Mehrwegbeutel mitbringen und loses Obst, Gemüse sowie Backwaren ebenfalls in Mehrwegbeuteln oder -netzen verstauen.
Pfand auf alle Getränkedosen und Einwegflaschen:
Pfand soll zum echten „Pfund“ im Kampf gegen Plastikmüll werden: Ab 1. Januar 2022 gilt die Pfandpflicht für sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) und für Getränkedosen. Wer im neuen Jahr zu Säften und alkoholischen Mischgetränken greift, Smoothies in kleinen Plastikflaschen und Dosen kauft oder Gemüse-Shots auf dem Einkaufszettel hat, muss dafür dann 25 Cent Pfand an der Kasse zahlen. Damit wird auch für diese Produkte Pflicht, was für Einweg-Getränkeflaschen und Dosen für Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränke wie Apfelschorle, alkoholhaltige Mischgetränke und Milchmischgetränke mit Molkeanteil schon seit über 18 Jahren als Pfandregel gilt. Allerdings keine Regel ohne Übergangsregelung: Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Weiter ausgenommen von der Pfandpflicht sind Milchprodukte in Dosen oder Plastikflaschen – für diese hat der Gesetzgeber sie erst ab 2024 vorgesehen.
Rückgabe von Elektro-Altgeräten auch im Supermarkt möglich:
Viel zu wenig Elektroschrott landet bisher dort, wohin er eigentlich hin gehört: Anstatt wie vorgeschrieben bei Sammelstellen landen elektrische Zahnbürsten, Toaster, Computer & Co. im Restmüll oder in der gelben Tonne. Und auch Großgeräte werden nicht dort oder im Fachhandel abgegeben, sondern enden häufig in undurchsichtigen Schrotthändler-Kanälen. Meilenweit ist Deutschland von den EU-weit vorgeschriebenen Sammelquoten entfernt.
Mit dem novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) soll die Rückgabespätestens 1. Juli 2022 für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher werden: Kleine Geräte wie Rasierer, Mobiltelefone oder Taschenrechner können sie dann auch bei Lebensmittel-Einzelhändlern und beim Discounter kostenlos abgeben. Als „klein“ gehen Geräte bis zu einer Kantenlänge von 25 Zentimetern durch. Die neue Rücknahmepflicht gilt – und zwar unabhängig davon, ob zeitgleich beim Händler auch ein neues Gerät gekauft wird oder nicht. Und sie gilt selbst dann, wenn das kleinteilige Produkt in einem anderen Geschäft erstanden wurde. Voraussetzung allerdings: Die Verkaufsfläche der zur Rücknahme verpflichteten Geschäfte muss größer als 800 Quadratmeter sein.
Lebensmittelverpackungen:
Aus für tückische „Ewigkeitsgruppe“Für eine Gruppe künstlich hergestellter Chemikalien plant die EU 2022 die rote Karte: Der Einsatz von PFAS, was für Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen steht, wird in Geschirr und Verpackungen aus Papier und Karton verboten. Diese Produkte wurden in die Verordnung zu Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff aufgenommen – was zur Folge hat, dass PFAS auch bei der Herstellung von Papier- und Kartonverpackungen nicht mehr verwendet werden dürfen.
Weil PFAS besonders schmutz-, hitze- und wasserabweisend sind, werden sie etwa bei der Herstellung von Verpackungen für Gebäck oder Fastfood, aber auch von Outdoor-Bekleidung oder Schuhen mit wasser- und schmutzabweisenden Beschichtungen genutzt. Mit tückischem Effekt: Denn die menschengemachten PFAS sind extrem stabil – was ihnen auch die Bezeichnung „Ewigkeitschemikalien“ eingebracht hat – und daher auch besonders widerstandsfähig gegen den Abbau in der Umwelt. Aufgrund ihrer Langlebigkeit reichern sie sich immer weiter an. Damit verunreinigen sie schnell Luft, Wasser und Boden. PFAS werden mit Erkrankungen des Hormonsystems, der Geschlechtsorgane und des Immunsystems sowie mit Krebs in Verbindung gebracht.
PFAS in Löschschäumen sollen übrigens schon ab 14. Januar 2022 verboten werden.
Spielzeug:
Neue Grenzwerte für gefährliche Substanz AnilinInsbesondere Kleinkinder nehmen Spielzeug oft in den Mund und lutschen oder kauen darauf herum. Um sie besser vor dem chemischen Stoff Anilin zu schützen, der im Verdacht steht, krebserregend zu sein, hat die Europäische Kommission die Spielzeug-Richtlinie (2009/48/EG) geändert. Diese legt die Sicherheitskriterien fest, die Spielzeug erfüllen muss, bevor es in der EU in Verkehr gebracht werden darf. Anilin ist Bestandteil von Farbstoffen für Textilien, Leder und Fingerfarben. Die neue Richtlinie legt folgende Grenzwerte fest: 10 mg/kg freies Anilin in Fingerfarben und 30 mg/kg abspaltbares Anilin in Fingerfarben und Stoff- oder Lederspielzeug. Diese Vorgaben gelten ab 5. Dezember 2022.
EU-Umweltzeichen auf alle Kosmetika:
Im Oktober 2021 hat die Europäische Kommission neue Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Kosmetika beschlossen. Im Laufe des Jahres 2022 kann es also mehr Produkte geben, die dieses Siegel tragen - wann genau, hängt von den Herstellern ab.
Das EU-Umweltzeichen ist ein zuverlässiges, von Dritten geprüftes Siegel, das die Umweltauswirkungen eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt - von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur endgültigen Entsorgung. Bislang konnten sich nur Hersteller sogenannter Rinse-off-Produkte (abwaschbarer Produkte) wie Körperpflegemittel, Shampoo und Conditioner um das Siegel bewerben. Die aktualisierten Vorschriften umfassen nun auch Leave-on-Kosmetika wie Cremes, Öle, Hautpflegelotionen, Deodorants, Sonnenschutzmittel oder Haarstyling- und Make-up-Produkte. Verbraucher:innnen sollen durch EU-Umweltzeichen einen verlässlichen Nachweis für wirklich umweltfreundliche Produkte erhalten und sich besser für nachhaltige Optionen entscheiden können.
Wohnungseigentümer:
Ab Dezember Anspruch auf zertifizierten VerwalterDas neue Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEG) ist mit einem ganzen Änderungspaket rund um Modernisierung und Sanierung, Verwaltung und Miteigentümer- sowie Mieterpflichten bereits zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Ab Dezember 2022 kommt eine weitere WEG-Neuerung hinzu: Eine Eigentümergemeinschaft mit mehr als acht Einheiten hat dann Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Dies können die Mitglieder als Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen. Die Qualifikation ist durch einen Sachkundenachweis zu belegen.
Als zertifizierter Verwalter darf sich nach dem Gesetz bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für diese Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Anforderungen und Prüfungsmodalitäten sind in einer Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsordnung festgelegt.
Volljuristen, Immobilienkaufleute, Personen mit Studienabschlüssen mit immobilienrechtlichem Schwerpunkt und geprüfte Immobilienfachwirte sind zertifizierten Verwaltern gleichgestellt. Für sie gilt daher keine Prüfungspflicht. Allerdings müssen sie auch eine IHK-Prüfung ablegen, wenn sie sich als „zertifizierter Verwalter" bezeichnen wollen.
Für bereits vor Inkrafttreten des WEG bestellte Verwalter gilt eine Übergangsfrist: Diese gelten ausschließlich gegenüber den Miteigentümern dieser Gemeinschaft weiterhin bis zum 1. Juli 2024 als zertifizierte Verwalter.
Für Gemeinschaften mit weniger als neun Einheiten gilt die Pflicht zur Bestellung eines zertifizierten Verwalters übrigens weiterhin nicht, wenn ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Mietspiegel: Für Städte ab 50.000 Einwohnern PflichtMehr Durchblick bei Wohnungspreisen verschaffen und vor unangemessenen Mieten schützen – so das Ziel der Mietspiegel. Sie listen die Mietpreise von ähnlich ausgestatteten Immobilien einer bestimmten Lage auf und geben die ortübliche Vergleichsmiete wieder. Diese Daten bilden dann eine wichtige Berechnungsgrundlage bei der Überprüfung, ob eine Mieterhöhung gerechtfertigt ist oder nicht. Mit dem Mietspiegelreformgesetz, das zum 1. Juli 2022 in Kraft tritt, wird diese Datensammlung nun für Städte ab 50.000 Einwohnern Pflicht – und Vermieter wie Mieter werden durch die Mietspiegelverordnung verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Weil Mietspiegel in gerichtlichen Auseinandersetzungen häufig infrage gestellt wurden, hat der Gesetzgeber die Mindeststandards zu deren Erstellung jetzt klarer gefasst.
Nach wie vor werden einfache und qualifizierte Mietspiegel unterschieden: Beim einfachen Mietspiegel handelt es sich um eine Übersicht über die üblichen Entgelte in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Zudem muss dokumentiert werden, wie die Zahlen zustande gekommen sind.
Der qualifizierte Mietspiegel hingegen muss auf einer repräsentativen Stichprobe beruhen und anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen standhalten. Mieter und Vermieter sind künftig – wenn sie aus einer Stichprobe per Zufallsprinzip ausgewählt wurden – verpflichtet, Angaben zur Größe der Wohnung, zum Mietpreis und zu weiteren wohnungsrelevanten Daten zu machen. Wer dann nicht komplett und korrekt antwortet, dem droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Der qualifizierte Mietspiegel wird alle zwei Jahre aktualisiert und alle vier Jahre neu erstellt.
Es wird davon ausgegangen, dass durch die Reform für etwa 80 der 200 größten deutschen Städte neue Mietspiegel erstellt werden müssen. Für einen einfachen Mietspiegel haben sie dazu bis zum 1. Januar 2023 Zeit, für einen qualifizierten Mietspiegel läuft die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.