https://www.berliner-zeitung.d…rda-bank-berlin-li.195022
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist das erste Urteil dazu.
Es erklärt entsprechende Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparda-Bank Berlin für unzulässig.
Das Gericht schloss sich der Ansicht des VZBV an, dass das Verwahrentgelt gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoße.
Denn das Darlehensrecht schreibt vor, dass die Bank als Darlehensnehmer für die Verwahrung von Einlagen dazu verpflichtet ist, dem Kunden einen Zins zu zahlen; dieser Zins kann maximal auf null sinken, aber nicht in den negativen Bereich.
Die Kreditinstitute behelfen sich dagegen mit einem juristischen Kniff: Sie definieren das Verwahren von Kundengeld auf Kunden als eine Sonderleistung, für die sie ein gesondertes Entgelt verlangen. Deshalb nennen sie dieses auch Verwahrentgelt anstatt Negativzins / Minuszins, was das Entgelt aber de facto ist.