Negativzins / Verwahrentgelt unzulässig (Sparda-Bank Berlin): Urteil Landgericht Berlin

  • https://www.berliner-zeitung.d…rda-bank-berlin-li.195022


    Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist das erste Urteil dazu. :)


    Es erklärt entsprechende Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparda-Bank Berlin für unzulässig.

    Das Gericht schloss sich der Ansicht des VZBV an, dass das Verwahrentgelt gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoße.


    Denn das Darlehensrecht schreibt vor, dass die Bank als Darlehensnehmer für die Verwahrung von Einlagen dazu verpflichtet ist, dem Kunden einen Zins zu zahlen; dieser Zins kann maximal auf null sinken, aber nicht in den negativen Bereich.


    Die Kreditinstitute behelfen sich dagegen mit einem juristischen Kniff: Sie definieren das Verwahren von Kundengeld auf Kunden als eine Sonderleistung, für die sie ein gesondertes Entgelt verlangen. Deshalb nennen sie dieses auch Verwahrentgelt anstatt Negativzins / Minuszins, was das Entgelt aber de facto ist. :cursing:

  • Landgericht Berlin untersagt Verwahrentgelte auf Giro- und Tagesgeldkonten

    vzbv klagt erfolgreich gegen Negativzinsen der Sparda-Bank Berlin


    • Erstes Urteil zu vzbv-Klagen wegen Verwahrentgelten.
    • Bank berechnete 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 25.000 Euro bei Girokonten und über 50.000 Euro bei Tagesgeldkonten.
    • LG Berlin: Verwahrentgelt benachteiligt Kunden unangemessen und ist unzulässig. Sparda-Bank muss gezahlte Entgelte erstatten.


    Negativzinsen auf Kleinstbeträge
    Quelle: v.poth - Fotolia



    Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt. Das Gericht verpflichtete das Kreditinstitut, allen betroffenen Kund:innen die unrechtmäßig erhobenen Beträge zu erstatten. Der vzbv möchte die Zulässigkeit solcher Entgelte grundsätzlich klären lassen und hat deshalb an unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist die erste Entscheidung dazu.

    „Das ist ein sehr gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Landgericht Berlin setzt hiermit ein klares Signal gegen den Versuch vieler Banken, Kundinnen und Kunden mit Verwahrentgeltenin Form von Negativzinsen zu belasten“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Erfreulich ist auch, dass das Gericht die Bank dazu verpflichtet hat, alle zu Unrecht kassierten Beträge zurück zu zahlen. Wird das Urteil rechtskräftig, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher der Sparda-Bank ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen.“


    0,5 Prozent Verwahrentgelt auf höhere Guthaben
    Gegenstand des Klageverfahrens sind Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin, die mit Wirkung ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein sogenanntes Verwahrentgelt vorsehen. Für Einlagen, die 25.000 Euro übersteigen, verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Auf Tagesgeldkonten gilt das für Einlagen über 50.000 Euro. Damit müssen Kund:innen praktisch Negativzinsen auf einen Teil ihres Guthabens zahlen.


    Einlagen-zinssatz darf nicht ins Minus rutschen
    Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Entgelte gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstießen. So sei die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine „Sonderleistung“, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das „Verwahren“ von Geld schlicht nicht betrieben werden. Auch spiele es keine Rolle, ob daneben ein Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht.

    Zudem sei für die Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der Einlagen-Zinssatz könne zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen. Dem Kunden müsse mindestens der Betrag bleiben, den er eingezahlt habe, so das Gericht. Daran könnten auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts ändern.

    „Viele Banken argumentieren, die Negativzinspolitik der EZB würde sie gerade zwingen, die Kosten an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Schließlich gestattet ihnen die EZB großzügige Freibeträge für dort „geparkte“ Gelder“, so Bode.


    Bank muss Verwahrentgelte erstatten
    Das Gericht verurteilte die Bank, die unrechtmäßigen Entgelte zu erstatten – ohne dass betroffene Kund:innen ihre Erstattungsansprüche selbst einfordern müssen. Damit eine Überprüfung möglich ist, muss das Kreditinstitut Namen und Anschriften der Kund:innen dem vzbv oder einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs, etwa einem Rechtsanwalt oder Notar, übermitteln.

    Als unzulässig wertete das Gericht daneben zwei Klauseln im Preisverzeichnis der Bank, die Entgelte für eine Ersatzkarte und -PIN vorsahen.



    Eckdaten zum Urteil
    Datum der Urteilsverkündung: 28.10.2021

    Aktenzeichen: 16 O 43/21

    Gericht: Landgericht Berlin


    https://www.vzbv.de/sites/defa…8.10.2021%20%28002%29.pdf



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    2002 - 2022, 20 Jahre TT:

    Gestern vor 20 Jahren | Ich gratuliere mal

  • Einerseits finde ich es gut, andererseits wird sich die Bank die fehlenden Einnahmen dann an anderer Stelle holen (müssen). Ob das dann höhere Kontoführungsgebühren, Kosten pro Überweisungen o.ä. sind, wird sich zeigen.

  • Ob das dann höhere Kontoführungsgebühren, Kosten pro Überweisungen o.ä. sind, wird sich zeigen.

    Das ist aber wenigstens planbar und transparent.

  • Hm - wird das in letzter Konsequenz nicht dazu führen, dass Kunden mit unbeliebt hohen Einlagen gekündigt wird?

    Ja, davon ist auszugehen. Eher bei direkt Banken ohne (nennenswerte) Kontoführungsgebühren. Bei der „Hausbank“, wo man vllt seit 30 Jahren ist, überlegen soe es sich vllt. Sie wollen dir ja gerne ihre anderen Produkte verkaufen. Über Moral lässt sich da auch nicht mehr streiten. Sie nennen sich „Bankberater“, sind aber eher Verkäufer. Im Familienkreis wurde Oma Hitti und Opa Heini geraten, ihr erspartes lieber in ein Festgeld-Konto zustecken. Ich musste lachen. Der Rat kam von der örtlichen Spasskasse. Warum die ihrer sozialen Verpflichtung (und damit Daseinsberechtigung) nicht Nachkommen kann mir auch keiner sagen…



    Wenn Sie Kunden verlieren wollen, um die im Markt seit vielen Jahren gekämpft wird, ja.

    Überlege eher betriebswirtschaftlich. Wenn der Kunde pro definierter Zeiteinheit dem Geldinstitut mehr kostet als Gewinn mit ihm erwirtschaftet wird, dann möchte man ihn aktuell nicht mehr haben.


    Gehe zu einer Bank deiner Wahl, sage du möchtest ein Konto eröffnen und das Erbe deiner verschollenen Ururgroßmutter aus den Kanaren, was dir ein denglisch sprechender Jurist aus dem Senegal, der in Harvard Hogwarts studiert hat, zugesichert hat, einzahlen i.H.von 500.000€. Sie werden mit Sicherheit dich nicht ablehnen, aber sicherlich eine Sondervereinbarung für ein Verwahrentgeld abschließen wollen. Wenn du das nicht willst bekommst du dort sicherlich kein Konto.


    Die Zeiten, wo der Kunde ein gern gesehener Gast in der Bank ist, ist vorbei. Es sei denn du investierst kaufst deren Produkte. Und so sollte man es auch nennen, damit keine Enttäuschung passiert.

    pax optima rerum


    🇺🇦 🇮🇱

  • Mag zutreffen für Privatbanken und Genossenschaftsbanken.


    Sparkassen können aber nicht grundlos kündigen. Und pochen auf „kostenlose Verwahrung“ war und ist kein Kündigungsgrund im Sinne von Fehlverhalten.

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