Moin!
Es ist bestätigt: Die Portierungsgebühr entfällt ab morgen.
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Moin!
Es ist bestätigt: Die Portierungsgebühr entfällt ab morgen.
Moin!
Es ist bestätigt: Die Portierungsgebühr entfällt ab morgen: *Eigenwerbung entfernt*
Ungeliebte Gebühr ???
Mir persönlich ware lieber die Gebühr bleibt ( und damit auch kein Grund die grosszügigen Sonderguthaben bei mitbringen der Rufnummer abzuschaffen )...
Jede Medaille hat zwei Seiten.
Moin!
Es ist bestätigt: Die Portierungsgebühr entfällt ab morgen: *Eigenwerbung entfernt*
Sorry, nimms mir nicht krumm, aber dafür brauchte es keinen ******** der uns das bestätigt. Ein Blick in die AGB und schwups wäre es das gewesen… Klingt ja fast so als ob die investigativ unterwegs gewesen wären und ein Geheimnis gelöst hätten.
Oder einfach ein Blick ins entprechende Gesetz...
#Klugsch***modus=off
Aber es wundert mich ja schon ein wenig, dass im Vorfeld so wenig über das Thema kostenlose Rufnummernportierung berichtet wurde.
Wie ich eben gelesen habe, gibt es widersprüchliche Experten-Aussagen darüber, ob das mit der Verlängerung ab 1.12.21 oder 1.3.22 gilt und für bestehende oder neue Verträge.
Ich lass mich überraschen ...
Alles anzeigenHandyvertrag: Neues Kündigungsrecht
Das neue Telekommunikationsmodernisie-
rungsgesetz stärkt die Rechte von Ver-
brauchern bei Abschluss und Kündigung
von Internet- und Mobilfunkverträgen.
Anbieter müssen Verträge jetzt auch mit
einer Laufzeit von maximal zwölf Mona-
ten anbieten, maximal darf sie 24 Mona-
te betragen. Ist die Mindestvertrags-
laufzeit abgelaufen, kann jetzt auch
mit einer Kündigungsfrist von einem
Monat gekündigt werden. Die Verbrau-
cherzentrale NRW weist darauf hin, dass
die neue Regelung auch für bereits
bestehende Mobilfunk- und Internetver-
träge gilt.
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Mehr Rechte bei schlechtem Internet
Stellt ein Anbieter nicht die vertrag-
lich vereinbarte Übertragungsrate für
einen Internetanschluss bereit, kann
der Kunde den Monatsbeitrag verringern.
Das sieht das neue proportionale Min-
derungsrecht vor, das im Telekommunika-
tionsmodernisierungsgesetz enthalten
ist. Demnach kann in Fällen von schlech-
ter Internetleistung unter Umständen
auch von einem Sonderkündigungsrecht
Gebrauch gemacht werden. Kommt ein
Techniker nicht zum vereinbarten Termin
oder liegt eine nicht behobene Störung
vor,kann das sogar zu Entschädigungsan-
sprüchen gegenüber dem Anbieter führen.
Teltarif: https://www.teltarif.de/rufnum…enlos-tkg/news/86480.html
Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.…ueKundenrechte/start.html
Dann werden wir mal sehen. Ich denke aber vorerst: Wer ab dem 01.12.2021 einen Vertrag mit 24 Monaten MVLZ abgeschlossen hat, muss ihn bis 24 Monate danach erfüllen, warum soll das also bei bestehenden Verträgen anders sein?
Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.…ueKundenrechte/start.html
Zitat daraus:
Wenn Ihr Anbieter Ihren Vertrag einseitig ändert, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten nun in der Regel kündigen.
Einseitige Änderung zweiseitiger Verträge? Seit wann ich so was möglich?
Ich muss allerdings zugestehen, dass ich seit geraumer Zeit nicht mehr an (oder in der Nähe) der Quelle arbeite, so dass manche Gestzesänderung an mir vorüberziehen mag. Die kürzliche Entscheidung zur Änderung/Modifizierung der AGB von Banken (aktive Zustimmungspflicht) geht jedenfalls in die andere Richtung.
einen Vertrag mit 24 Monaten MVLZ abgeschlossen hat, muss ihn bis 24 Monate danach erfüllen
Das bestreitet ja auch keiner.
Es geht (mir) darum, ob die "neue automatische Verlängerung um max. 1 Monat nach 24 Monaten" auch für Verträge gilt, die vor dem 1.12.2021 (bzw. 1.3.22) abgeschlossen wurden, oder nicht.
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