Wie lange "muss" man alte Tarife weiterführen ?


  • Die Gesetzesnovelle aus 2016 zu AGBs (https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html) regelt eindeutig, daß: [HR][/HR]Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [...]
    13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
    eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden [...]
    b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder [HR][/HR]
    Mit anderen Worten wäre das Beharren auf damalige Regelungen oder Schriftform rechtswidrig.


    Auf die aktuelle Fassung von § 309 Nr. 13 BGB kannst du dich dabei nicht berufen. Zu der damaligen Gesetzesnovelle gehört auch Art. 229 § 37 EGBGB, und der bestimmt, dass die neue Rechtslage nur für neue Verträge gilt. Außerdem betrifft § 309 Nr. 13 BGB sowieso nur Kündigungen des Kunden. Für Kündigungen, die der Anbieter ausspricht, kann nach wie vor weiterhin Schriftform vereinbart werden.


  • Was Anbieter nicht machen dürfen:


    -Optionen einstellen oder kündigen, die zum Vertragsbeginn zur Auswahl standen, egal ob sie vom Kunden jemals in Anspruch genommen wurden oder nicht, und dann auf das Bestehen des Hauptvertrags bestehen.

    Naja, ich kann aber schon verstehen das die Anbieter nicht alle Optionen auf Ewigkeiten Anbieten koennen. Ich denke da jetzt vorallem an die ganzen i-Mode Optionen und den portalmmm.de APN oder auch die ganzen BlackBerry Optionen.


    Was mich aber schon gewurmt hat das o2 die zubuchbaren Auslandsrufnummern eingestellt hat. Die waren mit glaub ich 5,99€ pro Rufnummer reicht guenstig und vorallem konnte man die Erreichbarkeit schoen zeitlich konfigurieren. Simquadrat kann das nicht und ist einfach zu teuer.


    Aber wuerde das jetzt trotzdem nicht als Kuendigungsgrund sehen. Vorallem da die Konkurrenz ja auch nichts Vergleichbares anbietet. Also bleibt eh nur die Moeglichkeit sich zum Beispiel mit SkypeIn Rufnummern und Rufumleitung zu behelfen.


  • Auf die aktuelle Fassung von § 309 Nr. 13 BGB kannst du dich dabei nicht berufen. Zu der damaligen Gesetzesnovelle gehört auch Art. 229 § 37 EGBGB, und der bestimmt, dass die neue Rechtslage nur für neue Verträge gilt. Außerdem betrifft § 309 Nr. 13 BGB sowieso nur Kündigungen des Kunden. Für Kündigungen, die der Anbieter ausspricht, kann nach wie vor weiterhin Schriftform vereinbart werden.


    Guter Einwand. Der Anbieter, hier o2, nimmt sich in den meiner Meinung nach aktuellen Prepaid-AGBs vom April 2019 (https://static2.o9.de/resource…dtarife-download-data.pdf) die Textform vor, beidseitig. Dann wäre die Frage ob es zu einem wirksamen AGB-Wechsel gekommen ist.

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