Die Gesetzesnovelle aus 2016 zu AGBs (https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html) regelt eindeutig, daß: [HR][/HR]Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [...]
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden [...]
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder [HR][/HR]
Mit anderen Worten wäre das Beharren auf damalige Regelungen oder Schriftform rechtswidrig.
Auf die aktuelle Fassung von § 309 Nr. 13 BGB kannst du dich dabei nicht berufen. Zu der damaligen Gesetzesnovelle gehört auch Art. 229 § 37 EGBGB, und der bestimmt, dass die neue Rechtslage nur für neue Verträge gilt. Außerdem betrifft § 309 Nr. 13 BGB sowieso nur Kündigungen des Kunden. Für Kündigungen, die der Anbieter ausspricht, kann nach wie vor weiterhin Schriftform vereinbart werden.