Funktioniert nur bei Verbraucherverträgen, bei meinem Privat-Privat-Verkauf findet § 355 BGB keine Anwendung.
Im Falle dass beim Empfänger ein unbeschädigtes leeres Paket ankommt ist es aber genau wie beim gewerblichen Händler keine Frage des Gefahrenübergangs mehr, wenn es vor Gericht geht ist die vom Richter zu bewertende Frage ob die Ware bei Übergabe an den Versanddienstleister im Paket war.