Frage zu Mahngebühr und Säumniszuschlag

  • Re: Re: Re: Re: Re: Frage zu Mahngebühr und Säumniszuschlag


    Zitat

    Original geschrieben von belinea
    Warum bedarf es keine Zahlungsaufforderung?


    Weil eine so genannte kalendermäßige Bestimmung besteht. Beispiel: Auf der Rechnung steht "zahlbar bis 01.02.2004". Wenn Du nicht bis zu diesem Datum zahlst, kann der Gläubiger automatisch Mahnkosten und Verzugsschäden geltend machen. Einer Mahnung Bedarf es dazu nicht. Aus dem gleichen Grund fallen auch bei Bibliotheken die Fristüberschreitungsgebühren an.

    Zitat


    Dann mache ich jetzt einen Onlineshop auf. Zu den verschickten Waren stelle ich aber keine Rechnung aus. Nach 2 Monaten lasse ich jedem Kunden eine Mahnung mit einer safitgen Mahngebühr zukommen. Von diesen Mahngebühren finanziere ich dann meinen Lebensunterhalt.


    Wenn Du keine Rechnung stellst, besteht auch keine kalendermäßige Bestimmung. Wenn Du eine Mahnung schreibst, löst das erst den Verzug aus. Du kannst mit Deiner Mahnung weder Mahnkosten noch einen Verzugsschaden geltend machen, weil Du mit dieser Mahnung erst den Schuldner in Verzug setzt.


    MfG
    bimmelbommel

    Es ist besser seinen Mund zu halten, um für einen Narren gehalten zu werden als den Mund aufzumachen, um alle Zweifel zu beseitigen.

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Frage zu Mahngebühr und Säumniszuschlag


    Zitat

    Original geschrieben von bimmelbommel
    Weil eine so genannte kalendermäßige Bestimmung besteht. Beispiel: Auf der Rechnung steht "zahlbar bis 01.02.2004". Wenn Du nicht bis zu diesem Datum zahlst, kann der Gläubiger automatisch Mahnkosten und Verzugsschäden geltend machen. Einer Mahnung Bedarf es dazu nicht. Aus dem gleichen Grund fallen auch bei Bibliotheken die Fristüberschreitungsgebühren an.


    Ich glaube, ihr habt da etwas aneinander vorbeigeredet.. belinea meint mit Zahlungsaufforderung die erste Rechnung an sich, während bimmel damit die erste Mahnung meint, oder?!


    Also wie bimmel ja auch schreibt - eine Rechnung muss schon erstmal kommen - danach ist eine Mahnung in vielen Fällen entbehrlich, um einen Verzug zu begründen und damit Mahnkosten entstehen zu lassen.


    Trotzdem würd ich es praktisch einfach versuchen, schnell den ursprünglichen Betrag zu überweisen - geklappt hat sowas bei mir schon oft... :D

  • Ich habe den Betrag jetzt samt Mahnkosten überwiesen und werde denen jetzt mak schrieben das ich nie eine Rechnung erhalten habe. Vielleicht bekomme ich mien GLed ja zurück (was ich eher nicht glaube).

  • Zitat

    Original geschrieben von belinea
    werde denen jetzt mak schrieben das ich nie eine Rechnung erhalten habe.


    Und wieso?
    Stimmt doch nicht.


    Sorry aber das kann ich nicht so ganz verstehen.
    Sicher ist es kein Kapitalverbrechen wenn man mal ne Rechnung verschlampt, aber dann sollte man doch auch die Größe besitzen die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.


    Und bevor es jetzt hier ne Diskussion gibt von wg. "Aber das Amt ist doch nicht auf die Mahngebühr angewiesen... etc. pp"
    Es geht hier lediglich um das Prinzip.
    Ende letzten Jahres wollte unser Stromanbieter ne "nette" Nachzahlung haben.
    Und gerade vor Weihnachten war nicht so wirklich viel Geld über.
    Ein Anruf und um Zahlung in 2 Raten gebeten (eine gleich, eine nach 2 Wochen) und noch im alten Jahr war der Käse gegessen.
    Hat zwar auch irgendwas um 15€ mehr gekostet aber was solls?


    Wir hätten uns auch erstmal auf die Rechnung setzen können und auf ne Mahnung mit Zuschlägen warten können um dann zu sagen das wir die erste Rechnung nicht bekommen haben, aber auf so einen Kinderkram habe ich persönlich keine Lust.


    Gruß
    CH

  • auch wenns ja jetzt erledigt ist, aber noch eine anmerkung:
    im ursprungsposting ist von rechnung die rede, nicht von gebühren/steuerbescheid o.ä.
    eine rechnung, egal von wem, muss aber erstmal zugehen. vorher konnte weder nach alter noch kann nach neuer rechtslage verzug eintreten, mahnung hin oder her. nur darauf bezog sich mein hinweis zur "geschickten" vorgehensweise. ;)

  • Behörden können den Abgang der Rechnung immer nachweisen, diese gelten dann am dritten Tage nach Abgang als zugegangen. Wenn du nichts erhalten haben willst ist das nicht ganz so leicht.


    Die Höhe der Mahngebühren schreckt mich allerdings etwas. 1% für jeden angefangenen Monat ist allerdings normal. Meist wird dann für einen oder zwei Tage nicht festgesetzt, aber wir hatten so einen Fall vor Jahren mal. 80 DM wg. einem Tag waren doch heftig.


    Was die DTAG angeht, die oben schon genannt wurde, so hab ich jetzt eine Endgeräterechnung erhalten angeblich mit Datum 22.12, die am 01.01.04 fällig wäre, am 02.01 wurde die Mahnung erstellt. Das emfinde ich allerdings schon als Frechheit.

  • Zitat

    Original geschrieben von T-bold47
    Behörden können den Abgang der Rechnung immer nachweisen, diese gelten dann am dritten Tage nach Abgang als zugegangen. Wenn du nichts erhalten haben willst ist das nicht ganz so leicht.

    richtig, behörden (und viele unternehmen) führen ein postausgangsbuch. der nachweis der absendung ersetzt aber nicht den dem absender obliegenden nachweis des zugangs, solange dieser bestritten wird. (diese beweislastregelung unterfällt i.ü. schon seit jeher den klauselverboten in agb.) die von dir genannte fiktion gibt es so im zivil(prozess)recht nicht. die drei-tage-regelung gilt für die fristberechnung im verwaltungsrecht. im zivilrecht gilt allerdings für nichtverbraucher (als schuldner) § 286 III s. 2 bgb, dort wird jedoch an die bereits erhaltene gegenleistung angeknüpft.

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