Frage an unsere Juristen hier, Fachgebiet Erbschaftsrecht

  • Moin,
    folgender hypothetischer Fall:
    Es wird ein Grundstück verschenkt (kinderlose Schwester der Großmutter des Beschenkten). Dies geschieht selbstverständlich notariell beurkundet. Im Grundbuch sind keine Grundlasten etc. vermerkt, die einer Schenkung entgegen sprechen würden und die Schenkerin vollumfänglich als einzige Eigentümerin ausweisen.
    Jetzt verstirbt die ehemalige Eigentümerin. Nun melden sich angebliche Nacherben, die sich auf ein gemeinsames Testament beziehen das die Verstorbene zusammen mit ihrem 30Jahre vorher verstorbenen Mann aufgesetzt hatte, und der Käufer und ursprüngliche Eigentümer des Grundstückes war. In diesem Testament wurde durch diesen eine Erbreihenfolge bestimmt. Die direkten Kinder aus vorheriger Ehe hatten jedoch, weil das Erbe überschuldet war, dieses ausgeschlagen und einen Pflichtanteil, zumindest formal, in Anspruch nehmen wollen und dieses auch nachweislich bekundet. Die jetzige Eigentümerin hat somit eigenständig fast die komplette Grundschuld und die Instandhaltung des Objektes selber gezahlt. Jetzt haben die Enkel des vorverstorbenen Ehemanns in einem Eilverfahren eine Vormerkunge zur Sicherung des Anspruchs der Nacherbengemeinschaft im Grundbuch vor dem Landgericht gegenüber dem Beschenkten erwirkt.
    Dagegen hat der Beschenkte einen Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch wurde letztendlich nicht entsprochen. Zeitgleich haben die "angeblichen" Nacherben jedoch auch einen Erbschein beim Nachlassgericht gestellt. Dieser wurde von der Rechtspflegerin abgewiesen. Dagegen legten die Nacherben Widerspruch ein. Nun hat der Richter am Nachlassgericht diesen auch in einem Beschluss abgewiesen, und die Verstorbene als unstrittige Vollerbin anerkannt die frei über das Grundstück verfügen durfte.
    Jetzt gibt es zwei Urteile, die sich inhaltlich komplett gegenüber stehen. Einmal das des Landgericht, und einmal das des Nachlassgerichts.
    Welcher Beschluss hat nun, in einem hypothetischen Hauptsacheverfahren vor dem OLG, mehr Gewicht?


    greetz
    caoz

  • Kommt mMn auf zwei Sachen an:
    1) Haben die Kinder aus vorheriger Erbe ihren Pflichtteil (wieviel auch immer das ist) nicht bekommen? Dann haben die Kinder bzw. deren Erben (=Enkel) noch Forderungen bei der Schenkerin, also jetzt Ansprüche auf deren Nachlass.
    2) Wie lange ist die Schenkung her? Mit jedem Jahr werden 10% des Werts der Schenkung weniger dem Vermögen der Schenkerin angerechnet. Also wenn die Schenkung länger als 10 Jahre her ist, gehört das Grundstück definitiv nicht mehr zum Nachlass und der Beschenkte ist aus der Sache raus.

    "Der Funkmast steht zu nah an Wohngebieten und außerdem befindet sich ein Ponyhof auf der gegenüberliegenden Straßenseite."

  • Moin in diesem fiktiven Fall ist zu 1 zu sagen: Das ist strittig. Unbestritten ist, dass es zu einer Zahlung in nicht geringem Ausmaß durch die Witwe kam. Ob dies nun als Zahlung des Pflichtteils zu werten ist, wird allerdings seitens der Nacherben bestritten. Da der Nachlass unstrittig überschuldet war, ist eh in Frage zu stellen, wie der hätte aussehen sollen. Das Nachlassgericht sagt in diesem Fall, dass dies eh Wurscht ist, da die Erben das Erbe schriftlich ausgeschlagen und den Pflichtteil beansprucht haben. Der Beschenkte ist allerdings kein Erbe. Deiner Ausführung nach müssten die Nacherben, insofern sie es denn sind, sich ja an die Erben wenden, um Ansprüche auf den Nachlass geltend zu machen.
    Zu 2: Die Schenkung ist noch keine 10Jahre her. Darf ich erfahren, woher Du diese 10%Regel hernimmst?


    Viele Grüße
    caoz

  • Zu 1: Naja wenn sich das Nachlassgericht das mit dem Pflichtteil genau angeschaut hat, dann wird das Landgericht dem in einem Hauptsacheverfahren sicherlich folgen und die Vormerkung wieder kippen. Kann man denn ausschließen, dass dem Beschenkten zu dem Zeitpunkt nicht genug Material für einen erfolgreichen Widerspruch vorlag oder ein sonstiger Formfehler auftrat?


    Zu 2: Dann droht dem Beschenkten nur noch von den Erben der Schenkerin "Gefahr": https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html

    "Der Funkmast steht zu nah an Wohngebieten und außerdem befindet sich ein Ponyhof auf der gegenüberliegenden Straßenseite."

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