Moin,
folgender hypothetischer Fall:
Es wird ein Grundstück verschenkt (kinderlose Schwester der Großmutter des Beschenkten). Dies geschieht selbstverständlich notariell beurkundet. Im Grundbuch sind keine Grundlasten etc. vermerkt, die einer Schenkung entgegen sprechen würden und die Schenkerin vollumfänglich als einzige Eigentümerin ausweisen.
Jetzt verstirbt die ehemalige Eigentümerin. Nun melden sich angebliche Nacherben, die sich auf ein gemeinsames Testament beziehen das die Verstorbene zusammen mit ihrem 30Jahre vorher verstorbenen Mann aufgesetzt hatte, und der Käufer und ursprüngliche Eigentümer des Grundstückes war. In diesem Testament wurde durch diesen eine Erbreihenfolge bestimmt. Die direkten Kinder aus vorheriger Ehe hatten jedoch, weil das Erbe überschuldet war, dieses ausgeschlagen und einen Pflichtanteil, zumindest formal, in Anspruch nehmen wollen und dieses auch nachweislich bekundet. Die jetzige Eigentümerin hat somit eigenständig fast die komplette Grundschuld und die Instandhaltung des Objektes selber gezahlt. Jetzt haben die Enkel des vorverstorbenen Ehemanns in einem Eilverfahren eine Vormerkunge zur Sicherung des Anspruchs der Nacherbengemeinschaft im Grundbuch vor dem Landgericht gegenüber dem Beschenkten erwirkt.
Dagegen hat der Beschenkte einen Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch wurde letztendlich nicht entsprochen. Zeitgleich haben die "angeblichen" Nacherben jedoch auch einen Erbschein beim Nachlassgericht gestellt. Dieser wurde von der Rechtspflegerin abgewiesen. Dagegen legten die Nacherben Widerspruch ein. Nun hat der Richter am Nachlassgericht diesen auch in einem Beschluss abgewiesen, und die Verstorbene als unstrittige Vollerbin anerkannt die frei über das Grundstück verfügen durfte.
Jetzt gibt es zwei Urteile, die sich inhaltlich komplett gegenüber stehen. Einmal das des Landgericht, und einmal das des Nachlassgerichts.
Welcher Beschluss hat nun, in einem hypothetischen Hauptsacheverfahren vor dem OLG, mehr Gewicht?
greetz
caoz