Ich habe mir die Klageerwiederungen der Antragsteller mal durchgelesen. Genau um diesen Knackpunkt wird es im Endeffekt gehen.
Die BNetzA und insbesondere Politik haben Ausbauverpflichtungen für die Lizenznehmer reingeschrieben:
Flächenabdeckung, Autobahn. Bundesstraßen, Wasserstraßen, Schienenwege usw.
Dieses ist zweifelsohne nicht ausschließlich mit den zu vergebenen Frequenzen zu erreichen. Das ist aber darin gar nicht vorgeschrieben.
Der Betreiber ist verpflichtet, mit seiner kompletten Infrastruktur und Frequenzbändern, ob 4G oder 5G dann, mit 2CA, 3CA, 4CA und was auch immer das zu erreichen.
Dabei geht es um Fläche mit Mindestgeschwindigkeit und -latenz.
Damit wird indirekt in eine vorhergehende Auktion eingegriffen. Z.B. die von Band 28, die keine Auflagen enthielt, da dann dieses Band dafür auch herhalten kann.
Die juristische Fangfrage ist jetzt:
- Darf eine Versteigerung für einen bestimmenten Frequenzbereich Abdeckungsverpflichtungen, die mit allen ersteigerten Frequenzen erreicht werden, enthalten?
- Oder darf sie sich nur jeweils auf dieses eine ersteigerte Frequenzband hier im Hochfrequenzbereich beziehen mit dem einfach keine Fläche zu machen ist?
Ich persönlich würde in meiner persönlichen Rechtsauffassung hier auch erstmal zu den Telkos tendieren.
Es wird in eine zurückliegende Auktion eingegriffen, was rechtlich problematisch ist.
Aber: der Synergieeffekt von Carrier Aggregation, dem Frequenzmix usw. ist so immens hoch, dass er hier vielleicht durchschlagen könnte.
Darum kommt es darauf an, welcher Auffassung sich die Gerichte anschließen.
Ist es wirklich realitätsnah und zeitgemäß jedes Frequenzband einzeln zu betrachten und Ziele sind nur jeweils dafür festsetzbar???
Oder sind die synergistischen Effekte eines Frequenzspektrums so hoch, dass Einzelauktionen dahinter zurückstehen und darüber auch Gesamtziele formulierbar sind?
Wir kommen in eine Ära, wo Frequenzen zwar einzeln versteigert werden, der Gesamteffekt des gehaltenen Spektrums aber zählt.
Dem Nutzer ist es egal, wie Betreiber XY den Ort Z schließlich vernünftig abdeckt, ob mit Band 1, 2, oder 3 oder einer Kombi aus 1,2,3.
In ein paar Jahren haben wir 4G und 5G parallel auf 6-8 Frequenzen. Viele davon sind separat vergeben worden.
Die Auswirkungen, d.h. Speed, Latenz usw. sind aber über CA kombiniert relevant.
Soll es also dafür nicht möglich sein, Ausbauverpflichtungen zu erstellen?. Dann können wir es ganz vergessen.
Wie soll das gehen: Das eine Band eignet sich nicht für Speed, das andere nicht für Fläche - und relevant ist, was komplett ankommt am Punkt #.
Daneben geht es aber immer gegen uns als Verbraucher: kurzum - die Betreiber wollen nicht ausbauen (müssen).
Und die Argumentation der Incumbents ist dabei zutiefst verlogen:
Die hohen (frequenzneutralen) Auflagen sind dann gut, wenn sie die Newcomer fernhalten.
Denn die könnten (ohne Roaming) nicht über Nacht ein Netz aus dem Boden stampfen, dass sie erfüllen könnte.
Die gleichen hohen (frequenzneutralen) Auflagen sind aber schlecht, weil sie nicht allein mit der zu vergebenden Frequenz erreichbar sind.
Merke: Man kann nicht erst ein Argument gebrauchen, das man später ablehnt.