Extra Infothread dafür, weil das in Zukunft einiges verändern könnte. Die EU plant ein Gesetzgebungsverfahren, bei dem der nationale Regulierer, respektive BNetzA, die rechtliche Grundlage erhält, Frequenznutzungsrechte an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. U.a. vorgesehen sind nationales / regionales Roaming oder die Gewährung eines Vorleistungszugangs für Großkunden, auch rückwirkend auf schon vergebene Frequenzen.
Kodex für die elektronische Kommunikation
Pressemitteilung
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (Vorschlag)
ZitatAlles anzeigenArtikel 52
Wettbewerb
(1) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsdienste und netze gemäß dieser Richtlinie fördern die nationalen Regulierungsbehörden einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.
(2) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten durch die Mitgliedstaaten können ihre jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise:
a) Begrenzung der Menge an Funkfrequenzen, für die einem Unternehmen Nutzungsrechte erteilt werden, oder Verknüpfung dieser Nutzungsrechte mit Bedingungen, z. B. Gewährung des Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;
b) Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Frequenzbands oder einer Gruppe von Frequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der außergewöhnlichen Lage auf dem nationalen Markt angebracht ist;
c) Verweigerung der Erteilung neuer Frequenznutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Frequenznutzungsarten in bestimmten Bändern, oder das Verknüpfen neuer Frequenznutzungsrechte oder neuer Frequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuweisung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;
d) Untersagung der oder Verknüpfung von Bedingungen mit der Übertragung von Frequenznutzungsrechten, die nicht auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;
e) Änderung bestehender Rechte im Einklang mit dieser Richtlinie, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.
Damit schafft die EU eine Basis, um massiv in die Rechte der Mobilfunknetzbetreiber einzugreifen. Die Richtlinie muss noch beschlossen werden (voraussichtlich Ende 2018), dann erfolgt die Umsetzung in nationales Recht.