Biertrinken während der Autofahrt

  • Zitat

    Original geschrieben von laika
    Schonmal etwas von "Trunkenheit am Steuer" gehört? :rolleyes:


    Oder zählt das neuerdings nicht mehr zu den Straftaten? :confused:


    Doch, kann schon sein. Nur, wo wird die vorgespiegelt? Das ist so, als wenn ich mit einem Messer über die Straße gehe und Ärger kriege wegen Vorspiegeln einer Straftat (z.B. Körperverletzung).

    Walking on water and developing software from a specification are easy if both are frozen.
    – Edward V Berard

  • Zitat

    Original geschrieben von laika
    Ich könnte mir gut vorstellen, dass der Alkoholkonsum während der Fahrt für den Fahrzeugführer verboten ist bzw. als "Vortäuschung einer Straftat" gilt.
    ...


    Morgen,


    dies ist nicht so. § 145d StGB verlangt ausdrücklich "...wider besseres Wissen...". Der Fahrer müßte also den Vorsatz haben, wissentlich die Polizeibeamten zu täuschen und einen Tatverdacht (vor allem gegen sich selbst) zu erzeugen. Ich glaube, so doofe Autofahrer sind selbst auf deutschen Straßen eher die Ausnahme, lasse mich aber gerne überraschen.


    @ bimmelbommel:
    Behinderung stellt jede Beeinträchtigung einer berechtigten Verhaltensweise eines anderen Verkehrsteilnehmers dar.
    Gefährdung ist dann gegeben, wenn der andere Verkehrsteilnehmer nur durch eine starke Bremsung, Lenkbewegung oä. einen Zusammenstoß verhindern konnte. Wenn also ein Schadenseintritt wahrscheinlicher als ein Ausbleiben ist.
    Somit würde es ausreichen, daß jemand wegen des Biertrinkenden vom Gas gehen muß (immer natürlich vorausgesetzt, daß sich alles im Rahmen der StVO abspielt). Und schwups, schon haben wir eine Behinderung.


    @ SirShagalot & Braindead:
    Es stimmt insoweit, daß zwischen 0,5 und 1,09 Promille die Messung der Atemalkoholkonzentration ausreicht. Und in der Tat werden diese - gerichtsverwertbaren - Geräte nahezu nie mitgeführt. Diese befinden sich auf Polizeirevieren. Die mitgeführten Geräte nennen sich Vortestgeräte, liefern einen (meistens) schon ziemlich genauen Wert. Sind aber eben nicht vor Gericht zur Beweisführung geeignet.
    In der Regel wird eine gewisse Zeit gewartet, den Mund auszuspülen ist aber afaik nicht vorgesehen.
    Aber: Dies gilt nur für Fahrzeugführer ohne Ausfallerscheinungen mit den oben erwähnten Alkoholwerten. Sanktion ist dann ein Fahrverbot und mind. € 250,- Bußgeld.


    Im Falle des § 316 StGB reichen bereits 0,3 Promille aus, damit einem die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dann nämlich, wenn noch Ausfallerscheinungen festgestellt werden, oder im Falle des § 315c StGB andere gefährdet oder geschädigt werden.
    Und ab 1,1 Promille ist man als Kraftfahrzeugführer absolut fahruntüchtig, also auch den Führerschein los. Bei Radfahrern liegt diese Grenze bei 1,6 Promille.


    In diesem Sinne, wer meint, er müßte während der Fahrt alkohol trinken, könnte irgenwann mal eine böse Überraschung erleben und eben einen kürzeren oder längeren Zwischenhalt einplanen.


    Grüße Rabb :)

    Das Bessere ist der Feind des Guten.

  • Also ich glaube, daß es ansich erlaubt ist, aber es gibt ja die nette Regelung, daß der Autofahrer nicht abgelenkt sein darf. Und das liegt wiederum im Ermessen des Beamten, d.h. wenn ein Polizist meint, Du wärst durch das Trinken zu stark vom Verkehr abgelenkt, so kann er Dir das verbieten. Es ist sogar so, daß ein Polizist Dir den Führerschein wegnehmen kann, ohne daß Du betrunken oder zu schnell bist. Einfach nur, weil er vielleicht empfindet, Du bist momentan nicht so gut drauf und zum Autofahren ungeeignet. Das nennt man Einschätzen der Verkehrtüchtigkeit durch den Beamten. Genauso kann ein Beamter auch ohne Laserpistole oder anderem Meßgerät Dir eine Anzeige wegen überhöhter Geschwindigkeit geben. Denn ein Beamter besitzt - per Gesetz - die Fähigkeit, Geschwindigkeiten zu beurteilen. Und selbst wenn es Aussage gegen Aussage steht, hast Du als Privatmensch vor Gericht keine Chance, denn die Aussage eines Beamten zählt immer mehr vor Gericht.


    Ich weiß das, weil ein Bekannter von mir Polizist ist und wir erst vor 2 Wochen über diese Dinge ausführlich gesprochen haben.


    mfg,
    Oliver

    Samsung Galaxy S7
    iPhone 7

  • wenn das so ist und jeder beamte ein eigener inspector gadget für sich ist dann bin ich dafür das man die polizei privatisiert :cool:

    sorry fuer die feehla

  • Grad auf langen Strecken gönn ich mir zum Ende hin gern 1-2 Flaschen Edelstoff.
    Aber auf die Idee den freundlichen Beamten dabei zuzu prosten bin ich noch nicht gekommen.
    Denke vorauseilender Gehorsam ist da fehl am Platze.


    Das muss jeder mit seinem Gewissen und seinen Fähigkeiten ausmachen.

    Was nicht auf Wahrheit aufgebaut ist, kann sich nur durch Gewalt und Tücke aufrecht erhalten.
    Henri Barbusse *1873

  • Zitat

    Original geschrieben von Rabb
    dies ist nicht so. § 145d StGB verlangt ausdrücklich "...wider besseres Wissen...". Der Fahrer müßte also den Vorsatz haben, wissentlich die Polizeibeamten zu täuschen und einen Tatverdacht (vor allem gegen sich selbst) zu erzeugen. Ich glaube, so doofe Autofahrer sind selbst auf deutschen Straßen eher die Ausnahme, lasse mich aber gerne überraschen.


    Könnte man dann nicht an Grün-Weiß vorbeifahren, einen kräftigen Schluck aus seiner Flasche _alkfreiem_ Bier nehmen und bei der anschließenden Kontrolle grinsend fragen, was der Herren Bullen eigentlich wollen?


    MfG
    bimmel'mal so rein hypothetisch'bommel

    Es ist besser seinen Mund zu halten, um für einen Narren gehalten zu werden als den Mund aufzumachen, um alle Zweifel zu beseitigen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Benz-Driver
    Genauso kann ein Beamter auch ohne Laserpistole oder anderem Meßgerät Dir eine Anzeige wegen überhöhter Geschwindigkeit geben. Denn ein Beamter besitzt - per Gesetz - die Fähigkeit, Geschwindigkeiten zu beurteilen.


    Kommst Du aus Österreich? Die Schätzung der Geschwindigkeit ist nur dort erlaubt. Und da werden sehr große Toleranzen bgezogen. Du mußt also schon mit mindestens 80 durch die Innenstadt fahren, umd da was zu bekommen. Und dann hast du es auch verdient.
    In Deutschland ist ein Gerichtsverwertbarer Beweis nötig. Und dazu zählt nur ein mit einem geeichten Meßgerät gemessener und aufgezeichneter (oder von mindestens 2 Polizisten gleichzeitig beobachteter) Wert.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Rabb
      neumann:
    Gegenargument: Das Rauchen ist ja auch nicht verboten.


    Das heisst aber nicht, dass es gut ist. Jaja, die Autoindustrie baut ja auch Anzünder und Aschenbecher in die Autos ein. Aber es gibt leider auch ne Menge Unfälle, die dadurch passiert sind, dass man beim Fahren seine Kippen in den Fussraum hat fallen lassen und versucht die aufzuheben...

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • @ Erik Meijer:
    Ich habe es nicht gutgeheißen, weder das Rauchen, noch den Alkoholkonsum beim Fahren. Es ist nur schlichtweg an sich nicht verboten. Also erst lesen, und nicht irgenwas reininterpretieren, was so gar nicht dasteht


    @ bimmel'mal so rein hypothetisch'bommel:
    Dürfte in meinen Augen immer noch nicht ausreichen, um den Tatbestand des § 145d StGB zu verwirklichen. Wenn man eine Buddel Bier in der Hand hält, muß man nicht zwangsläufig auch fahruntüchtig sein. Ich meine, daß man dann auch den Betrunkenen spielen müßte, also lallen, schlangenlinien fahren oä.
    Aber das wäre dann die Megadummheit, denn dann dauert die Kontrolle eben länger, und sollte der Fahrer vorher doch Alkohol konsumiert haben, reichen bereits 0,3 Promille aus, um den Führerschein zu verlieren. Lallen stellt unter vielen anderen eine Ausfallerscheinung dar.


    Und übrigens, es heißt: Die Polizei, die Polizistin, der Polizist, usw. und nicht Bulle. ;)


    Grüße Rabb :)

    Das Bessere ist der Feind des Guten.

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