Hallo,
Komplizierte Sache
Also ich wollte fragen ob der Enkel für die kosten eines Altersheim aufkommen muss?
Es geht um meine Oma, sie kommt wahrscheinlich ins Altersheim. Hat aber keine Kinder mehr.
Kennt sich da jemand aus?
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Hallo,
Komplizierte Sache
Also ich wollte fragen ob der Enkel für die kosten eines Altersheim aufkommen muss?
Es geht um meine Oma, sie kommt wahrscheinlich ins Altersheim. Hat aber keine Kinder mehr.
Kennt sich da jemand aus?
Nein. Ein Kostenersatz ist für "Verwandte in gerader Linie" vorgesehen. Also z.B. Eltern für Kinder, Kinder für Eltern. Geschwister, Großeltern oder Enkel müssen nicht einstehen.
Da es die gerade Linie ist kann es theoretisch sein dass das Sozialamt prüft ob Du was beisteuern musst. Da der Abstand Grosseltern - Enkel größer ist dürfte dementsprechend die Verpflichtung geringer sein. Ausserdem geht es auch nach Deiner wirtschaftlichen leistungsfähigkeit. Der Unterhalt ist deutlich geringer als für ein Kind oder die geschiedene Ehefrau.
Wenn Deine Grossmutter Dir allerdings innerhalb der letzten zehn Jahre (gesetzl. Frtist) eine größere Summe geschenkt oder eine Immobilie überschrieben hätte bist Du garantiert dabei mit Unterhalt da das Sozialamt solche Tricksereien unterbinden will.
ZitatOriginal geschrieben von andi2511
Hmm, in gerader Linie sind aber auch Enkel und Großeltern miteinander verwandt
Nein, sind sie nicht, denn es ist ein Zwischenschritt notwendig. Großeltern, Enkel und Geschwister sind definitiv nicht Fürsorgepflichtig.
Dann hast du meine Links nicht gelesen, denn da sind Anwalt und Co. anderer Meinung
Geschwister sind sich untereinander nicht unterhaltspflichtig, ebenso nicht: Onkel zu Neffe usw. aber in gerader Linie (Großeltern - Eltern - Enkel usw.) besteht grundsätzlich Unterhaltspflicht und zwar in aufsteigender Rangfolge und theoretisch unendlich ausweitbar (Urenkel ist Urgroßmutter unterhaltspflichtig), die Begrenzung erfolgt grundsätzlich (sprich: theoretisch) nur durch den Maßstab der geraden Linearität. (Vergl. §1601 BGB )
ZitatOriginal geschrieben von andi2511
Dann hast du meine Links nicht gelesen, denn da sind Anwalt und Co. anderer Meinung
Es geht hier nicht um die allgemeine Unterhaltspflicht, sondern darum, ob das Sozialamt Rückgriff nehmen darf und das ist in § 91 Bundessozialhilfegesetz geregelt und der schliesst das eben aus. Nur der 1. Verwandschaftsgrad kann herangezogen werden.
Das stimmt, aber ich habe die Frage allgemeiner gefasst im Sinne einer allgemeinen Unterhaltspflicht verstanden
Klassisch aneinander vorbei argumentiert
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