ebay: fehler mit sofortkauf-option, wie vorgehen ?

  • Zitat

    Original geschrieben von andi2511
    Der Kaufvertrag kann wegen Irrtums angefochten werden, und zwar nach §119 BGB! Teile dem Käufer einfach die Sachlage erneut und mit Bezug auf seine Chancenlosigkeit bei einem eventuellen Zivilverfahren mit und bitte um Verständnis, das du die Auktion als nichtig betrachtest. Sollte dann eine schlechte Bewertung kommen, wirst du die halt entsprechend kommentieren müssen.


    Wenn man schon §119 benutzt, dann bitte auch §122 beachten. Kann unter Umständen entscheidend sein. Da ich nicht weiß, um welches Gut es sich gehandelt hat, kann ich so nicht sagen ob §122 (2) greift.
    Wenn allerdings Absatz 1 zutreffen sollte, dann nützt die Anfechtung nach 119 herzlich wenig.
    mfg

  • Zitat

    Original geschrieben von Martin Reicher
    natürlich kann man auch über den Preis anfechten


    Jein, der Klassiker ist hier das der Vk in einer Galerie die falsche Preisliste nimmt und der Geschäftsführer dann hinterher mehr Geld will.
    Das geht so nicht, wie geschrieben der Preis ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft.
    Die Anfechtung erfolgt weil man sich verschrieben, vergriffen oder verklickt hat aber nicht weil man sich über den Preis geirrt hat.
    Ist halt ne Formulierungssache.


    Gruß
    CH

  • In solchen Fällen gibt Dir Ebay recht und du musst nicht verkaufen.
    Einem bekannten von mir ist das auch pasiert und hat sich dann an Ebay gewandt und die sahen das auch so und der kauf wurde storniert.

    Made in Bavaria

  • Zitat

    Original geschrieben von AdministratorDr
    Hört sich alles ein wenig komisch an, dass eine Minute danach direkt zugeschlagen wurde


    kann eigentlich nur sein, wenn jemand auf "andere Artikel des VK" klickt. SOnst hast Du eigentlich keine Chance, neu eingestellte Arteikel so schnell zu finden. 'Suche' funzt eigentlich erst einige Stunden (!) nach dem Einstellen.


    kinslayer:


    Zitat

    Ich bin zwar kein Ebayprofi,aber ich habe gehört das man negative Bewertungen durch Ebay löschen lassen kann.Durch eine Eidesstatliche Erklärung bezüglich des Sachverhaltes.


    das geht schon lange nicht mehr. Ebay löscht grundsätzlich keine negativen mehr, da wurde wohl zuviel Mißbrauch mit getrieben. Negative können (offiziell) nur noch durch einen Gerichtsbeschuß gelöscht werden. Inoffiziell scheint es aber immer noch zu gehen...aber dafür muß man schon quelle_ag heißen oder sonst ein Super-Mega-Powerseller sein.


    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt :D

  • Zitat

    Original geschrieben von holden
    Wenn man schon §119 benutzt, dann bitte auch §122 beachten. Kann unter Umständen entscheidend sein. Da ich nicht weiß, um welches Gut es sich gehandelt hat, kann ich so nicht sagen ob §122 (2) greift.
    Wenn allerdings Absatz 1 zutreffen sollte, dann nützt die Anfechtung nach 119 herzlich wenig.
    mfg


    Sorry, das kann man so nicht stehen lassen, insbesondere nicht im hier diskutierten Fall. Selbst wenn § 122 Abs. 1 BGB eingreifen sollte: Wo soll hier ein zu ersetzender Schaden entstanden sein?

  • Zitat

    Original geschrieben von boecki
    Negative können (offiziell) nur noch durch einen Gerichtsbeschuß gelöscht werden.


    DAS nenne ich mal ein engagiertes Durchgreifen der Justiz gegen negative Elemente... :top: :D

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von ashd
    Sorry, das kann man so nicht stehen lassen, insbesondere nicht im hier diskutierten Fall. Selbst wenn § 122 Abs. 1 BGB eingreifen sollte: Wo soll hier ein zu ersetzender Schaden entstanden sein?


    Alles folgende gilt nur, wenn §122 (2) nicht greift:
    Der Vertrauensschaden ist zu ersetzen. Das heisst der Käufer muß so gestellt werden, wie er stünde, wenn er von dem Geschäft (der Auktion) nicht gehört hätte.
    Als Beispiel: Es handelt sich um ein Handy und der Käufer hat sich nach Auktionsende schon mal Zubehör gekauft, das ohne dieses Handy für ihn wertlos ist, dann muß dieser Schaden ersetzt werden. Auch evtl. erstandene Portokosten... müssen ersetzt werden.
    Nicht zu ersetzen ist der Erfüllungsschaden, also der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der andere nicht erfüllt hat (um beim Handybeispiel zu bleiben: Handy für 150 erstanden, das sonst 170 kostet -> 20€ Schaden. Dieser Schaden muß nicht ersetzt werden).
    Die Höhe des Erfüllungsschadens ist aber trotzdem wichtig, da der Schadenersatz höchstens bis zu eben dieser Hööhe geleistet werden muß.


    Wie oben gesagt, gilt dies alles nur, wenn dem Käufer nicht hätte klar sein müssen, daß der Verkäufer einem Irrtum erlegen war (Handybeispiel: Nokia 6600 für 1€ Sofortkauf), dann muß gar kein Schadenersatz geleistet werden.


    Bin kein Jurist, sondern nur Volkswirt, aber das ist bei mir aus den Anfängen hängen geblieben. Darf natürlich gern verbessert werden.
    mfg

  • Zitat

    Original geschrieben von holden
    Bin kein Jurist, sondern nur Volkswirt, aber das ist bei mir aus den Anfängen hängen geblieben. Darf natürlich gern verbessert werden.
    mfg


    Keine Verbesserung nötig, stimmt alles.


    Aber: Nach der Schilderung des Threaderstellers erfolgte die Aufklärung über den Irrtum hier unmittelbar nach Vertragsschluß - es scheint sich, so verstehe ich ihn zumindest, alles innerhalb weniger Minuten abgespielt zu haben. Insofern ist es zwar möglich, jedoch sehr unwahrscheinlich, daß nach § 122 BGB zu ersetzende Schäden entstanden sind.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Aber Achtung:
    Du musst argumentieren das Du dich "verklickt" hast und nicht das Du Dich beim Preis geirrt hast.
    Denn der Preis ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft.


    Gruß
    CH



    Wieso so kompliziert?


    Vorliegend ist doch ein ganz klassischer Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 2 BGB.
    "tres" hat mit dem versehentlichen Anklicken der Sofortkaufoption bzw. dann mit dem Einstellen des Artikels ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den entsprechenden Artikel zum Kaufpreis von 1€ abgegeben. Eine Erklärung dieses Inhalts wollte "tres" aber niemals abgeben.


    Und welcher Vertrauensschaden gem. § 122 BGB sollte dem Käufer entstanden sein?


    Das dürften genau die Kosten für die Internetverbindung sein, die dem Käufer vom Zeitpunkt der Gebotsabgabe bis zum Zeitpunkt der Gebotsannahme durch ebay entstanden sind. Also nichts.


    IMHO hätte der Käufer auch den Willensmangel des Verkäufers erkennen müssen, für den Fall dass der Artikel deutlich mehr wert ist als einen Euro. (vgl. § 122 II BGB).


    tres:


    Such dir doch hier ein paar Urteile heraus und schicke sie dem Käufer, dann sollte er seine Chancenlosigkeit eigentlich erkennen...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!