ZitatOriginal geschrieben von andi2511
Der Kaufvertrag kann wegen Irrtums angefochten werden, und zwar nach §119 BGB! Teile dem Käufer einfach die Sachlage erneut und mit Bezug auf seine Chancenlosigkeit bei einem eventuellen Zivilverfahren mit und bitte um Verständnis, das du die Auktion als nichtig betrachtest. Sollte dann eine schlechte Bewertung kommen, wirst du die halt entsprechend kommentieren müssen.
Wenn man schon §119 benutzt, dann bitte auch §122 beachten. Kann unter Umständen entscheidend sein. Da ich nicht weiß, um welches Gut es sich gehandelt hat, kann ich so nicht sagen ob §122 (2) greift.
Wenn allerdings Absatz 1 zutreffen sollte, dann nützt die Anfechtung nach 119 herzlich wenig.
mfg