Jeap, VPMA gelten als Einnahme.
Werbungskosten für Studenten
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Denke schon dass das als Einnahme zählt. Normalerweise kannst du ja ne Verpflegungspauschale pro Tag ansetzen und das fällt ja dann in deinem Fall weg... Ist ja wie wenn du Bücher kaufst die du eigentlich anrechnen kannst aber die dann von der Firma übernommen werden...
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Gibt es denn im Moment irgendeine möglichkeit die Studiengebühren steuerlich geletnd zu machen?
Bei mir ist es so, das ich jeden Monat 630,- € Studiengebühren zahle (bzw 7560,- € Studiengebühren/Jahr). Da ich keine Einnahmen habe, kann ich sie aktuell auch nicht geltend machen. Früher ging es per Sonderausgaben diese Kosten vor sich her zu tragen als negatives Einkommen und dann im ersten Verdienstjahr mit seinem Bruttolohn zu verrechnen bzw die Lohnsteuer in dr gezahlten Höhe der Studiengebühren zu mindern.
Kann ich denn aktuell die Studiengebühren in meinem ersten Verdienstjahr rückwirkend in die Werbungskosten packen???
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Du verwechselst da etwas. Deine Studiengebühren (soweit Erststudium, nicht Berufsbegleitend) werden als Sonderausgaben gewertet und nicht als Werbungskosten. Zum Verlustvortrag berechtigen jedoch nur Werbungskosten. Die Sonderuasgaben des Studiums sind nur mit den im Jahr anfallenden Steuern bzw. Einnahmen verrechenbar.
Verlustvortrag beim Erststudium ist somit nicht möglich.Edit:
Vielleicht hätte ich einfach mal den Thread lesen sollen.
Da es anscheinend Gerichtsurteile gibt, die dem, was wir in der Uni gelernt haben widersprechen sind meine Infos anscheinend veraltet. -
Da gab es doch mal nen Urteil zu.
Ich meine irgendwas im Kopf zu haben, dass man im Erststudium aus dem letzten Studienjahr bis zu 4.000 € an Werbungskosten "produzieren" kann und diese dann ins erste Berufsjahr mit rübernehmen.
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Nein. Deswegen wurde ja die Gesetzesänderung vorngenommen um die Aufwendungen für das Erststudium weg von vorweggenommenen Werbungskosten zu bringen, eben weil die Sonderausgaben nicht vortragbar sind.
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Hi,
erstmal ein netter Text allemein zum Thema zum einlesen:
http://www.spiegel.de/unispieg…ium/0,1518,393345,00.htmlWeiss nicht ob es ok ist meine Frage hier mit reinzuschreiben, da sie nicht das Kindergeld direkt betrifft. Doch denke ich, dass der TE nichts dagegen hat
Ich, Student - 1.Job (Lohnsteuerkarte 1) 200€/Monat - 2.Job (400€Basis)
Nun schiebe ich aus diesem Jahr von meinem 2.Job 2000€ "vor mir hin"...Dass ich in Zukunft den 1.Job über die einserKarte laufen lassen sollte ist klar - doch wie verbuche ich das Geld noch in dieses Jahr?
Wäre die Lösung im Dez eine 6er-Karte abzugeben und mir die 2000€ darauf auszahlen zu lassen?
Würde ich +/-alles über den Lohnsteuerjahresausgleich wiederbekommen oder zahle ich unnötige Rentenversicherung/Arbeitslosenverscherung/Krankenversicherung, die ich nicht zahlen müsste, wenn ich es nächstes Jahr über die einser auszahlen lasse?Noch im Dez die Lohnsteuerkarten zu tauschen ist leider nicht möglich...
Vielen Dank
BB -
Ich hänge mich hier auch mal dran:
Wie funktioniert das genau mit der Vorsorgepauschale?
Bsp. (ganz einfach nur die Basics berücksichtigt):
Jahresbrutto 36.000
- Werbungspauschbetrag 925
- Sonderausgabepauschbetrag 36
- Vorsorgeaufwendung 2500 (((36000*0,995)*0,28)+1500)
= zu versteuerndes Einkommen von ca. 32.530Bei Stkl. 1 hat man unterjährig auf die 36.000 rund 6.600 Lohnsteuer bezahlt, auf das zu versteuernde Einkommen von ca. 32.530 müsste man nur 5.540 zahlen also gibt es beim Jahressteuerausgleich 1.060 zurück, oder habe ich da gerade nen Denkfehler?
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Zitat
Original geschrieben von booner
Nein. Deswegen wurde ja die Gesetzesänderung vorngenommen um die Aufwendungen für das Erststudium weg von vorweggenommenen Werbungskosten zu bringen, eben weil die Sonderausgaben nicht vortragbar sind.Mit anderen Worten: Früher ging das unter Umständen. Aber inzwischen sind sämtliche Aufwendungen (Miete, Studiengebühren, Fahrtkosten, Bücher, ...) ab 01.01.2004 für das Erststudium für das Finanzamt egal, da sie nicht angerechnet werden. Sehe ich das richtig?
[small]Sorry, stehe gerade etwas auf dem Schlauch. ;)[/small]
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Meines Wissen nach JA. Wobei sie natürlich angerechnet werden, aber jetzt halt als Sonderausgaben und daher nur im Entstehungsjahr positiven Einkünften aus diesem Jahr entgegengehalten werden können (was den meisten Studenten nix bringt, da Geringverdiener).
Aber Einspruch gegen den Bescheid bis zur Klärung der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der Gesetzesänderung lohnt sich ggf. trotzdem.
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