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Bildung
Strittige Kosten
Zwei Entscheidungen von Finanzgerichten (FG) geben Ex-Studenten Rückendeckung, wenn sie Studienkosten mit späteren Einnahmen aus dem Job oder der Selbstständigkeit verrechnen wollen: Nach dem FG Baden-Württemberg (9 K 211/04; Revision: VI R 26/05) qualifizierte das FG Münster (10 K 4954/04) die Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten.
Folge: Der Fiskus muss den Abzug der Verluste zulassen, sobald das erste zu versteuernde Gehalt auf dem Konto landet.
Umstellung. Der Gesetzgeber hat bereits im Vorfeld versucht, solche Nachforderungen abzuwehren und die Steuerregeln inzwischen umgestellt. Kosten für das Erststudium sind seit 2004 nur noch im jeweils aktuellen Jahr absetzbar - und bei 4000 Euro jährlich gedeckelt. Laut einem neuen Schreiben des Finanzministeriums (IV C 8 - S 2227 - 5/05) können zudem Zweit- oder Aufbaustudenten nicht mit dem Steuerbonus rechnen. Wegen rechtlicher Zweifel am Gesetz dürfte es aber schon bald zu neuen Gerichtsverfahren kommen.