Gibts hier keine Studenten?
Werbungskosten für Studenten
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Abschreibungen dürfen nur Firmen machen, Studenten sind aber Privatpersonen.
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Das ist absolut falsch! Natürlich darf man als Privatperson Dinge abschreiben!
MfG
Benny -
Zitat
Original geschrieben von A.Kordis
Also sind Rechnungen ohne Angabe meines Namens nicht absetzbar? Kann ich mir gar nicht vorstellen. Und wieso kann ich bei einem Erststudium ein gekauftes Notebook nicht als Werbungskosten (auf 3 Jahre) absetzen?Auf eine ordentliche Rechnung gehört unter anderem Name und Adresse des Käufers.
Natürlich kannst du auch ein Notebook über drei Jahre als Werbungskosten absetzen, wenn du es beruflich nutzt. Wenn es auch privat genutzt wird, muß die private Nutzung entsprechend gekürzt werden.
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auch ne kurze Frage zu Steuer-Studenten-Situation
Hallo liebe Leute,
ich habe uach ein kurzes Problem, zu dem ihr mir hoffentlich etwas sagen könnt:
Also, es geht um die Steuererklärung 2004:
Von Januar 2004 bis Juli 2004 als Student
ab Oktober ne Stelle angenommen, als Promotionstudent mit vollem Gehalt.Verdienst gesamt 2004: 8660 Euro, davon etwa 1440 Lohnsteuer
Krieg ich von der Lohnsteuer was wieder?
Und wie hoch ist der Freibertag 2004 als Mindesteinkommen? Den Rest muss ich dann als Werbungskosten geltend machen oder wie läuft das? Und wenn ich das nicht kann, gibts nichts wieder?Sorry für die Unwissenheit, habe ich halt bisher nie gebraucht...
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Hi,
hab erst beim Amt nachgefragt:
Ein Computer ist zu 50% auf 3 Jahre absetzbar, wenn eine berufliche Nutzung notwendig ist.
D. h. ein KFZ-Mechaniker oder Müllmann wird ein Problem haben, die notwendige Nutzung eines Computers nachzuweisen. Bei einem EDV-Trainer z. B. ist es gar keine Frage
Wie die notwendige berufl. Nutzung bei einem studentischen Nebenjob aussieht, kann wohl nur der Finanzbeamte entscheiden.
Grüße
babapapa
Dieses Posting spiegelt nur meine persönliche Meinung wieder und stellt keinerlei Beratung dar oder so... -
Re: auch ne kurze Frage zu Steuer-Studenten-Situation
ZitatOriginal geschrieben von []DieZiege
Von Januar 2004 bis Juli 2004 als Student
ab Oktober ne Stelle angenommen, als Promotionstudent mit vollem Gehalt.
Verdienst gesamt 2004: 8660 Euro, davon etwa 1440 Lohnsteuer
Krieg ich von der Lohnsteuer was wieder?
Und wie hoch ist der Freibertag 2004 als Mindesteinkommen? Den Rest muss ich dann als Werbungskosten geltend machen oder wie läuft das? Und wenn ich das nicht kann, gibts nichts wieder?
Sorry für die Unwissenheit, habe ich halt bisher nie gebraucht...Gib am einfachsten mal deine Daten in ein Steuerprogramm oder auch das Elster-Formular ein, dann bekommste das vorgerechnet. Wenn du noch Anspruch auf Kindergeld hast, ist das ne halbwegs andere Geschichte, dann müßte man mal deine Werbungskosten betrachten.
ZitatOriginal geschrieben von babapapa
Ein Computer ist zu 50% auf 3 Jahre absetzbar, wenn eine berufliche Nutzung notwendig ist.Ich schreib mein Notebook zu 100% über drei Jahre ab. Es hat noch keiner den Nachweis gewollt, daß ich für private Zwecke noch einen PC habe.
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Es gibt Neuigkeiten:
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein wirtschaftswissenschaftliches Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten zu beurteilen sein können, da ein direkter Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit des Studierenden als Diplom-Ökonom gegeben ist (Az.: 9 K 211/04). Quelle: WiWo Nr. 21/2005.
Zu Erinnerung: Der Gesetzgeber hatte 2004 rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2004 eine sehr versteckte Regelung im "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" geschaffen, nach der Aufwendungen für ein Erststudium immer als Sonderausgaben zu werten sind. Damit wollte er potentiellen, durch die "studentenfreundlichen" Urteile des BFH verursachten Steuerausfällen entgegenwirken.
Bleibt nur das Warten auf obergerichtliche Rechtsprechung, evtl. konterkariert ja der BFH demnächst Hansis Sparpläne...
Dieses Urteil ist ein gutes Argument für die Begründung des Widerspruchs gegen den Einkommenssteuerbescheid 2004.
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Ich habe auch noch was zum Thema Kindergeld:
http://www.bundesverfassungsge…eilungen/frames/bvg05-040
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 40/2005 vom 13. Mai 2005
Dazu Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in
den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrigDie Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den
Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die
Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich
sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu
mindern. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.Rechtlicher Hindergrund und Sachverhalt:
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige
Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Voraussetzung hierfür
ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Freigrenze des § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Im Streitjahr 1998 lautete
dessen Fassung wie folgt:„Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es
Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat;…“Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog bis 1997 für ihren Sohn Kindergeld.
Seit August 1997 ließ sich der Sohn zum Industriemechaniker ausbilden.
Im Jahr 1998 errechnete das Arbeitsamt – Familienkasse – aus der
Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte in Höhe von 12.489,-- DM und
legte diesen Wert als Bemessungsgröße der Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz
2 EStG zu Grunde. Da die Freigrenze überschritten war, setzte die
Familienkasse das Kindergeld ab 1. Januar 1998 auf 0,-- DM fest. Bei der
Ermittlung der Bemessungsgröße blieb unberücksichtigt, dass der Sohn im
Streitjahr Sozialversicherungsbeträge in Höhe von 3.078,38 DM zahlen
musste. Die Bf klagte vor dem Finanzgerichte und Bundesfinanzhof (BFH)
erfolglos gegen die Versagung des Kindergelds. Auf ihre
Verfassungsbeschwerde (Vb) hin hob das Bundesverfassungsgericht die
Entscheidung des BFH auf, da sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Das Verfahren wurde an
den BFH zurückverwiesen.Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG benachteiligt unterhaltsverpflichtete Eltern von
Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der
Freigrenze beziehen. Eine Benachteiligung liegt zum einen vor gegenüber
Eltern, deren Kinder keine Bezüge haben, zum anderen gegenüber Eltern,
deren Kinder Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der
Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei
sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst
nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Für eine
Benachteiligung dieser Gruppe unterhaltspflichtiger Eltern fehlen
hinreichende Gründe:Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es,
diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und
Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge
in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen.
In diesen Fällen entfällt oder mindert sich zugleich die
Unterhaltspflicht der Eltern. Folglich entscheidet für die Einbeziehung
von Mitteln des Kindes die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel
bei den Eltern. Denn auf deren Leistungsfähigkeit kommt es für die
Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen an.Stellt man beim Jahresgrenzbetrag auf Mittel ab, die eine effektive
Entlastung der Eltern nicht bewirken können, so wird einer Teilgruppe
von Eltern die staatliche Entlastung zweckwidrig verweigert. Dies ist
der Fall bei der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den
Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sie werden vom
Arbeitgeber abgeführt und sind daher dem Einkünfte erzielenden Kind oder
dessen Eltern nicht verfügbar. Deshalb können sie keine Entlastung bei
den Eltern bewirken.§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist daher verfassungskonform so auszulegen, dass
sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den
Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder
der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind.Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –
Karlsruhe, den 13. Mai 2005
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Salut !
Eine kurze Frage :
Für 2005 gelten folgende Pauschalbeträge für Studenten :
- genereller Freibetrag : 7664
- Vorsorgepauschale : 2160
- Werbekostenpauschale : 920
- Sonderausgabenpauschale : 36Kann mir jemand die Zahlen für 2004 geben ? Und wo werden da eventuelle Fahrtkosten angerechnet ? Oder gibt es da einen eigenen Posten ?
Danke im voraus...
Au revoir...
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