Werbungskosten für Studenten

  • Abschreibungen dürfen nur Firmen machen, Studenten sind aber Privatpersonen.

    Früher konnte man Drachen töten und durfte dann eine Jungfrau heiraten -
    heute gibt's keine mehr und man muss den Drachen heiraten :-(

  • Das ist absolut falsch! Natürlich darf man als Privatperson Dinge abschreiben!


    MfG
    Benny

  • Zitat

    Original geschrieben von A.Kordis
    Also sind Rechnungen ohne Angabe meines Namens nicht absetzbar? Kann ich mir gar nicht vorstellen. Und wieso kann ich bei einem Erststudium ein gekauftes Notebook nicht als Werbungskosten (auf 3 Jahre) absetzen?

    Auf eine ordentliche Rechnung gehört unter anderem Name und Adresse des Käufers.


    Natürlich kannst du auch ein Notebook über drei Jahre als Werbungskosten absetzen, wenn du es beruflich nutzt. Wenn es auch privat genutzt wird, muß die private Nutzung entsprechend gekürzt werden.

    Und manchmal denk ich mir so: Das ist aber ganz schön viel Meinung für so wenig Ahnung!

  • auch ne kurze Frage zu Steuer-Studenten-Situation


    Hallo liebe Leute,


    ich habe uach ein kurzes Problem, zu dem ihr mir hoffentlich etwas sagen könnt:


    Also, es geht um die Steuererklärung 2004:


    Von Januar 2004 bis Juli 2004 als Student
    ab Oktober ne Stelle angenommen, als Promotionstudent mit vollem Gehalt.


    Verdienst gesamt 2004: 8660 Euro, davon etwa 1440 Lohnsteuer


    Krieg ich von der Lohnsteuer was wieder?
    Und wie hoch ist der Freibertag 2004 als Mindesteinkommen? Den Rest muss ich dann als Werbungskosten geltend machen oder wie läuft das? Und wenn ich das nicht kann, gibts nichts wieder?


    Sorry für die Unwissenheit, habe ich halt bisher nie gebraucht...

  • Hi,


    hab erst beim Amt nachgefragt:


    Ein Computer ist zu 50% auf 3 Jahre absetzbar, wenn eine berufliche Nutzung notwendig ist.


    D. h. ein KFZ-Mechaniker oder Müllmann wird ein Problem haben, die notwendige Nutzung eines Computers nachzuweisen. Bei einem EDV-Trainer z. B. ist es gar keine Frage :)


    Wie die notwendige berufl. Nutzung bei einem studentischen Nebenjob aussieht, kann wohl nur der Finanzbeamte entscheiden.


    Grüße
    babapapa
    Dieses Posting spiegelt nur meine persönliche Meinung wieder und stellt keinerlei Beratung dar oder so... :D

  • Re: auch ne kurze Frage zu Steuer-Studenten-Situation


    Gib am einfachsten mal deine Daten in ein Steuerprogramm oder auch das Elster-Formular ein, dann bekommste das vorgerechnet. Wenn du noch Anspruch auf Kindergeld hast, ist das ne halbwegs andere Geschichte, dann müßte man mal deine Werbungskosten betrachten.



    Zitat

    Original geschrieben von babapapa
    Ein Computer ist zu 50% auf 3 Jahre absetzbar, wenn eine berufliche Nutzung notwendig ist.

    Ich schreib mein Notebook zu 100% über drei Jahre ab. Es hat noch keiner den Nachweis gewollt, daß ich für private Zwecke noch einen PC habe.

    Und manchmal denk ich mir so: Das ist aber ganz schön viel Meinung für so wenig Ahnung!

  • Es gibt Neuigkeiten:


    Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein wirtschaftswissenschaftliches Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten zu beurteilen sein können, da ein direkter Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit des Studierenden als Diplom-Ökonom gegeben ist (Az.: 9 K 211/04). Quelle: WiWo Nr. 21/2005.


    Zu Erinnerung: Der Gesetzgeber hatte 2004 rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2004 eine sehr versteckte Regelung im "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" geschaffen, nach der Aufwendungen für ein Erststudium immer als Sonderausgaben zu werten sind. Damit wollte er potentiellen, durch die "studentenfreundlichen" Urteile des BFH verursachten Steuerausfällen entgegenwirken.



    Bleibt nur das Warten auf obergerichtliche Rechtsprechung, evtl. konterkariert ja der BFH demnächst Hansis Sparpläne...



    Dieses Urteil ist ein gutes Argument für die Begründung des Widerspruchs gegen den Einkommenssteuerbescheid 2004.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Ich habe auch noch was zum Thema Kindergeld:


    http://www.bundesverfassungsge…eilungen/frames/bvg05-040


    Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
    Pressemitteilung Nr. 40/2005 vom 13. Mai 2005
    Dazu Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –


    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in
    den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig


    Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den
    Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt
    gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die
    Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich
    sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu
    mindern. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.


    Rechtlicher Hindergrund und Sachverhalt:
    Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige
    Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Voraussetzung hierfür
    ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Freigrenze des § 32
    Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Im Streitjahr 1998 lautete
    dessen Fassung wie folgt:


    „Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es
    Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
    Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
    12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat;…“


    Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog bis 1997 für ihren Sohn Kindergeld.
    Seit August 1997 ließ sich der Sohn zum Industriemechaniker ausbilden.
    Im Jahr 1998 errechnete das Arbeitsamt – Familienkasse – aus der
    Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte in Höhe von 12.489,-- DM und
    legte diesen Wert als Bemessungsgröße der Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz
    2 EStG zu Grunde. Da die Freigrenze überschritten war, setzte die
    Familienkasse das Kindergeld ab 1. Januar 1998 auf 0,-- DM fest. Bei der
    Ermittlung der Bemessungsgröße blieb unberücksichtigt, dass der Sohn im
    Streitjahr Sozialversicherungsbeträge in Höhe von 3.078,38 DM zahlen
    musste. Die Bf klagte vor dem Finanzgerichte und Bundesfinanzhof (BFH)
    erfolglos gegen die Versagung des Kindergelds. Auf ihre
    Verfassungsbeschwerde (Vb) hin hob das Bundesverfassungsgericht die
    Entscheidung des BFH auf, da sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 3
    Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Das Verfahren wurde an
    den BFH zurückverwiesen.


    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
    Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des
    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG benachteiligt unterhaltsverpflichtete Eltern von
    Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der
    Freigrenze beziehen. Eine Benachteiligung liegt zum einen vor gegenüber
    Eltern, deren Kinder keine Bezüge haben, zum anderen gegenüber Eltern,
    deren Kinder Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der
    Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei
    sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst
    nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Für eine
    Benachteiligung dieser Gruppe unterhaltspflichtiger Eltern fehlen
    hinreichende Gründe:


    Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es,
    diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und
    Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge
    in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen.
    In diesen Fällen entfällt oder mindert sich zugleich die
    Unterhaltspflicht der Eltern. Folglich entscheidet für die Einbeziehung
    von Mitteln des Kindes die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel
    bei den Eltern. Denn auf deren Leistungsfähigkeit kommt es für die
    Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen an.


    Stellt man beim Jahresgrenzbetrag auf Mittel ab, die eine effektive
    Entlastung der Eltern nicht bewirken können, so wird einer Teilgruppe
    von Eltern die staatliche Entlastung zweckwidrig verweigert. Dies ist
    der Fall bei der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den
    Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sie werden vom
    Arbeitgeber abgeführt und sind daher dem Einkünfte erzielenden Kind oder
    dessen Eltern nicht verfügbar. Deshalb können sie keine Entlastung bei
    den Eltern bewirken.


    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist daher verfassungskonform so auszulegen, dass
    sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den
    Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder
    der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind.


    Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –


    Karlsruhe, den 13. Mai 2005

    Und manchmal denk ich mir so: Das ist aber ganz schön viel Meinung für so wenig Ahnung!

  • Salut !



    Eine kurze Frage :


    Für 2005 gelten folgende Pauschalbeträge für Studenten :



    - genereller Freibetrag : 7664
    - Vorsorgepauschale : 2160
    - Werbekostenpauschale : 920
    - Sonderausgabenpauschale : 36



    Kann mir jemand die Zahlen für 2004 geben ? Und wo werden da eventuelle Fahrtkosten angerechnet ? Oder gibt es da einen eigenen Posten ?


    Danke im voraus...



    Au revoir...

    "A day without laughter is a day wasted." - Charlie Chaplin


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