Das Problem ist, es steht nicht Aussage gegen Aussage, sondern Aussage gegen Einlassung, nämlich die Aussage des Zeugen (= des Polizisten) gegen deine Einlassung (= des Angeklagten).
Der Zeuge, der vor Gericht eine Aussage macht, macht sich strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt.
Der Angeklagte kann sich zum Vorwurf äußern oder schweigen, er darf zu seiner Verteidigung auch lügen.
Je nachdem ,wie das Gericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen einschätzt, hat der Angeklagte in diesem Fall die schlechteren Karten. Das Gericht sieht das normalerweise so:
Warum sollte der Zeuge lügen, wenn er sich dadurch strafbar machen würde und noch dazu keinen Vorteil davon hat?
Der Angeklagte dagegen macht sich nicht strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt oder die Wahrheit verschweigt, er erhofft sich zudem einen Vorteil davon.
Sofern also keine konkreten Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, wird dessen Aussage wohl als wahr gewertet.
Übrigens gibt es den Tatbestand der "Beamtenbeleidigung" nicht. Juristisch ist es eine Beleidigung nach § 185 StGB wie bei anderen Person auch. Der Unterschied ist, dass die Beleidigung eines Beamten auch vom Dienstherrn zur Anzeige gebracht werden kann, auch wenn der Beleidigte selbst keinen Strafantrag stellt.
Dass Gerichte dazu neigen, Beleidigungen von Beamten mit höherem Strafmaß zu ahnden als bei Privatpersonen, steht auf einem anderen Blatt, eine gesetzliche Grundlage gibt es dafür allerdings nicht.