Gewährleistungsanspruch (+), aber Hersteller ist insolvent. Was nu?

  • Hallo,


    ich habe folgende Frage:


    Wenn ein Verbraucher einen Gewährleistungsanspruch gegen einen Unternehmer gemäß §§ 437 Nr. 1; 439 Abs. 1; 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB geltend macht, aber der Hersteller der Sache (Waschmaschine) insolvent gegangen ist, wie ist dann die Rechtslage?
    Es wurde seitens des Verbrauchers Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache gefordert, was ihm unstreitig zusteht.


    Der Unternehmer, der die Waschmaschine verkauft hat, kann ja nun keine neue Waschmaschine liefern aufgrund der Hrstellerinsolvenz.


    Die Waschmaschine war mit 250 Euro damals so billig, daß es auch kein vergleichbares Angebot in dem Laden gibt.


    Der Unternehmer bietet aber Zuzahlung zu einer neuen, höherwertigen Waschmaschine an.


    Muß man als Verbraucher ein derartiges Anegbot annehmen oder kann man auf Ersatzlieferung ohne Zuzahlung bestehen, wenn auch die Waschmaschine höherwertig ist? Schließlich kann ich als Kunde nichts dafür, wenn der Lieferant meines Händlers pleite geht...


    Was sagt ihr?
    Gibts dazu evtl. eine Entscheidung?


    Danke für die Hilfe,
    Stephan

  • Re: Gewährleistungsanspruch (+), aber Hersteller ist insolvent. Was nu?


    Zitat

    Original geschrieben von Stephan I.
    Der Unternehmer, der die Waschmaschine verkauft hat, kann ja nun keine neue Waschmaschine liefern aufgrund der Hrstellerinsolvenz.


    dir als kunde kann das ziemlich egal sein ; der händler hat die sache zu klären. was vieleicht noch eine rolle spielt ist die "umkehr-beweislast".
    aber du hast keine schuld an der pleite des herstellers und auf jeden fall anspruch auf eine 100%ige gewährleistung...

    xxx

  • Die neue angebotene Maschine soll 100,-- Euro mehr kosten, was auch als Aufpreis zu zahlen wäre.
    Sehe ich aber nicht ein irgendwie.


    Desweiteren kommt dazu, daß die Filiale des Händlers am Ort geschlossen wurde und die Ersatzlieferung aus dem 100 KM entfernten Limburg, dem Standort der nächstgelegenen Filiale, erfolgen müßte.
    Was aber wiederum nicht das Problem des Kunden sein kann...


    Echt schwierig...

  • der Verkäufer muss die Nacherfüllung nicht leisten, wenn ihm dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist auch ausgeschlossen wenn sie für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. § 439(2) iVm § 275 (1)
    Bleibt Rücktritt vom Kaufvertrag

    Viele Grüße
    Martin

  • Re: Gewährleistungsanspruch (+), aber Hersteller ist insolvent. Was nu?




    Da du Normen des modernisierten Schuldrechts anführst, gehe ich mal davon aus, dass der KV nach dem 1.1.2002 geschlossen wurde.


    Nach altem Schuldrecht wäre ja grundsätzlich eine Einschränkung des Käuferwahlrechts bzgl. der Nacherfüllung (z.B. durch AGB) denkbar gewesen.


    Nach neuem Schuldrecht kann eine solche Bestimmung als eine für den Verbraucher zweifellos nachteilige Vereinbarung gem. § 475 I 1 BGB keine Wirksamkeit erlangen.


    Was an der Maschine ist denn genau kaputt? Erheblicher Mangel?


    Könnte eine Nachbesserung effektiv durchgeführt werden? Würden dem Verbraucher bei Rückgriff auf Nachbesserung erhebliche Nachteile entstehen?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Also dem Verbraucher ist es völlig egal, ob nachgebessert wird oder nicht. Der will nur waschen und zwar schnell...


    Das mit der Unmöglichkeit und Unverhältnismäßigkeit ist ja ziemlich doof...

  • Nun ja es ist für Dich in diesem Fall etwas ungünstig weil Dir dadurch ein Schnäppchen durch die Lappen geht, aber man muss es auch mal aus Sicht der Händler sehen:
    Man kann einem Händler nicht zumuten sämtliche Risiken die irgendwo im Handelsverkehr auftreten können zu tragen.
    Wenn dies so wäre müssten die Händler ganz andere Preise nehmen um Ihre Risiken zu decken.


    Gruß
    CH

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    ...aber man muss es auch mal aus Sicht der Händler sehen:
    Man kann einem Händler nicht zumuten sämtliche Risiken die irgendwo im Handelsverkehr auftreten können zu tragen.
    Wenn dies so wäre müssten die Händler ganz andere Preise nehmen um Ihre Risiken zu decken.


    Gruß
    CH


    für den händler gibt es noch einen grosshändler an den er sich zu wenden hat ! :rolleyes: ;)

    xxx

  • Ja genau und wenn der die Preise anzieht muss das keiner bezahlen:p :p


    Ne aber mal ernsthaft, die gestzlichen Regelungen sind schon so Verbraucherfreundlich, dass man im Normallfall keinen größeren Schaden beim Kunden lässt.


    In Ausnahmefällen kann es mal sein das man zwar nicht 100% das gewünschte auch bekommt aber schlechter als vorher ist man materiell gesehen dann ja auch nicht gestellt.


    Gruß
    CH

  • Zitat

    Original geschrieben von Stephan I.
    Also dem Verbraucher ist es völlig egal, ob nachgebessert wird oder nicht. Der will nur waschen und zwar schnell...


    Aber oben schriebst du:"Es wurde seitens des Verbrauchers Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache gefordert, was ihm unstreitig zusteht."


    Dann will er doch gerade die Lieferung einer mangelfreien Sache, und nicht die Beseitigung des Mangels an der gelieferten Waschmaschine.



    Für den Rückgriff in der Händlerkette existiert mit § 478 BGB eine eigene AGL.
    Aber was nützt ein Anspruch gegen einen insolventen Lieferanten?


    Wer sagt, dass es noch einen (solventen) Zwischenhändler gegeben hat?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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