Handypreis irrtümlich ohne Hinweis auf Vertrag beworben

  • Handypreis irrtümlich ohne Hinweis auf Vertrag beworben


    Hi,


    habe kürzlich in einem Fachhandel ein Handy (war in Vitrine ausgestellt)
    gefunden, bei dem außer der Produktbeschreibung und dem Preis
    nicht ein einziger Hinweis darauf vorhanden gewesen ist, daß dieser
    Preis nur bei Abschluß eines 24-Monatsvertrages gilt.
    Auf meinen Hinweis hin, nahm der Verkäufer das Werbeschild aus der
    Vitrine, um die falsche Auszeichnung flugs zu korrigieren.
    Verkaufen wollte er mir das Handy zu dem - falsch ausgezeichneten - Preis
    aber leider nicht.
    Hat evtl.jemand einen Schimmer, ob dieses Verfahren eigentlich rechtlich korrekt ist?
    Hätte der Verkäufer das Gerät nicht zu dem reduzierten Preis verkaufen
    sollen?
    Schließlich sollte man sich als Kunde doch darauf verlassen können,
    daß die Preise korrekt ausgezeichnet sind?


    Gruß, larix

  • Das ist zwar schade, aber da kannst Du nichts machen.


    Schaufensterangebote oder Werbeprospekte sind nicht bindend.


    Erst wenn Du im Laden an der Kasse stehst macht Dir der Verkäufer ein Angebot (der Preis). Du kannst dieses Angebot annehmen oder ablehnen. Nimmst Du es an, ist ein Vertrag entstanden.


    Grüße SpeedTriple

  • Das ist aber wirklich schade!

    Dann könnte der Fachhandel ja grundsätzlich mit falschen Preisen
    (einfach den Hinweis auf erforderlichen Vertragsabschluß "vergessen")
    werben, und sich dann - nachdem die Kunden im Hause sind - darauf
    berufen, daß man ja zum richtigen Preis nicht zu kaufen braucht.

    Sehr kundenfreundlich erscheint mir diese Vorgehensweise nicht...


    Weiß von einem Bekannten, daß ihm in vergleichbarer Situation die
    Ware anstandslos zum beworbenen Preis verkauft wurde, ohne
    Vertrag wohlgemerkt!

  • Zitat

    Original geschrieben von Larix
    Weiß von einem Bekannten, daß ihm in vergleichbarer Situation die
    Ware anstandslos zum beworbenen Preis verkauft wurde, ohne
    Vertrag wohlgemerkt!


    mir ist auch ein fall bekannt.
    Das war ein SATURN-Markt.
    die hatten vor 2 jahren oder so Nokia 6210 im prospekt beworben für 49 DM und hatten auch kein sternchen am preis. Die mussten (oder haben zumindest) dann die geräte auch ohne vertrag verkauft, zumindest an diejenigen die es bemerkten...


    cu
    Sid


  • Das ist der richtige Ansatz.


    Alles andere ist reine Kulanz. Es steht doch im Werbeprospekt immer, dass Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten sind.


    Gunn

    stay hungry, stay foolish


    iPhone XS Max 256 GB Silber 
    iPad Pro 11" 64GB LTE Spacegrey 
    Apple Watch 4 44mm Spaceblack

  • Zitat

    Original geschrieben von Martin Reicher
    eben, außerdem könnte man den Vertrag anfechten, dann wäre der Verkäufer aber schadenersatzpflichtig


    Fraglich ist aber, welchen Schaden du als Käufer hättest... nämlich keinen!

    ... addicted to BlackBerry ...

  • Zitat

    Original geschrieben von Gunn
    Das ist der richtige Ansatz.


    Alles andere ist reine Kulanz. Es steht doch im Werbeprospekt immer, dass Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten sind.


    Gunn


    Eben, die Preisauszeichnung in der Vitrine ist nämlich rechtspraktisch nur eine "invitatio ad offerandum", also eine Einladung (...an Dich, dem Händler...) ein Angebot zu machen. Dein Angebot kann der Händler dann annehmen oder auch ablehnen. Wenn er es trotz falscher Preisauszeichnung annimmt, ist das entweder Kulanz oder eigenes Unwissen (ich hoffe, ich habe das richtig wiedergegeben, mein Rechtskundekurs ist schon gut 20 Jahre her...).


    Thomas

  • Zitat

    Original geschrieben von eviltom
    Fraglich ist aber, welchen Schaden du als Käufer hättest... nämlich keinen!


    woher weißt du das?
    Angenommen ich will das Gerät weiterverkaufen (gewerblich) und habe ein Zweitangebot das teuerer als das Erstangebot aber billiger als der Marktpreis ist abgelehnt habe ich einen Schaden

    Viele Grüße
    Martin

  • Ich bin erstaunt, welch ein Interesse ich mit meinem Beitrag
    geweckt habe... ;)


    Scheinbar scheint es also wirklich so zu sein, daß der Händler
    mir das Telefon nicht zu dem falsch beworbenen Preis verkaufen
    muß???


    Andererseits handelt der Verkäufer m.E.allerdings ordungswidrig,
    wenn er fahrlässig einen Preis nicht richtig, oder nicht vollständig
    angibt - § 1 Abs.1 Satz 1 Preisangabenverordnung in Verbindung
    mit § 10 (1) Nr.1 Preisangabenvreordnung (PAngV) -


    Gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 u.2 Wirtschaftsstrafgesetz könnte dies mit
    einer erheblichen Geldbuße geahndet werden.


    Nicht zuletzt deswegen wünscht man sich als Endverbraucher doch
    ein wenig mehr Kulanz seitens der Händler.


    Oder stehe ich da mit meiner Meinung alleine auf weiter Flur???


    Gruß, larix

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