Zum Thema Umtauschrecht:
Ein grundsätzliches/ gesetzliches Umtauschrecht wg. Nichtgefallens gibt es nicht. Tatsächlich lassen aber viele Händler einen Umtausch in den ersten 14 Tagen nach Kauf zu. Das beruht aber etweder auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden oder einfach auf Kulanz.
Sachmangel:
Etwas anderes gilt aber bei Pixelfehlern, die einen Sachmangel darstellen. Selbst wenn irgendein Hersteller behauptet, das wäre normal und zulässig, interessiert das zunächst einmal nicht. Diese "Vereinbarung" findet sich schließlich erst nach Vertragsschluß in der Gerbrauchsanweisung.
=> grds. Nacherfüllungsanspruch, der jedoch auch ausgeschlossen sein kann. Dann bleibt Minderung oder Rücktritt, Schadensersatz usw.
Ob die vom Hersteller angegebenen Toleranzen für den Verbraucher gelten und einen Mangel ausschließen, halte ich für fraglich, das kann aber hier offen bleiben, weil die Toleranzen sogar überschritten wären, also definitiv ein Mangel vorliegt.
Fernabsatzverträge:
Fernabsatzverträge sind wieder eine andere Baustelle.
Hier gibt es kein Umtauschrecht, sondern ein Widerrufsrecht, ggf. ersetzt durch ein Rückgberecht.
Die Regelungen hierfür finden sich auch nicht in § 361b BGB (existiert nicht), sondern in § 312b BGB. Da hat RA Kotz vermutlich bereits aus dem BGBl., oder Planungsunterlagen zur Reform abgepinselt und die Änderungen nicht mehr in seine Seite integriert:p .
Gruß
Chris