Netzausbau O2 GSM- und UMTS-Netz




  • also ich meinte damit, dass man O2 (ausnahmsweise) wirklich loben muss für den Ausbau auf dem absoluten Land in einer verhätnismäßig kurzen Zeit.


    Ich habe mir dort sicher schon 50-100 BTS angesehen im kompletten tiefsten Schwarzwald und KEINE EINZIGE war älter als Ende 2008....
    Ich finde das schon beeindruckend wenn ich dran denke, wie mau im Schwarzwald selbst in Ferienregionen von O2 ausgebaut war vor 2009 .....so gut wie nirgends....und überall D1-Roaming....




  • Ich meine, irgendwo gelesen zu haben, dass sich bei der Bundesnetzagentur tausende Anträge für Richtfunk-Strecken (von allen Netz-Betreibern) stapeln, diese alle per Hand abgearbeitet werden müssen und es daher zu massiven Verzögerungen kommt.....


    Das wäre eine mögliche Erklärung. Auf dem Bild ist auch schön erkennbar, dass das Richtfunk-Panel unterhalb der Sektoren noch fehlt....

  • Hinterzarten


    Eine weitere BTS geht dort noch an der B31/B500 zw. Hinterzarten & Titisee ans Netz - disee ist höhe des Parkplatzes dort.

    Ich bin hier Privat unterwegs und alles was ich schreibe ist meine persönliche Meinung bzw. mein Empfinden.

  • MarcoNürnberg


    d.h. der GSM-Ausbau bei o2 geht grundsätzlich weiter ?


    Hast du bitte auch Informationen zu 85567 zwischen dem Ortsteil Oberelkofen und Eisendorf
    an der ST2089 ? Da war schon mal was zum 01.10.2009 in Planung.


    Vielen Dank.

  • Milte???
    http://openjur.de/u/165962.html


    Gericht:
    VG Münster
    Datum:
    3. Mai 2011
    Aktenzeichen:
    2 K 2283/10
    Typ:
    Urteil
    Fundstelle:
    openJur 2011, 92485
    Instanzengang:



    Tenor



    1
    Die Klage wird abgewiesen.



    2
    Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.



    3
    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
    Tatbestand



    4
    Die Klägerin zu 2. ist Miteigentümerin des im Außenbereich des Ortsteils N. der Stadt X. gelegenen Grundstücks Gemarkung N., Flur 000, Flurstück 00 (P. 00, 00000 X.). Das Grundstück ist mit einem Hofgebäude und zwei Scheunen bebaut. Die Klägerinnen sind dort wohnhaft.



    5
    Mit Bescheid vom 17. März 2009 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung, auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 000, Flurstück 00 (P. 00, 00000 X.), vom Hofgebäude der Klägerin zu 2. etwa 300 m entfernt, eine Mobilfunknetz-Basisstation zu errichten. Die genehmigten Bauzeichnungen sahen einen 34,5 m hohen Stahlgittermast mit einer Antennenträger-Konstruktion vor, an deren senkrechten Tragrohren in 31,70 m Höhe über Grund drei GSM-Antennen (Hauptstrahlrichtungen 60°, 190° und 300°) montiert werden sollten. Die Baugenehmigung wurde nach Nr. 3 der Nebenbestimmungen unter der Bedingung erteilt, dass vor Baubeginn die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Basisstation durch Vorlage einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) belegt werde. Eine solche Standortbescheinigung hatte die Beigeladene bereits unter dem 6. Januar 2009 erhalten.



    6
    Die Klägerin zu 2. erhob gegen diese Standortbescheinigung Widerspruch und führte zu dessen Begründung aus, sie und ihre Familie würden durch die von der Anlage ausgehenden elektromagnetischen Felder gesundheitlich beeinträchtigt werden. Auch der wirtschaftliche Wert ihres Wohnhauses werde durch die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche Anlage deutlich geschmälert werden. Im April 2009 beantragte sie bei dem erkennenden Gericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2009 - 1 L 164/09 - lehnte das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin zu 2. ab. Ihren Widerspruch gegen die Standortbescheinigung nahm die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 1. September 2009 zurück. Daraufhin wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 15. September 2009 - 2 K 835/09 - die von der Klägerin zu 2. gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhobene Klage ab. Vor diesem Hintergrund erhob die Klägerin zu 1. gegen die der Beigeladenen am 6. Januar 2009 erteilte Standortbescheinigung Widerspruch, den die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 10. Mai 2010 zurückwies. Eine hiergegen von der Klägerin zu 1. bei dem erkennenden Gericht erhobene Klage - 1 K 1145/10 - erledigte sich durch Aufhebung der angefochtenen Standortbescheinigung und Erteilung einer neuen Standortbescheinigung am 18. August 2010. Gegen diese Standortbescheinigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2010 erhoben die Klägerinnen bei dem erkennenden Gericht am 20. Dezember 2010 Klage (1 K 2823/10).



    7
    Mit Bescheid vom 14. September 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung, auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Mobilfunknetz-Basisstation bestehend aus einem 45 m hohen Stahlgittermast, Technikschränken und einer Umzäunung zu errichten. Die genehmigten Bauzeichnungen sehen in 42,32 m Höhe über Grund drei GSM-Antennen mit einer Hauptstrahlrichtung von 60°, 190° und 300° vor. Die Baugenehmigung wurde nach Nr. 3 der Nebenbestimmungen wiederum unter der Bedingung erteilt, dass vor Baubeginn die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Basisstation durch Vorlage einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur belegt werde. Eine solche Standortbescheinigung hatte die Beigeladene - wie bereits ausgeführt - bereits unter dem 18. August 2010 erhalten. Die Baugenehmigung wurde den Klägerinnen am 18. September 2010 zugestellt.



    8
    Die Klägerinnen haben am 15. Oktober 2010 Klage erhoben.



    9
    Sie machen geltend, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, da das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei. Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sehe im übrigen keine vollständige und abschließende Delegation von Prüfungskompetenzen auf Dritte vor. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte selbst die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Anlage prüfen müssen. Die von der Beklagten statt dessen in die Baugenehmigung aufgenommene Bedingung, vor Baubeginn eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vorzulegen, sei zu unbestimmt. Diese Regelung lasse offen, ob die vorzulegende Standortbescheinigung wirksam, vollziehbar oder bestandskräftig sein müsse und ob die Wirksamkeit der Baugenehmigung von dem Fortbestand der Standortbescheinigung abhängig sein soll. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImschV) bedeute nicht, dass von der Anlage keine athermischen Strahlungen ausgingen, die möglicherweise gesundheitsgefährdend seien. Diese Wirkungen würden von der Bundesnetzagentur jedoch nicht berücksichtigt und hätten daher von der Beklagten überprüft werden müssen. Mittlerweile gebe es zahlreiche Studien, die sich mit den gesundheitlichen Auswirkungen athermischer Strahlung und elektromagnetischer Strahlung unterhalb der derzeit geltenden gesetzlichen Grenzwerte befassten. Die Klägerinnen überreichen hierzu eine Liste der Umwelt- und Verbraucherorganisation zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung "diagnose > funk" vom 17. Juni 2010 über Studien zu Schäden hochfrequenter Strahlung unterhalb von Grenzwerten. Auch wenn die von der genehmigten Mobilfunkbasisstation erzeugten elektromagnetischen Felder die gesetzlichen Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImschV) sowie die in § 12 des Nachweisverfahrens zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) in Bezug genommenen Europarechtlichen Grenzwerte nicht überschreiten sollten, verstoße die erteilte Baugenehmigung jedenfalls gegen die immissionsschutzrechtliche Generalklausel des § 22 BImSchG und den dort zum Ausdruck kommenden allgemeinen Vorsorgegrundsatz.



    10
    Die Klägerinnen beantragen,



    11
    die der Beigeladenen von der Beklagten am 14. September 2010 erteilte Baugenehmigung aufzuheben.



    12
    Die Beklagte beantragt,



    13
    die Klage abzuweisen,



    14
    und macht geltend, die Prüfung des Strahlenimmissionsschutzes obliege allein der Bundesnetzagentur



    15
    Die Beigeladene stellt keinen Antrag.



    16
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
    Gründe



    17
    Die Klage hat keinen Erfolg.



    18
    Sie ist unzulässig, soweit die Klägerin zu 1. die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung begehrt. Der Klägerin zu 1. fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da sie nicht (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N., Flur 000, Flurstück 00 (P. 00, 00000 X.) ist und daher nicht geltend machen kann, das Vorhaben verletze ihr Recht auf Rücksichtnahme, weil von ihm schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgingen. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen.



    19
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1/88 -, BVerwGE 82, 61 = NVwZ 1989, 1163 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 29 = BRS 49 Nr. 184.



    20
    Die Klage der Klägerin zu 2. ist zulässig, aber nicht begründet.



    21
    Die der Beigeladenen von der Beklagten am 14. September 2010 erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten als Nachbarin. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.



    22
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343 = BauR 1989, 710 = DÖV 1990, 205 = DVBl. 1990, 364 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 93.



    23
    Bei Vorhaben im Außenbereich wird der Nachbar durch die Genehmigung von Vorhaben, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfüllen, nicht in seinen Rechten verletzt. Denn der Nachbar hat keinen Anspruch auf Erhaltung des Außenbereichscharakters.



    24
    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 -, ZfBR 1999, 351 = BauR 1999, 1439 = DÖV 2000, 81 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160 = BRS 62 Nr. 189.



    25
    Bei Vorhaben im Außenbereich beschränkt sich der Nachbarschutz vielmehr auf die Anforderungen des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme. Dieses ist Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt, es hat aber in dessen Beispielskatalog insofern Niederschlag gefunden, als es sich bei dem Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), um nichts anderes als eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Gebots, eingeschränkt auf Immissionskonflikte, handelt.



    26
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 -, ZfBR 1994, 142 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.120 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168.



    27
    Eine entsprechende Rechtsverletzung der Klägerin liegt jedoch nicht vor, da das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG.



    28
    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41/05 -, BRS 69 Nr. 102 = BauR 2005, 1900.



    29
    Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Es kann offen bleiben, ob die bei dem Betrieb der ortsfesten Funkanlage der Beigeladenen entstehenden elektromagnetischen Felder schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können. Denn der Betrieb der Funkanlage ist der Beigeladenen von der Beklagten nicht genehmigt worden. Die Baugenehmigung betrifft das Bauvorhaben "Mobilfunkanlage; hier: Errichtung einer Basisstation, Stahlgittermast und Outdoor-Technikschränke (= 45,00 m) und regelt in der Nummer 3 ihrer Nebenbestimmungen:



    30
    "Diese Baugenehmigung wird unter der Bedingung erteilt, dass vor Baubeginn die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit durch Vorlage der Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgelegt wird."



    31
    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Beklagte die bei dem Betrieb der Funkanlage entstehenden Immissionen mit Blick auf die von der Bundesnetzagentur zu erteilende Standortbescheinigung nicht selbst auf ihre Unbedenklichkeit überprüft hat und die erteilte Baugenehmigung lediglich die Errichtung der Funkanlage, nicht aber deren Betrieb legalisiert.



    32
    Diese Vorgehensweise trägt der spezialgesetzlichen Zuständigkeit der Bundesnetzagentur Rechnung, die den Betrieb bestimmter ortsfester Funkanlagen freizugeben und zu überwachen hat: Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) darf eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Die Beigeladene beabsichtigt den Betrieb einer solchen ortsfesten Funkanlage. Die Standortbescheinigung wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV von der Bundesnetzagentur erteilt, wenn der zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt, d. h. innerhalb des Bereichs, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist (vg.. § 2 Nr. 7 BEMFV). Die Anlage darf nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BEMFV nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen. Die Standortbescheinigung kann nach § 7 Abs. 1 BEMFV widerrufen werden, wenn die Grenzwerte des § 3 BEMFV geändert wurden. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung hinsichtlich der technischen Parameter der Funkanlage oder infolge einer Veränderung im Umfeld der Funkanlage nicht mehr gegeben sind (§ 7 Abs. 2 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat ferner die Befugnis, die zur Einhaltung der Verordnung erforderlichen Anordnungen zu treffen (§ 14 Satz 1 BEMFV). Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen (§ 14 Satz 2 BEMFV). Anhand dieser Regelungen wird - wie sich auch aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) ergibt - der Schutz von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern gewährleistet und der Bundesnetzagentur überantwortet. Für eine weitergehende Prüfungspflicht der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 BImSchG ist nichts ersichtlich. Denn die in § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte konkretisieren den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG. Diese spezialgesetzliche Regelung des Schutzes vor gesundheitsschädlichen elektromagnetischen Feldern schließt einen Rückgriff auf die immissionsschutzrechtliche Generalklausel des § 22 BImSchG und den dort normierten allgemeinen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus.



    33
    Vgl. hierzu das Urteil des Gerichts vom 15. September 2009 - 2 K 835/09 -.



    34
    Unabhängig davon bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der in § 3 BEMFV Bezug genommenen Grenzwerte nicht ausreicht, um gesundheitsschädliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder zu verhindern. Es liegen auch unter Berücksichtigung der von den Klägerinnen aufgelisteten Studien keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen lassen. Die 26. BImSchV unterscheidet im Óbrigen nicht zwischen den verschiedenen Arten der Auswirkung von Mobilfunkstrahlung, sondern stellt nach § 1 Abs. 1 generelle Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft durch elektromagnetische Felder auf. Die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte berücksichtigen daher sowohl die thermischen wie die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder.



    35
    Vgl. m. w. N.: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 - 13 B 162/10 -, juris.



    36
    Schließlich ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt, weil sie den Betrieb der Mobilfunkanlage nicht regelt und nicht hinreichend bestimmt, ob sie nur für den Fall einer wirksamen und vollziehbaren Standortbescheinigung Rechtswirkungen entfalten soll.



    37
    Vgl. zur nachbarrechtsverletzenden Unbestimmtheit: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 - 10 B 846/10 -, juris.



    38
    Denn mit Blick auf die spezialgesetzliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur musste der Betrieb der Mobilfunkanlage in der Baugenehmigung nicht geregelt werden. Sofern man die Baugenehmigung nicht bereits dahin zu verstehen haben sollte, dass sie nur für den Fall einer wirksamen und vollziehbaren Standortbescheinigung gelten soll, würde eine insofern bestehende Unbestimmtheit die Klägerinnen ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzen, da - wie bereits ausgeführt - eine solche Rechtsverletzung allenfalls durch den Betrieb der Mobilfunkanlage, nicht durch den Baukörper selbst entstehen kann.



    39
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind von den Klägerinnen nicht zu erstatten, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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  • Westfalenstadion


    Hey,


    ich wusste nicht genau, wo ich das hier hinschreiben sollte und wollte keinen neuen Thread aufmachen. Ich weiß, dass hier einige aus Dortmund kommen, deswegen meine Frage hier:


    Hat jemand mal wieder Erfahrungen im Westfalenstadion Dortmund mit mobilem Internet gemacht? In der EMF-Datenbank gibt es nämlich seit dem 16.08.2011 neue Einträge. Mittlerweile sind ca. 50 Antennen dort. Leider weiß ich nicht, welcher Provider dort nachgerüstet hat. Ich hoffe ja, es war Vodafone ;) ... O2 glaube ich ja eher nicht, aber wer weiß.


    Ich bin zur Zeit nicht in Dortmund und wollte einfach mal hören, ob jemand kürzlich im Stadion war und einen Unterschied bemerkt hat. So können wir vielleicht rausfinden, wer dort aufgerüstet hat. Es war glaube ich auch dringend nötig, da Anfang August als ich das letzte mal dort war, mit Vodafone schon nichts mehr ging in Sachen Inet.


    Außerdem ist jetzt der O2-Netzausbau-Thread endlich mal wieder oben zu finden ;)

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  • Re: Westfalenstadion


    Zitat

    Original geschrieben von iMe


    Außerdem ist jetzt der O2-Netzausbau-Thread endlich mal wieder oben zu finden ;)


    Nur tut sich bei o2 offensichtlich nicht viel.

  • Re: Re: Westfalenstadion


    Zitat

    Original geschrieben von KleinerMarcel
    Nur tut sich bei o2 offensichtlich nicht viel.


    Hehe.. ja das wollte ich damit auch ausdrücken ;)

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  • QUAKENRÜCK, Lk Osnabrück


    Es gibt gute Neuigkeiten aus dem Landkreis Osnabrück !


    Die NODE in Quakenbrück ist ENDLICH nach gut einem Jahr onAir :top: :top:


    Das ich das noch erleben darf ;-)



    Ping ist zwar 100ms langsamer als TM :flop: ... 3,8 und 1,6 sind für den Anfang erstmal ok :top:

    Seit 1994 T-D1 und andere. Im LTE-5G-Speed-Rausch. Unfassbar ::: Hardware Apple

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