[t610] fragen wegen umtauschen

  • Zitat

    Original geschrieben von hwolf
    die von Sony-Ericsson in der Werbung oder auch in einer im Internet zugänglichen Bedienungsanleitung beschrieben werden. Solange die Provider beim Kauf nicht explizit auf die einzelnen Änderungen der Firmware hinweisen, kann also Nacherfüllung verlangt werden, d.h. Umtausch oder Aufspielen der Originalsoftware.
    Wolf


    Ich denke nicht die Anleitung die du im Internet runter laden kannst sonder die, die bei dem Gerät dabei war, ist entscheidend.

     MacBookPro 15“ End 2016 
     iPhone X 64GB Spacegrau 
     Apple Watch Gen. 3 42mm 

  • Zitat

    Original geschrieben von hwolf
    Das Gerät wird aber als Sony-Ericsson T610 verkauft. Und genau das erhält man nicht. Aus der bloßen Bezeichnung des Geräts als "Vodafone-Live"-Handy kann man ja die Veränderungen, die gegenüber dem Original bestehen, nicht erkennen. Demnach ist Vertragsgegenstand ein ganz normales T610, und das wurde nicht geliefert.


    Ja, und hier ist dann Dein Denkfehler. Denn wie definierst Du, was ein "normales" T610 ist? Um es vorwegzunehmen: Egal, wie Du es definierst - es ist rechtlich gesehen irrelevant... ;)

    Zitat

    M.E. sehr wohl ein Sachmangel, denn zu der vereinbarten Beschaffenheit gehören auch die Eigenschaften, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Herstellers erwarten kann. Und damit die Eigenschaften, die von Sony-Ericsson in der Werbung oder auch in einer im Internet zugänglichen Bedienungsanleitung beschrieben werden.


    Nope. Der Hersteller kann viel erzählen, wenn der Tag lang ist. Angaben auf Herstellerwebseiten werden nicht zum Vertragsgegenstand zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.

    Zitat

    Solange die Provider beim Kauf nicht explizit auf die einzelnen Änderungen der Firmware hinweisen, kann also Nacherfüllung verlangt werden, d.h. Umtausch oder Aufspielen der Originalsoftware.


    Und Du glaubst nicht, dass die bei Vodafone dies nicht haben durch ihre gut bezahlten Anwälte prüfen lassen? ;)


    Seadart:


    Natürlich KANN das klappen, es muß aber nicht. Und in Bezug auf das Vodafone-T610 wird es das auch nicht.
    Dein Vergleich mit dem Auto hinkt zudem. Du redest von einer Fehlfunktion. Vergleichbar wäre dann eher der Fall, daß im Handbuch von einem elektrischen Fensterheber die Rede ist, Dein Auto aber gar keins hat. In diesem Falle könntest Du dann auch nicht vom Händler erwarten, daß er Dir die Kurbel gegen eine Taste austauscht - selbst wenn der Hersteller im Handbuch vergessen hat zu erwähnen, daß der el. FH nur eine Option ist.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Ja, und hier ist dann Dein Denkfehler. Denn wie definierst Du, was ein "normales" T610 ist? Um es vorwegzunehmen: Egal, wie Du es definierst - es ist rechtlich gesehen irrelevant... ;)
    [...] Der Hersteller kann viel erzählen, wenn der Tag lang ist. Angaben auf Herstellerwebseiten werden nicht zum Vertragsgegenstand zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.


    Oh doch, schau mal in § 434 BGB (neue Fassung).


    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Und Du glaubst nicht, dass die bei Vodafone dies nicht haben durch ihre gut bezahlten Anwälte prüfen lassen? ;)


    Wer weiß. Vielleicht wirklich nicht. Und selbst wenn - ich sage ja nicht, daß sie nicht wissen, daß ein Sachmangel vorliegt. Könnte mir vorstellen, daß die das ganz bewußt machen, das Risiko, ist ja überschaubar. Wenn jemand klagt wird halt eingelenkt. Ist doch in vielen Bereichen eine übliche Masche, die sitzen halt am längeren Hebel.


    Wolf

  • Wenn Du Satz 2 genau liest, wirst Du feststellen, daß dort von einer Beschaffenheit der Sache die Rede ist, die "sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann". Desweiteren findet man derartige Details (Belegung des rechten SK usw.) ja auch nicht sofort in der Produktbeschreibung auf der Webseite, sondern im PDF-Handbuch. In diesem wiederum wirst Du sehr wahrscheinlich die üblichen Hinweise (von wegen "Irrtümer und Druckfehler vorbehalten", "Änderungen, die dem techn. Fortschritt entsprechen..." usw. bla bla) finden.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Wenn Du Satz 2 genau liest, wirst Du feststellen, daß dort von einer Beschaffenheit der Sache die Rede ist, die "sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann".


    Und dazu gehört mit Sicherheit, daß kein roter Balken das Handy verziert, der sich nicht entfernen läßt. Und auch die freie Belegung einer Taste halte ich durchaus für eine wichtige Eigenschaft, die der Käufer erwarten kann, wenn er ein T610 kauft. Im Einzelfall mag man sich über das Vorliegen eines Sachmangels streiten können, die von Vodafone vorgenommenen Veränderungen sind aber schon sehr weitgehend - oder anders gefragt: was muß noch alles passieren?
    Gerade bei den Kamera-/Spielehandys ist doch auch das äußere Erscheinungsbild und die Handhabung ein bedeutender wertbildender Faktor. Und da hat Vodafone massivere Eingriffe vorgenommen, als sie von einem Durchschnittskäufer erwartet werden. Und auf eben diesen Durchschnittskäufer ist abzustellen.


    Gruß


    Wolf

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