Darf ich auch noch?:D
Der Taschengeldparagraph § 110 BGB, auf den hier alle hacken, bringt nur bedingt etwas.
Der Minderjährige darf zwar vom Taschengeld kaufen, was er möchte (auch nur im Rahmen des Willens der Eltern), wie es sich mit dem Surrogat verhält ist, wie sollte es in der Juristerei auch anders sein, auslegungsbedürftig.
z.B. ist auch nicht vom 110 BGB gedeckt, wenn sich der Minderjährige am Kiosk die bunten Heftchen mit den vielen Bildern von "ihr wisst schon was" kauft;) .
Aber zurück zum Thema:
Wenn sich der Minderjährige etwas kauft und den Artikel später wieder verkauft, kommt es auch auf den Wert der Sache an, ob sich die Deckung auch auf den Verkauf bezieht. Bei hochwertigen Sachen wird das i.d.R. abgelehnt.
Außerdem fällt es wohl schwer überhaupt nachzuweisen, dass der Minderjährige das Handy vom Taschengeld bezahlt hat.
Alles andere wurde ja schon umfassend dargestellt.
Gruß
Chris