Vodafone: was passiert nach 3. handytausch??

  • Zitat

    Original geschrieben von RA Fries
    Der Mobilfunkvertrag und der Kaufvertrag über ein subventioniertes Handy sind in der Regel als verbundene Verträge zu betrachten. Sollte der Kaufvertrag, z.B. durch Rücktritt, zu Falle kommen, liefert dies auch einen Grund zum Rücktritt vom Mobilfunkvertrage, sofern dessen Fortbestand für den Kunden unzumutbar wäre. Dies ist wiederum stark vom Einzelfall abhängig. Aus meiner Praxis kann ich aber sagen, daß in diesem Falle ein Rücktritt meist problemlos möglich ist.


    Eine (ausnahmsweise) Anwendung der §§ 323ff. BGB auf Dauerschuldverhältnisse sollte nur solange möglich sein, wie das Dauerschuldverhältnis noch nicht in Vollzug gesetzt wurde. Nach Invollzugsetzung wird nicht zurückgetreten, sondern gekündigt.


    Zitat


    Schließlich noch zu booners erstem Posting: auch das Rücktrittsrecht bei Sachmängeln fällt unter die Gewährleistungsrechte und darf niemals aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht hergeleitet werden, dessen Anwendung durch die spezielleren Vorschriften des § 437 BGB gesperrt ist. Daß diese Vorschrift offiziell nicht mehr von Gewährleistung spricht, ändert nichts daran, daß die Bezeichnung in der juristischen Praxis nach wie vor üblich ist.


    Nein, Sachmängelhaftung IST (weitestgehend) Allgemeines Leistungsstörungsrecht. Ein vergleichbares Sonderrecht, wie es vor Inkrafttreten des SchuModG die Gewährleistung war, existiert heute nicht mehr.


    So ist der Tatbestand der mangelhaften Leistung als Pflichtverletzung zu werten und unterfällt damit wie die Leistungsstörungen des Verzugs, der Unmöglichkeit und der Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten sowie von Schutzpflichten dem Allgemeinen Leistungsstörungsrecht.


    Die Katalognorm des § 437 BGB verdeutlicht dies doch gerade.


    Als Rechtsbehelfe mit "gewährleistungsrechtlichem" Touch würde ich alleine noch den Nacherfüllungsanspruch an sich und das Gestaltungsrecht der Minderung bezeichnen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner


    Als Rechtsbehelfe mit "gewährleistungsrechtlichem" Touch würde ich alleine noch den Nacherfüllungsanspruch an sich und das Gestaltungsrecht der Minderung bezeichnen.


    Gut vertretbar, aber ich habe mir irgendwie so angewöhnt, alle in § 437 genannten Rechte als "Gewährleistung" zu bezeichnen. Machen viele Praktiker so, auch wenn Du dogmatisch natürlich recht hast.
    Fakt bleibt aber, daß die direkte Anwendung des Leistungsstörungsrechtes bei Sachmängeln gesperrt ist. Hier muß immer über die Verweisungen des § 437 vorgegangen werden, wenn das auch im Ergebnis selten einen Unterschied macht.


    Hinsichtlich der ersten Aussage hast Du recht, daß bezüglich des Mobilfunkvertrages natürlich von Kündigung und nicht von Rücktritt zu sprechen ist, wenn der Vertrag in Vollzug gesetzt wurde. War von mir wirklich etwas unsauber formuliert.


    Ich denke, da das hier immer noch ein Mobilfunk-Forum ist, sollten wir diese spannende Debatte gegebenenfalls per PN fortsetzen.

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